14Os34/13a•OGH 14Os34/13a
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Stefan S***** wegen bedingter Entlassung, AZ 25 BE 56/12w des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Stefan S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2013, GZ 6 Bs 41/13z1, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Stefan S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14. Jänner 2013, GZ 25 BE 56/12w8, mit welchem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Strafvollzugsgesetz gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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