OGH 1Nc25/13m

1Nc25/13mTribunal Superior10 de abr. de 2013

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OGH 1Nc25/13m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 6 Cg 32/13m des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Rechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.158,18 EUR sA und Feststellung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger macht in der beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand ist im konkreten Fall erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

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