OGH 1Nc31/13v

1Nc31/13vTribunal Superior10 de abr. de 2013

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OGH 1Nc31/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 20 Cg 1/09p anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** K*****, ohne Beschäftigung, und 2. K***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 250.842,12 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Begründung

Die Klägerinnen hatten ihre mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundene Amtshaftungsklage ursprünglich nur auf eine ihrer Ansicht nach unrichtige Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gestützt, weshalb das Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmte. Nachdem die Klägerinnen im Rahmen eines Verbesserungsauftrags auch dem Oberlandesgericht Graz eine „ungesetzliche und schikanöse“ Vorgangsweise im Anlassverfahren vorgeworfen und ihren Anspruch auch auf dessen Entscheidung gestützt hatten, legte das Landesgericht Klagenfurt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur (neuerlichen) Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird. Das gilt auch für ein vorangehendes Verfahren zwecks Erlangung der Verfahrenshilfe (RISJustiz RS0050123).

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Rechtssache einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen ist.

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