OGH 11Ns15/15t

11Ns15/15tTribunal Superior17 de mar. de 2015

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OGH 11Ns15/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00015.15T.0317.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 36 Hv 53/14k des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das für seinen Wohnort zuständige Landesgericht Klagenfurt kommt im konkreten Fall Berechtigung zu, weil sein Gesundheitszustand die Delegierung an das seinem Wohnort nächstgelegene Landesgericht zur rascheren Erledigung der Strafsache bei realistischer, Erfahrungswerte berücksichtigender Sicht zweckmäßig erscheinen lässt (ON 11, 13, 14, 17). Im Fall der Zustimmung des Anklägers und des Verteidigers (Angeklagten) wäre im Übrigen auch eine Vernehmung der beiden im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaften Zeugen E***** unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) zulässig (Kirchbacher, WKStPO § 247a Rz 5a StPO).

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