15Os22/15x•OGH 15Os22/15x
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nugsar T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nugsar T***** und die Berufung des Angeklagten Anton K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 15. Oktober 2014, GZ 43 Hv 38/14k167, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nugsar T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche von drei weiteren Angeklagten enthält, wurde Nugsar T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall; 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (A/III; B iVm A/I und A/II) schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant zusammengefasst -
A./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I./ Anton K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Goga G***** von 10. bis 11. Mai 2014 in P***** Gewahrsamsträgern der M***** T***** GmbH (A*****) durch Aufzwängen des Schlosses einer Gittertür sowie Aufschneiden eines Tresors mit einem Winkelschleifer und Aufbrechen einer Handkassa Bargeld in Höhe von 2.900 Euro weggenommen;
II./ Anton K*****, Shalva Go*****, und Edgar N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Goga G***** von 17. bis 18. Mai 2014 in H***** Gewahrsamsträgern der ACC A GmbH
a) durch Aufzwängen einer Tür sowie Aufschneiden eines Tresors Bargeld in Höhe von 31.035,16 Euro weggenommen,
b) durch versuchtes Aufschneiden eines weiteren Tresors Bargeld wegzunehmen versucht;
III./ Nugsar T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Giorgi D***** und einem Unbekannten am 8. April 2014 in W***** Gewahrsamsträgern der Ö***** „P*****“ (gemeint: Pe*****) AG durch Aufzwängen eines Fahrkartenautomaten Bargeld in der Höhe von zumindest 935 Euro weggenommen;
B./ Nugsar T***** zu den zu A/I und A/II beschriebenen strafbaren Handlungen des Anton K*****, Shalva Go*****, und Edgar N***** dadurch beigetragen, dass er den unmittelbaren Tätern am 10. und 17. Mai 2014 an einem nicht mehr feststellbaren Ort sein Fahrzeug Seat Cordoba übergab und zur Tatbegehung zur Verfügung stellte,
wobei Anton K*****, Shalva Go*****, und Edgar N***** wie auch Nugsar T***** (US 13) den Diebstahl an Sachen, deren Wert insgesamt 3.000 Euro übersteigt, durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen sowie in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nugsar T***** verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die übereinstimmenden Aussagen der Mitangeklagten, die die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zu B (iVm A/I und A/II) stützen, wonach er sein bei diesen Einbrüchen von den unmittelbaren Tätern benütztes Fahrzeug jeweils ohne tatspezifischen Vorsatz übergeben habe, nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern diese ausführlich erörtert. Auf Grund von Widersprüchen, die sich innerhalb der Aussagen, aber auch bei einem Vergleich derselben untereinander ergaben, haben sie diese - ebenso wie jene des Nichtigkeitswerbers - mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung für unglaubwürdig verworfen (US 18 bis 23).
Entgegen dem weiteren Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht in seine Erwägungen die (auch vom Zeugen H***** referierten) Observationsergebnisse zu den äußeren Umständen (Ort und Zeitpunkt der Übergabe, Bewegungsprofil des PKWs) miteinbezogen (US 22), diesen unter Berücksichtigung des professionellen Vorgehens der Täter bei beiden Einbrüchen, des Einsatzes desselben Fahrzeugs in beiden Fällen und der aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen jedoch keinen der Annahme eines vorsätzlichen Tatbeitrags entgegenstehenden Beweiswert beigemessen (US 17, 22 f).
Gleichfalls erörtert haben die Tatrichter die Behauptung des Mitangeklagten G*****, er habe sich erst nach der Übergabe des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer (spontan) zur Mitwirkung an dem Einbruch zu A/II entschlossen, dieser Version jedoch im Hinblick auf die von den Angeklagten Go***** und N***** geschilderte, der Fahrzeugübergabe vorangegangene gemeinsame Tatplanung mit K***** und G***** in einem Park keinen Glauben geschenkt (US 15 f, 22).
Dass nach der Übergabe des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer Telefonkontakte zwischen N***** und K***** sowie G***** belegt sind, musste vom Erstgericht im Sinn des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in diesem Zusammenhang mangels Aussagekraft der Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung zum Inhalt der geführten Gespräche nicht erörtert werden.
Indem der Beschwerdeführer mit eigenen Beweiswerterwägungen für andere Schlüsse aus den angeführten Beweisergebnissen eintritt, versucht er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu bekämpfen.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall StPO) sind die bereits erwähnten Urteilserwägungen, auf Grund welcher die Tatrichter zur Annahme eines in Kenntnis des Tatplans und mit deliktsspezifischem Vorsatz erfolgten Tatbeitrags des Beschwerdeführers (US 12 f) gelangten, nicht zu beanstanden.
Die zu B einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a; der Sache nach teils auch Z 10) macht nicht klar, weshalb die Konstatierungen, wonach T***** sein Fahrzeug den unmittelbaren Tätern jeweils vor der Tatbegehung in Kenntnis deren Tatplans und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz übergeben hatte und auch zur Tatbegehung durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen zur Verfügung stellen wollte (US 12 f), der Annahme eines vorsätzlichen und kausalen Tatbeitrags zu den Einbruchsdiebstählen der Genannten und damit einer Verurteilung auch zu B entgegenstehen sollten.
Die schon nach dem Vorbringen auf einem Erfolg der Urteilsanfechtung zu B aufbauende Diversionsrüge (Z 10a) kann daher auf sich beruhen. Im Übrigen wäre aus dem Wegfall des Faktums B angesichts der (auch) zu A/III festgestellten gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 3 f, 10, 12 f) und der damit einhergehenden Zuständigkeit des Schöffengerichts für die Frage der Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 199 StPO nichts zu gewinnen gewesen (§ä 198 Abs 2 Z 1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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