OGH 12Ns24/15y

12Ns24/15yTribunal Superior13 de abr. de 2015

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OGH 12Ns24/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00024.15Y.0413.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen Dr. Friedrich R*****, AZ D 13/61, 3 DV 14-03 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Anwaltsrichterin Dr. Mascher gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichterin Dr. Mascher ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 12. Juni 2014 ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Konzett.

Begründung

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Os 1/15k über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

Anwaltsrichterin Dr. Mascher ist Mitglied des zuständigen Senats 22. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil ihre Kanzleipartnerin (einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Mag. Dr. Christina H***** mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25. August 2014 für den im Disziplinarverfahren als Anzeiger geführten Michael L***** in dem beim Landesgericht Innsbruck wider ihn geführten Strafverfahren als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei. Diese Vertretungstätigkeit betreffe zumindest in wesentlichen Teilen den dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt, sodass sie sich aufgrund der Gesellschaftsform ihrer Sozietät und der Möglichkeit, die Vertretungstätigkeit (im Strafverfahren) auch selbst substitutionsweise ausüben zu müssen, für befangen erachte.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 mwN). Dies ist angesichts der oben beschriebenen Konstellation der Fall (vgl auch 12 Ns 99/14a).

An die Stelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Konzett (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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