Bsw65692/12•AUSL EGMR Bsw65692/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Tatar gg. die Schweiz, Urteil vom 14.4.2015, Bsw. 65692/12.
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK - Ausweisung eines psychisch kranken Mörders.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Türke und stammt aus der Stadt Nurhak. Er kam im Juni 1988 in die Schweiz und behauptete, vor seiner Flucht dorthin von den türkischen Behörden festgehalten und gefoltert worden zu sein, weil er Mitglied der Türkischen Kommunistischen Partei (TKP) war. Zusammen mit seinen zwei älteren Söhnen erhielt er 1994 Asyl. 1995 bekam der Bf. eine Aufenthaltsgenehmigung, woraufhin seine Frau und seine weiteren drei Kinder ihm in die Schweiz nachfolgten.
Die Kinder und Enkel des Bf. sind alle Schweizer Staatsbürger und haben engen Kontakt zu diesem. Der Bf. blieb auch in Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in der Türkei, wo noch zumindest zwei Schwestern und einige Neffen und Nichten von ihm leben.
2001 tötete der Bf. während eines Streits seine Frau, weswegen er 2003 zu acht Jahren Haft verurteilt wurde. Während des Verfahrens wurde eine wiederkehrende depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert, was als schizophrenes Krankheitssyndrom galt. Aufgrund seiner geistigen Krankheit wurde ihm eine verringerte Zurechnungsfähigkeit zugestanden und die Haft aufgeschoben, um ihm die Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung zu gestatten.
Mit Entscheidung vom 3.3.2009 widerrief das Bundesamt für Migration aufgrund der Verurteilung des Bf. dessen Asylstatus. Es erkannte ihm jedoch nicht seinen Flüchtlingsstatus ab.
Im April 2010 wurde der Bf. unter der Bedingung entlassen, dass er für die folgenden drei Jahre in einer (offenen) Einrichtung mit psychiatrischer Betreuung verblieb. Dort erlitt er allerdings mehrere Rückfälle, die jeweils wieder zu vorübergehenden Aufenthalten in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus führten. Trotz der psychiatrischen Behandlung wiesen Expertengutachten darauf hin, dass der Bf. nicht in der Lage sein würde, alleine zu leben. Er würde weiterhin regelmäßig Psychopharmaka nehmen und sich einer Therapie unterziehen müssen. Ansonsten würde er Rückfälle erleiden, während derer er sich selbst oder andere Personen verletzen könnte. Eine Ausweisung würde zu einer Verschlechterung seiner Verfassung führen, insbesondere eine solche in die Türkei, wo er sich verfolgt fühlte.
Am 28.6.2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und ordnete an, dass der Bf. die Schweiz binnen drei Monaten zu verlassen habe. Der Bf. beschwerte sich gegen diese Entscheidung vor allen Instanzen.
Das Bundesgericht gab der Berufung des Bf. am 2.8.2012 nicht statt. Es führte unter anderem aus, dass nicht erwiesen worden sei, dass sich die geistige Gesundheit des Bf. im Falle einer Abschiebung derart verschlechtern würde, dass sein Leben gefährdet wäre. Zudem gebe es in der Türkei psychiatrische Einrichtungen, wo der Bf. eine Behandlung erhalten könnte.
Mit Entscheidung vom 2.7.2013 verlängerte das BG Zürich die Bewährung im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Bf. bis 1.7.2016 und ordnete seine Behandlung in einer Einrichtung mit psychiatrischer Betreuung bis dorthin an.
Bisher wurde kein Datum für die Abschiebung des Bf. festgelegt, doch bleibt die Anordnung des Migrationsamts, dass er das Land zu verlassen habe, in Kraft.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt insbesondere, dass seine Abschiebung aus der Schweiz ihn dem echten Risiko einer Art. 2 und Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) widersprechenden Behandlung unterwerfen würde.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK
(28) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(43) Der GH [...] wiederholt, dass ernsthaft kranke Fremde grundsätzlich kein Recht beanspruchen können, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates zu bleiben, um weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderen Formen von Unterstützung und Dienstleistungen zu profitieren, die der ausweisende Staat zur Verfügung stellt. Der Umstand, dass die Lebenserwartung des Bf. wesentlich verringert würde, wenn er aus dem Vertragsstaat abgeschoben würde, ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen Fremden, der an einer ernsten geistigen oder körperlichen Krankheit leidet, in ein Land abzuschieben, wo die Möglichkeiten zur Behandlung dieser Krankheit schlechter sind als diejenigen, die im Vertragsstaat verfügbar sind, kann nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall, wo die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend sind, eine Frage unter Art. 3 EMRK aufwerfen.
(44) Die obigen Grundsätze finden auch im Hinblick auf Art. 2 EMRK Anwendung.
(45) Der GH hat daher untersucht, ob es eine reale Gefahr gibt, dass die Abschiebung des Bf. im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und unter Berücksichtigung seiner Behauptung der Gefahr einer Blutfehde sowie des Umstands, dass er aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft in der TKP dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, dem Standard von Art. 2 und 3 EMRK zuwiderlaufen würde.
(46) Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Bf. an einer langzeitigen geistigen Krankheit leidet. Eine Verschlechterung [...] würde einen Rückfall bewirken, der zu Selbstverletzungen und Verletzungen anderer führen könnte. Das mit einem solchen Rückfall verbundene Leiden und die Möglichkeit der Selbstverletzung könnte grundsätzlich unter Art. 3 EMRK fallen.
(47) Unter Berücksichtigung der von Art. 3 EMRK verlangten hohen Schwelle, besonders wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung der Verletzung betrifft, ist im vorliegenden Fall kein ausreichend reales Risiko gegeben, dass die Abschiebung des Bf. unter diesen Umständen den Standards von Art. 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Dem Bf. würde die medizinische Behandlung für seinen Zustand grundsätzlich auch in der Türkei zur Verfügung stehen. Die Regierung hat Informationen über die allgemeine Verfügbarkeit psychiatrischer Behandlungen in spezialisierten Krankenstationen in größeren Städten in der Türkei geliefert. Während eine solche Behandlung in der früheren Heimatstadt des Bf., Nurhak, nicht möglich sein mag, könnte sie grundsätzlich innerhalb einer Distanz von etwa 150 Kilometern und in anderen Teilen der Türkei geleistet werden. Diese Einschätzung wurde vom Bf. nicht bestritten. Die alleinige Tatsache, dass die Umstände betreffend eine Behandlung seiner Langzeit-Krankheit in der Türkei weniger günstig wären als jene, die er in der Schweiz genoss, ist aus Sicht von Art. 3 EMRK nicht entscheidend.
(48) Zudem führen die von den Parteien beigebrachten Informationen [...] nicht zum Schluss, dass die Krankheit des Bf. tatsächlich einen Umzug verhindern würde. Ein inländischer Umzug bringt unvermeidlich ein bestimmtes Maß an Belastung mit sich.
(49) Der GH erinnert daran, dass auch das Bundesgericht bereits festgestellt hat, dass in der Türkei psychiatrische Einrichtungen existieren. Zudem berücksichtigt der GH das Vorbringen der Regierung, dass die Einwanderungsbehörde bei der Vollstreckung der Ausweisung sicherstellen wird, dass der Bf. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Reise erfüllt und dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse des Bf. gesetzt werden, insbesondere dass die zuständigen türkischen Behörden von den Details über die Gesundheit des Bf. informiert werden und ihnen eine Auflistung seiner erforderlichen medizinischen Behandlung zur Verfügung gestellt wird. Der GH sieht ferner keinen Grund dafür, an der Erklärung der Regierung zu zweifeln, dass sie jede Mühe auf sich nehmen wird, um dafür zu sorgen, dass der Bf. seine Behandlung bei einer Abschiebung nicht auszusetzen braucht, und dass er bei einer Rückkehr in die Türkei Zugang zur von ihm benötigten medizinischen Versorgung haben würde. Der GH befindet, dass die Bereitschaft der nationalen Behörden, den Bf. zu unterstützen und andere Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass die Abschiebung vollstreckt werden kann, ohne dass sein Leben bei der Rückkehr gefährdet wäre, unter den besonderen Umständen des Falles, wo der Bf. bei Unterbrechung seiner Behandlung eine wesentliche Verschlechterung seiner geistigen Gesundheit erleiden würde, bei der Gesamtbeurteilung von besonderer Bedeutung ist.
(50) Der GH akzeptiert die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustands des Bf., darunter auch das Risiko eines Rückfalls. Er erachtet jedoch, dass im vorliegenden Fall die humanitären Gründe gegen seine Abschiebung nicht zwingend sind. Der vorliegende Fall bietet nicht die außergewöhnlichen Umstände von D./GB, wo der Bf. sich im Endstadium einer unheilbaren Krankheit, nämlich AIDS, befand und im Fall der Abschiebung nach St. Kitts keine Aussicht auf medizinische Versorgung oder familiäre Unterstützung hatte.
(51) Der GH bemerkt auch, dass der Bf. seine Behauptung einer Blutfehde gegen ihn aufrechterhält. Während der Bf. angab, dass die türkische Polizei nicht in der Lage oder willens wäre, in Nurhak einen ausreichenden Schutz zu gewähren, belegte er die Gefahr oder deren landesweite Existenz nicht. Der GH hält fest, dass der Bf. die Aussage des Bundesgerichts nicht bestritten hat, dass Verwandte seiner Frau die Schweiz besucht haben, ohne dass irgendwelche Vorfälle berichtet worden wären. Zudem befindet der GH – wie oben erwähnt –, dass der Umzug in einen anderen Teil des Landes eine Option bleibt, wenn man berücksichtigt, dass Familienmitglieder in der Lage wären, ihn zu unterstützen. Es gibt kein Anzeichen dafür, dass der Bf. – selbst wenn die Polizei von Nurhak ihn nicht beschützen könnte – nicht in der Lage wäre, einen anderen Ort zum Leben in einem anderen Teil der Türkei zu finden. Daher hält der GH fest, dass der Bf. zu diesem Aspekt keine Gefahr nach Art. 2 oder 3 EMRK bei seiner Rückkehr in die Türkei belegt hat.
(52) Weiters bemerkt der GH, dass der Bf. behauptete, aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der TKP in der Vergangenheit bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung durch Vertreter des Staates ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich befindet der GH, dass der Bf. nicht bestritten hat, dass er für mehr als 20 Jahre nicht politisch aktiv war und dass Mitglieder seiner Familie, die in der Schweiz leben, ohne Probleme in die Türkei gereist sind. Daher hält der GH fest, dass der Bf. auch im Hinblick auf diesen Aspekt der Beschwerde nicht belegt hat, dass gegen ihn eine Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende persönliche Gefahr verbleiben würde.
(53) Der GH betont daneben, dass Rügen betreffend spezielle hervorkommende Verletzungen von Konventionsgarantien in einer Beschwerde gegen die Türkei behandelt werden könnten, da diese ja Vertragsstaat der Konvention ist.
(54) Somit kommt der GH zum Schluss, dass im vorliegenden Fall keine wesentlichen Gründe aufgezeigt werden konnten, die glauben lassen, dass der Bf. der realen Gefahr einer Art. 2 oder 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre, würde er in die Türkei abgeschoben werden. Daher würde die Vollstreckung der Entscheidung, den Bf. in die Türkei abzuschieben, keine Verletzung dieser Bestimmungen begründen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(55) Der Bf. rügte weiters, dass seine Abschiebung Art. 8 EMRK verletzen würde.
(58) Der GH bemerkt, dass der Bf. vor dem Bundesgericht nicht behauptete, dass die Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig wäre, weil sie sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzte. Der GH befindet, dass die Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben in Fällen einer bevorstehenden Ausweisung vor dem Bundesgericht gerügt werden kann. Der GH wiederholt seine Feststellung aus NA./GB, wonach in Ausweisungsfällen eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich ein wirksames Rechtsmittel ist, das die Bf. erschöpfen sollten, bevor sie den GH anrufen. [...]
(59) Folglich stellt der GH fest, dass die Beschwerde unter Art. 8 EMRK aufgrund der Nichterschöpfung verfügbarer innerstaatlicher Rechtsbehelfe [...] unzulässig ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(60) Unter Art. 6 Abs. 1 EMRK rügte der Bf., dass die Weigerung der nationalen Gerichte, öffentliche Verhandlungen zuzulassen, eine Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellte.
(61) Der GH hat schon früher festgestellt, dass Entscheidungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthalts und der Abschiebung von Fremden nicht die Entscheidung zivilrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen eines Bf. oder einer strafrechtlichen Anklage gegen ihn iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen. Insbesondere kann der Umstand, dass die Ausweisung Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben des Bf. haben könnte, nicht ausreichen, um diese Verfahren in den Anwendungsbereich von durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützte »civil rights« zu bringen. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar. Dieser Teil der Beschwerde ist daher ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und als unzulässig [...] zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
D./GB v. 2.5.1997 = NL 1997, 93 = ÖJZ 1998, 354
Bensaid/GB v. 6.2.2001 = NL 2001, 26
N./GB v. 27.5.2008 (GK) = NL 2008, 148
NA./GB v. 17.7.2008 = NL 2008, 221
Kaboulov/UA v. 19.11.2009 = NL 2009, 333
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.4.2015, Bsw. 65692/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 103) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Tatar.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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