2Ob63/15a•OGH 2Ob63/15a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** R*****, vertreten durch Gerngross Köck Rechtsanwälte in Unterpremstätten, gegen die beklagte Partei DI M***** W*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.063,65 EUR sA (Revisionsinteresse 2.731,75 EUR sA), über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2014, GZ 5 R 172/14x17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts GrazOst vom 7. Juli 2014, GZ 206 C 367/14p13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.
Hier belief sich das Klagebegehren auf 4.063,64 EUR sA und das Berufungsinteresse betrug da die Abweisung in Höhe von 1.331,89 EUR sA unbekämpft blieb 2.731,75 EUR sA.
Die außerordentliche Revision ist daher worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO) unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls unzulässig.
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