17Bs55/24y•OLG Wien 17Bs55/24y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Jänner 2024, GZ 15 BE 22/24v-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine 15-monatige Freiheitsstrafe, die über ihn mit (drei Tage später rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2023 wegen § 27 Abs 2a SMG verhängt wurde, sowie sechs Monate aufgrund Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die über ihn vom Landesgericht für Strafsachen Wien im August 2021 wegen §§ 125; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1; 83 Abs 1 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. November 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 11. Jänner 2024 vor, ZweiDrittelStichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 26. April 2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 7) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß § 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Anlassverurteilung liegt der Verkauf von Cannabisharz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Februar 2023 zugrunde, die 18-monatige Strafe, aus deren Vollzug er unter Anordnung von Bewährungshilfe am 9. Juli 2022 bedingt entlassen wurde, deren Rest von sechs Monaten nun ebenfalls aufgrund Widerrufs vollzogen wird, wurde wegen im Frühjahr 2021 begangener Körperverletzung, schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Exfreundin verhängt. Davor weist er schon zwei Vorstrafen aus 2017 und 2019 wegen §§ 288; 297 StGB bzw §§ 127 ff StGB auf, wobei ihn weder bedingte Strafnachsicht (unter Verlängerung der Probezeit), noch das Verspüren des Haftübels davon abzuhalten vermochten, immer neuerlich und innerhalb offener Probezeiten zu delinquieren. Auch nach dem SMG wurde er bereits (unter Bedachtnahme auf die dritte Vorstrafe, ohne Zusatzstrafe) verurteilt.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben, der völligen Resozialisierungsresistenz und daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, wo er auch über keine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit verfügt, nach Verbüßung nur eines Teils der Freiheitsstrafen einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* zukünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen.
Es war der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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