17Bs54/24a•OLG Wien 17Bs54/24a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Jänner 2024, GZ 25 BE 19/24w-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau aufgrund der nachstehenden Verurteilungen folgende Freiheitsstrafen:
1. )Landesgericht Steyr zu AZ 17 Hv 10/22b vom 15. März 2022, rechtskräftig am 20. September 2022, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und weiterer strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten;
2. )Bezirksgericht Steyr zu AZ 5 U 100/17a vom 14. Juni 2017, rechtskräftig am 25. Juli 2017, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung eine ursprünglich bedingt nachgesehene in der Folge widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten;
3. ) Bezirksgericht Steyr zu AZ 7 U 62/17b vom 15. Juni 2018, rechtskräftig am 19. Juni 2018, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen eine ursprünglich bedingt nachgesehene in der Folge widerrufene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten;
4. )Bezirksgericht Steyr zu AZ 60 U 37/22y vom 12. Juli 2022, rechtskräftig am 16. Juli 2022, eine Ersatzfreiheitsstrafe von siebzig Tagen wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den20. September 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 19. März 2024 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. Mai 2024.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 23. Jänner 2024 erhobene (ON 16, 1), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Nach § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fallkonkret bestehen, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, gravierende spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des A* zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen. Dieser weist nämlich außer den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen, bereits weitere drei bis 2013 zurückreichende Vorstrafen auf (ON 14). Ihm wurde bereits wiederholt die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zuteil und ihm bereits mehrfach Bewährungshilfe angeordnet. Ungeachtet dessen hatte der Strafgefangene zuletzt nicht nur einen raschen Rückfall zu verzeichnen (Verurteilung zu AZ 11 Hv 42/21p des Landesgerichtes Steyr am 24. November 2021; neuerliche Tathandlungen zumindest ab 3. Dezember 2021 [ON 9.1, 1]), sondern auch gleich die Verwirklichung von vier Vergehen, nämlich jener der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Diebstahls nach § 127 StGB und (damit idealkonkurrierend) des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu verantworten. Während des dazu anhängigen Strafverfahrens beschädigte er am 8. März 2022 den Außenspiegel eines PKWs, wofür er zu AZ 60 U 37/22y des Bezirksgericht Steyr verurteilt wurde (ON 10).
Der Beschwerdeführer zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt, trat im bisherigen Strafvollzug überdies zumindest noch nicht positiv in Erscheinung (vgl ON 2, 1 und ON 7: derzeit unbeschäftigt; Aufweisen eines Ordnungsstrafverfahrens) und verfügt für den Fall seiner Entlassung auch über keine gesicherte Wohn- und Arbeitsmöglichkeit.
Der Einschätzung des Erstgerichtes, wonach aufgrund der raschen Tatabfolge und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, dass dieser durch die bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher unumwunden zuzustimmen und leitete das Erstgericht daraus zutreffend und nicht zu kritisierend die Notwendigkeit ab, dass dieser die verhängten Sanktionen nunmehr noch weiter konsequent unmittelbar verspürt, um bei ihm spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.
Die unausgeführt gebliebene Beschwerde vermag diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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