OGH 6Ob207/23v

6Ob207/23vTribunal Superior20 de mar. de 2024

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OGH 6Ob207/23v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00207.23V.0320.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der J* M*, geboren * 2006, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern J* F* und A* M*, beide unbekannten Aufenthalts, vertreten durch den Kurator Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, und des Kurators gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Juni 2023, GZ 15 R 130/23b50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] J* M* ist syrische Staatsbürgerin und kam im Oktober 2021 als „unbegleiteter Flüchtling“ aus Syrien nach Österrreich.

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die vorläufige Übertragung der Obsorge an den Kinder und Jugendhilfeträger. Nach Rückleitung des Akts an das Erstgericht zur Nachholung einer Zustellung legte dieses den Akt nunmehr neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern und des für diese bestellten Kurators vor.

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

[4] J* M* ist seit der Vollendung des 18. Lebensjahres * 2024 volljährig (Art 46 Abs 2 syrZGB, § 12 IPRG). Die Obsorge ist damit erloschen (Art 163 Abs 4, Art 17 syrZGB, §§ 24, 27 IPRG; vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht³ Rz 8.49). Dem Rechtsmittel der Revisionsrekurswerber fehlt daher die Beschwer, müsste diese doch nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (9 Ob 21/15a; 1 Ob 69/11w; vgl 7 Ob 153/18b; 6 Ob 169/10m; RS0041770; RS0002495; RS0006598). Schon deshalb ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

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