OGH 7Ob10/24g

7Ob10/24gTribunal Superior17 de abr. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

OGH 7Ob10/24g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00010.24G.0417.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der F* G*, geboren am * 1942, , gerichtlicher Erwachsenenvertreter: VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, , hier wegen Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119 AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Rechtsbeistands Dr. S A, Rechtsanwalt, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. November 2023, GZ 52 R 58/23w24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. Juni 2023, GZ 37 P 39/22y10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte den Rechtsmittelwerber zum Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG für die Betroffene.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob dem Rechtsbeistand im Verfahren gemäß § 119 AußStrG das Ablehnungsrecht des § 275 Z 1 ABGB zukomme.

[3] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Rechtsbeistands mit dem Antrag, seine Bestellung aufzuheben.

[4] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

[5] 1. Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretischabstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RS0002495).

[6] 2. Das Erstgericht hat mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 20. November 2023 das VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB bestellt. Die Rechtsbeistandschaft endet mit der rechtskräftigen Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (7 Ob 179/18a, Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz I² § 119 Rz 38; Mondel in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 119 Rz 11).

[7] Davon ausgehend kommt dem Revisionsrekurs keine Beschwer mehr zu. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.