OGH 20Ds1/24p

20Ds1/24pTribunal Superior22 de abr. de 2024

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OGH 20Ds1/24p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0200DS00001.24P.0422.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende. die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. TarmannPrentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Angermaier und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 3. Juli 2023, GZ D 171/2143, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 1/24p anhängige Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts wird abgebrochen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * vom Vorwurf freigesprochen, sie habe „am 14. Oktober 2019 für die G* Rechtsanwälte GmbH Co KG, an welcher sie mittelbar als Gesellschafterin und Komplementärin und Kommanditistin beteiligt ist, im Auftrag der M* GmbH als Käuferin an Kaufverträgen betreffend die Grundstücke Nr * sowie 2/3 der Grundstücke * der EZ * KG * des Bezirksgerichts * mitgewirkt, obwohl

1. betreffend die Verkäuferin * N* zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge begründete Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestanden;

2. die Höhe des Kaufpreises eine Verkürzung über die Hälfte des Warenwertes darstellte und

3. ursprünglich vereinbarte Rechte in den abgeschlossenen Kaufverträgen nicht mehr eingeräumt wurden“.

[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Da wegen des dem angelasteten Disziplinarvergehens zugrunde liegenden Sachverhalts gegen * (nach Einbringung einer Anklageschrift am 18. März 2024) beim Landesgericht * zu AZ * ein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, war das – wenn auch schon im Stadium des Rechtsmittelverfahrens befindliche – Disziplinarverfahren gegen die Genannte – in Übereinstimmung mit der Stellungsnahme der Generalprokuratur – zufolge § 23 Abs 1 DSt gemäß § 197 Abs 2a StPO iVm § 74 Abs 3 DSt abzubrechen (RISJustiz RS0056880 [T2]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 23 DSt Rz 5; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 23 DSt, 917 f).

[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGHG.

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