1Ob199/23f•OGH 1Ob199/23f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der nichtigkeitsklagenden Partei H*, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die nichtigkeitsbeklagten Parteien 1. F* und 2. R*, beide *, wegen Nichtigerklärung der im Verfahren AZ 10 C 15/19z des Bezirksgerichts Leibnitz ergangenen Entscheidungen den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. 1. 2020 wurde eine gegen die nunmehrige Nichtigkeitsklägerin erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Die Revision wurde mit Beschluss vom 21. 12. 2020 zu 1 Ob 220/20i zurückgewiesen. Die Nichtigkeitsklägerin (nachfolgend kurz Klägerin) war in diesem Verfahren rechtsanwaltlich vertreten.
[2] Am 7. 12. 2023 brachte sie (vertreten durch einen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter) beim Obersten Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage ein, die sie darauf stützt, während des gesamten Verfahrens prozessunfähig gewesen zu sein und auch die für die Erteilung einer Prozessvollmacht erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht aufgewiesen zu haben.
[3] Zur Einhaltung der Klagefrist erklärte sie in Entsprechung eines ihr erteilten Verbesserungsauftrags, dass ihrem Erwachsenenvertreter der Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Nichtigkeitsklage mit Rechtskraftbestätigung am 27. 11. 2023 zugestellt worden sei. „Aufgrund dieses Beschlusses“ sei von einer Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Vorverfahren an ihren Vertreter mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Davon ausgehend sei die Klage rechtzeitig erhoben worden.
[4] Die Nichtigkeitsklage ist entgegen diesen Ausführungen als verspätet zurückzuweisen:
[5] 1. Gemäß § 534 Abs 1 ZPO muss diese binnen einer Notfrist von vier Wochen erhoben werden. Diese beginnt bei – wie hier – auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Klagen gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO mit dem Tag zu laufen, an dem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Jede Nichtigkeitsklage muss gemäß § 536 Z 3 ZPO die Angabe jener Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, sowie die Bezeichnung der dafür vorhandenen Beweismittel enthalten. Ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, ist nach § 538 Abs 1 ZPO vom Gericht zu prüfen. Ist dies nicht der Fall, ist sie zurückzuweisen.
[6] 2. Auch die verbesserte Klage enthält keine tauglichen Angaben zu ihrer rechtzeitigen Erhebung:
[7] Tatsächlich wurde dem Erwachsenenvertreter der Klägerin die letztinstanzliche Entscheidung des Vorverfahrens am 26. 7. 2023 zugestellt. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass es sich bei der Zustellung dieser Entscheidung an ihren gesetzlichen Vertreter um das gemäß § 534 Abs 2 Z 2 ZPO fristauslösende Ereignis handelte. Sie behauptet jedoch, dass diese Zustellung erst mit 27. 11. 2023 anzunehmen sei, weil ihrem Vertreter an diesem Tag (richtig: am 28. 11. 2023) der Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer Klage mit Rechtskraftbestätigung zugestellt worden sei. Eine gesetzliche Grundlage für diese Ansicht vermag die Klägerin jedoch nicht zu nennen.
[8] Ihrem verbesserten Klagevorbringen liegt offenbar die Rechtsansicht zugrunde, dass die Klagefrist durch den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage unterbrochen worden wäre. Ausgehend von dieser Prämisse legt die Klägerin aber nicht dar, warum die Frist dann nicht mit Zustellung der (unbekämpft gebliebenen) pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an den Klagevertreter (am 16. 8. 2023), jedenfalls aber mit Eintritt von deren Rechtskraft zu laufen begonnen hätte. Sollte sie davon ausgehen, dass erst mit Zustellung der Bestätigung der Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an ihren Vertreter alle Voraussetzungen für die Klageeinbringung vorgelegen wären, sodass die Klagefrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen habe können, kann auch dem verbesserten Klagevorbringen nicht entnommen werden, warum sich die Klägerin mit ihrem Zustellantrag mehr als drei Monate ab Übermittlung dieses Beschlusses an sie (aus dem Pflegschaftsakt ergibt sich, dass ein solcher Antrag erst am 27. 11. 2023 gestellt wurde) Zeit lassen durfte. Ob die Klageeinbringung des § 534 ZPO durch den Antrag auf pflegschaftgerichtliche Genehmigung tatsächlich unterbrochen wurde, kann daher dahingestellt bleiben.
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