OGH 4Ob156/22b

4Ob156/22bTribunal Superior23 de mai. de 2024

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OGH 4Ob156/22b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00156.22B.0523.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft m.b.H. in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.605,47 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 2 R 150/19w23, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. August 2019, GZ 5 Cg 92/18a19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 30. März 2020 zu 4 Ob 6/20s bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Zu I.

[1] Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.

[2] Nunmehr liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. 7. 2022, C145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, vor.

[3] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu II.

[4] Der Kläger erwarb 2014 einen von der Beklagten hergestellten VW Sharan Sky BMT TDI Baujahr 2011 um 26.000 EUR. Das Fahrzeug war mit einer Abgasmanipulationssoftware ausgestattet. Das kostenlose SoftwareUpdate zur Beseitigung der Manipulation ließ der Kläger 2017 durchführen. Das SoftwareUpdate ersetzte die Umschaltlogik gegen ein Thermofenster, nach welchem der emissionsmindernde Modus nun nicht mehr nur im Prüfbetrieb unter Laborbedingungen zum Einsatz gelangt, sondern auch im Fahrbetrieb bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius. Außerhalb dieses Thermofensters wird die Abgasrückführung sukzessive reduziert.

[5] Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw; für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens begehrt er hilfsweise aus dem Titel der Wertminderung 6.000 EUR, in eventu die Feststellung, dass ihm die Beklagte für jeden Schaden hafte, der ihm aus dem Kauf des Autos und dem darin verbauten Dieselmotor künftig entstehe. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich und listig über die Manipulationssoftware des Pkw in die Irre geführt; er hätte bei Kenntnis der Manipulation den Pkw nicht erworben.

[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Basis der Feststellung ab, dass der Kläger, hätte er zum Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs Kenntnis davon gehabt, dass darin eine Software eingebaut ist, welche eine Abschalteinrichtung betreffend die NOXEmissionen in Bezug auf den Prüfzyklus darstellt, das gegenständliche Fahrzeug gleichfalls gekauft hätte. Damit fehle es schon an dem vom Geschädigten zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Irreführung durch die Beklagte für den Vertragsabschluss und einem allfälligen Schaden.

[7] Der Kläger beantragt mit seiner – von der Beklagten beantworteten – Revision, der Klage stattzugeben; in eventu stellt er einen Aufhebungsantrag.

[8] Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsbegehrens berechtigt.

[9] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, dass die auch beim gegenständlichen Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt vorhandene „Umschaltlogik“ als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn der Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 47]; 10 Ob 44/19x [ErwGr 2.1.]).

[10] 1.2. Darüber hinaus wurde auch das nach dem SoftwareUpdate vorhandene „Thermofenster“, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus nicht mehr nur im Prüfbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb zum Einsatz kommt, allerdings nur bei Außentemperaturen zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius voll wirksam ist, als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG qualifiziert, die nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG zulässig ist (Teilurteil 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 [Rz 55 ff]).

[11] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in einem mit dem hier anhängigen vergleichbaren Fall (10 Ob 16/23k), in welchem der (dortige) Kläger ebenfalls das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er zum Kaufzeitpunkt Kenntnis davon gehabt hätte, dass beim Fahrzeug eine Software eingebaut ist, welche eine Abschalteinrichtung betreffend die NOXEmissionen in Bezug auf den Prüfzyklus darstellt, ausgeführt, dass ein Schadenseintritt nur dann zu verneinen wäre, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Verkäufers entsprach. Die Feststellung, der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der programmierten Abschalteinrichtung gleichfalls gekauft, reiche nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil diese Feststellung nicht ausreichend erkennen lasse, welche von den objektiven Verkehrserwartungen abweichenden Umstände der Kläger konkret in Kauf genommen und das Fahrzeug dennoch erworben hätte. So gebe die getroffene Feststellung keine Auskunft darüber, ob er das Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei der vorhandenen Software („Umschaltlogik“) um ein verbotenes Konstruktionselement handelte, das der Typengenehmigungsbehörde verschwiegen wurde, sodass nur deshalb die EGTypengenehmigung erteilt wurde; ebenso wenig lasse die Feststellung erkennen, ob der Kläger die Notwendigkeit des Software-Updates und die vom EuGH angesprochene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und den gegenständlichen Neuwagen dennoch erworben hätte. Der 10. Senat hob daher die angefochtenen Urteile auf und trug dem Erstgericht auf, festzustellen, ob das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach.

[12] 3.1. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch hier ist aus der oben wiedergegebenen Feststellung nicht ableitbar, ob das objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch dem Willen des Klägers entsprach.

[13] 3.2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht sind Feststellungen im aufgezeigten Sinn aufzutragen.

[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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