OLG Linz 10Bs105/24y

10Bs105/24yTribunal de Recurso24 de mai. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

OLG Linz 10Bs105/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2024:0100BS00105.24Y.0524.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 6. Mai 2024, 28 HR 323/23z-125 (nunmehr 37 Hv 46/24b) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Dem zu 13 St 84/24m der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen A* geführten Ermittlungsverfahren lag der Verdacht des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB zu Grunde. Zwischenzeitlich wurde am 22. März 2024 Anklage erhoben (ON 107).

Auf Basis der kriminalpolizeilichen Erhebungen (vgl ua ON 2.2) wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 18. Oktober 2023 in B* versucht, C* zu töten, indem sie mehrfach mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand auf diesen eingestochen habe, wodurch der Genannte Schnittverletzungen hinter dem rechten Ohr und am linken Unterarm sowie eine Schnitt- bzw Stichverletzung in der rechten Brustkorbregion (mit Durchtrennung der Haut- und Gewebeschichten bis zur Lunge mit Ausbildung eines Pneumothorax) erlitten habe.

Mit Eingabe vom 8. November 2023 (ON 32), ergänzt durch jene vom 31. Jänner 2024 (ON 73), beantragte die Beschuldigte (jetzt Angeklagte) – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant -die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Biomechanik. Dies zum Beweis (zusammengefasst) dafür, dass auf Grund der vom Opfer erlittenen Verletzungen bzw der Stichführung ein Tötungsvorsatz nicht angenommen werden könne bzw auszuschließen sei.

Am 28. November 2023 folgte ein Antrag auf Ermittlung des Zeitpunkts der bei C* erfolgten Blutabnahme, um dessen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt gutachterlich bestimmen zu können (ON 50, ON 103).

Mit Schriftsatz vom 6. März 2024 wurde weiters (ua) die Beischaffung von CT- und Röntgenaufnahmen des D* B* betreffend C* beantragt sowie die Einvernahme der Zeugin E*. Letztere zum Beweis dafür, dass allfällige Drohungen der Angeklagten milieubedingte Äußerungen darstellen würden (ON 91).

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46, begehrte die Angeklagte schließlich, die Ergebnisse der verfassungswidrig vorgenommenen Handyauswertung aus dem Akt zu entfernen (ON 103).

Die Anklagebehörde teilte der Verteidigung mit Note vom 21. März 2024 mit, dass diesen Anträgen nicht entsprochen würde (ON 1.66).

Nunmehr erhob A* Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO (ON 110), welcher mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig „zurück- bzw abgewiesen“ wurde (ON 125).

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der Angeklagten (ON 134) ist nicht berechtigt.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil (1.) ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder (2.) eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens – hier relevant – der Staatsanwaltschaft absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (Absatz 1 letzter Satz). Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen (Abs 3 erster Satz).

Im Hinblick darauf, dass A* die von der Polizei vorgenommene Auswertung ihres Mobiltelefons bereits am 23. Oktober 2023 bekannt war (Teile der Auswertung betreffende Vorhalte im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme schon am 22. Oktober 2023 [ON 14.5]) und sie hiefür auch ihr Google-Passwort bekannt gab (ON 14.22), ist der Einspruch verfristet und damit unzulässig. Zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist kommt es durch die Verwendung der Auswertungsergebnisse den Beschwerdeausführungen zuwider nicht.

Zum ins Treffen geführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, G 352/2021-46, bleibt anzumerken, dass die Aufhebung der §§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie 111 Abs 2 StPO, BGBl Nr 631/1975, idF BGBl I Nr 19/2004, (erst) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft tritt und daher das „aufgehobene“ Gesetz auf alle Sachverhalte, die sich bis zum Fristablauf ereignet haben, weiterhin anzuwenden ist; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Art 140 Abs 7 Satz 3 B-VG; vgl Muzak, B-VG6 Art 140 Rz 23 mwN).

Zu den subjektiven Rechten im Sinne des § 106 StPO zählt auch das Beweisantragsrecht, sodass die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch die Staatsanwaltschaft mit Einspruch gerichtlicher Überprüfung zugeführt werden kann (vgl Pilnacek/Stricker, WK StPO § 106 Rz 11). Gemäß § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (vgl RIS-Justiz RS0124908).

Zur Frage einer möglichen Alkoholisierung des Opfers ist festzuhalten, dass vom Sachverständigen Univ.Prof.Dr.med. F* in seinem Gutachten vom 10. November 2023 ohnehin ausgeführt wurde, dass sich C* „nicht nur unter erheblicher Wirkung von Ethylalkohol, sondern darüber hinaus auch unter der Wirkung der Droge Cocain befand“ (S 6 in ON 37). Warum trotz dieser Ausführungen eine ziffernmäßige Rückrechnung zum Tatzeitpunkt erforderlich sein sollte, wird von der Einspruchswerberin nicht dargelegt. Eine Verletzung in ihrem Beweisantragsrecht liegt daher nicht vor.

Gleiches gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen für das beantragte biomechanische Gutachten sowie die Beischaffung von CT- und Röntgenbildern betreffend C*:

Jene Unterlagen, auf welche sich der Sachverständige in seiner Expertise stützt, wurden der Staatsanwaltschaft am 19. März 2024 übermittelt (ON104). Seine Ausführungen im Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig. Warum diese unrichtig sein sollten, erklärt die Beschwerdeführerin nicht, sondern stützen sich ihre Ausführungen auf bloße Mutmaßungen. So wird im Gutachten nicht nur plausibel, sondern auch lebensnah dargelegt, dass bei einem dynamischen Geschehen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung keine zwingenden Rückschlüsse aus der Wundmorphologie mit Blick auf den Tatablauf gezogen werden können (S 38 in ON 83). Dies gilt umso mehr für die als Begründung der Beweisanträge angesprochene subjektive Tatseite, entspricht es doch dem Wesen einer versuchten Tatbegehung, dass diese trotz eines entsprechenden Vorsatzes nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.

Dass sich C* die Verletzungen auch selbst zugefügt haben könnte, ist nach dem medizinischen Sachverständigengutachten (insb AS 39 in ON 83) zwar möglich, doch liegen für eine Selbstverletzung des Opfers keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Derartige Erwägungen sind somit rein spekulativer Natur.

Die unterbliebene Einholung eines biomechanischen Gutachtens und ergänzende Beurteilung der Verletzungsfolgen verletzt daher wiederum kein subjektives Recht der Angeklagten.

Die angestrebte Einvernahme von E* als Zeugin konnte schon deshalb unterbleiben, weil die Interpretation von der Angeklagten getätigten Äußerungen für die Klärung der Schuldfrage, die keinen Vorwurf einer gefährlichen Drohung umfasst, nicht relevant ist.

Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.