1Ob49/24y•OGH 1Ob49/24y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* GmbH in Liqu., , vertreten durch die Singer Fössl Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. N W*, vertreten durch Dr. Mathias Görg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadt W*, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 267.600 EUR sA und Feststellung, infolge Vorlage des hilfsweise erhobenen Kostenrekurses der zweitbeklagten Partei und über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 14 R 139/23y259, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Jänner 2024, GZ 14 R 139/23y261, mit dem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2023, GZ 30 Cg 24/14s253, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Kostenrekurs der zweitbeklagten Partei wird dem Erstgericht zurückgestellt.
2. Die außerordentlichen Revisionen der erst und zweitklagenden Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1.:
[1] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die (gesamte) Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten werde. Dies widersprach teilweise der Begründung.
[2] Nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beantragte die Zweitbeklagte unter Hinweis auf die Begründung die Berichtigung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin, dass „Spruchpunkt 7. (Kostenentscheidung gegenüber der Zweitbeklagten) des Ersturteils bestätigt“ werde und die klagenden Parteien ihr die Kosten der Berufungsbeantwortung zur ungeteilten Hand zu ersetzen hätten. Hilfsweise erhob sie einen Kostenrekurs.
[3] Noch vor der Vorlage des Berichtigungsantrags berichtigte das Berufungsgericht von Amts wegen mit Beschluss vom 25. 1. 2024 seine Begründung im Teilurteil dahin, dass es auch den Kostenvorbehalt betreffend die Kosten des Klagebegehrens der Erstklägerin mit § 52 ZPO begründete.
[4] Das Erstgericht legte, ohne dass über den vorrangig gestellten Berichtigungsantrag der Zweitbeklagten entschieden worden wäre, den hilfsweise erhobenen – vom Zweitkläger beantworteten – Kostenrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[5] Diese Vorlage erfolgt verfrüht:
[6] 1.1. Die Zweitbeklagte erhob den Kostenrekurs nur hilfsweise für den Fall, dass ihrem Berichtigungsantrag betreffend die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nicht Folge gegeben wird. Über den primär gestellten Berichtigungsantrag hat das Berufungsgericht aber bislang nicht entschieden. Die vom Berufungsgericht durchgeführte Berichtigung hat keinen Bezug zum Begehren des Berichtigungsantrags.
[7] 1.2. Das Erstgericht wird daher den Berichtigungsantrag zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Sollte die angestrebte Berichtigung nicht erfolgen, bestünde erst die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Kostenrekurs.
Zu 2.:
[8] Die Zurückweisung der außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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