OGH 14Os45/24k

14Os45/24kTribunal Superior19 de jun. de 2024

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OGH 14Os45/24k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00045.24K.0619.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2023, GZ 22 Hv 31/22g33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der sexuellen Belästigung und der öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (I) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

(I) im August 2021 in H* eine Person, nämlich seine Tochter * M*, durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er ihr oberhalb ihres TShirts auf die Brüste griff;

(II) am 17. Oktober 2021 in L* seine Tochter * M* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie, während sie auf der Wohnzimmercouch neben ihm saß, mit seiner linken Hand niederdrückte, sodass sie auf ihrer Körperseite zu liegen kam und sich mit seinem Körpergewicht auf sie lehnte, um ihre Gegenwehr zu unterbinden, worauf er ihr mit der anderen Hand die Unterhose ein Stück nach unten zog und ihr einen Analplug in den Anus einführte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten (vgl RISJustiz RS0106588). Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RISJustiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich das Erstgericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RISJustiz RS0119422).

[5] Letzterem Kriterium wird der Einwand, die Tatrichter hätten das Gutachten der Sachverständigen Mag. L* über die aussagepsychologische Nachvollziehbarkeit des vom Opfer behaupteten (kurzzeitigen) Fehlens einer Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle (ON 11.2, 2 f iVm ON 32, 10) erörtern müssen, nicht gerecht. Gleiches gilt für die Kritik am Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit einem diesen Umstand betreffenden, von der Beschwerde behaupteten Widerspruch dieses (durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen [ON 32, 10]) Gutachtens zu jenem der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Mag. G* (ON 32, 7 f).

[6] Die Tatrichter haben sich mit der Aussage des Opfers und dessen sich aus der Person ergebenden Einschränkungen der Aussagefähigkeit und tüchtigkeit sowie dem Einfluss von auto und fremdsuggestiven Prozessen auf die Entstehung der Aussage eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff). Der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht daher zu einer Erörterung sämtlicher Details der Aussage des Opfers über Verlustängste, hohe Anpassungsfähigkeit an Personen im persönlichen Umfeld, mangelnde Belastbarkeit und Ausübung von Druck durch dessen Onkel zur Anzeigeerstattung schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0106642).

[7] Schließlich legt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht dar, weshalb die unspezifische Aussage der Großmutter des Opfers, dessen Mutter sei sehr problematisch und hätte Druck ausgeübt, zu erörtern gewesen wäre.

[8] Mit dem Einwand, aus der Aussage des Opfers zu I ergebe sich weder eine sexualbezogene noch eine intensive Berührung, bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach der Angeklagte die Brüste des Opfers intensiv über dem TShirt berührte (US 3; vgl auch die Aussage des Opfers vor der Kriminalpolizei ON 2.9, 6 [„mit beiden Händen auf die Titten griff“]). Der Hinweis auf das Fehlen einer Vater-Kind-Beziehung sowie den zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gepflegten offenen Umgang mit Sexualität stellt gleichermaßen bloße Beweiswürdigungskritik dar.

[9] Die prozessordnungskonforme Darstellung der Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (RISJustiz RS0118780 [T1]) erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WKStPO § 281 Rz 481, 487).

[10] Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung aus der Persönlichkeit des Opfers, dessen Alkoholmissbrauch, den Angaben des Opfers zu seinem Alkoholkonsum am 17. Oktober 2021 (Schuldspruch zu II) und den gutachterlichen Ausführungen zur „Vielzahl eingenommener psychiatrischer Medikamente“, dem Bestehen einer Konfliktsituation zwischen dem Angeklagten und dem Opfer, dem Gutachten der Sachverständigen Mag. L* zur aussagepsychologischen Nachvollziehbarkeit einer kurzzeitigen Amnesie beim Opfer und dem Umstand, dass das Opfer von seinem Onkel zur Anzeigeerstattung überredet wurde, eigene Schlussfolgerungen auf die (Un)Glaubwürdigkeit des Opfers und des Angeklagten zieht (vgl RISJustiz RS0100555 [insbes T1]). Gleiches gilt für den Hinweis auf das Fehlen unmittelbarer Wahrnehmungen von zwei weiteren Zeuginnen und die nicht näher erläuterte Behauptung, dass deren Aussagen vom Urteilssachverhalt erheblich abweichen würden.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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