14Ns36/24s•OGH 14Ns36/24s
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen * Z* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 4 U 23/24p des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Favoriten delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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