OGH 12Os30/24i

12Os30/24iTribunal Superior27 de jun. de 2024

Abrir fonte

Texto completo

OGH 12Os30/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00030.24I.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers EdermaierEdermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Oktober 2023, GZ 18 Hv 46/23m51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (1./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 2 Z 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

1. / am 12. Mai 2015 in G* * L*, die wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr sowohl nach Verabreichung von Psychopax und sedierender Medikamente im Zuge der Operationsvorbereitung in der Umbettzone als auch nach Verabreichung eines Dormicums und Propofol im Rahmen einer Vollnarkose für einen chirurgischen Eingriff im Aufwachraum dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen vornahm, indem er einen Finger in ihre Vagina sowie seinen Penis in ihren Mund einführte;

2. / durch die zu 1./ beschriebenen Handlungen als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, nämlich als Anästhesiepfleger, mit einer berufsmäßig betreuten Person, während deren Betreuung vor und nach der Operation, unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stand der in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO; ON 50, 16) Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt betreffend sexuelle Fantasien unter dem Einfluss von Propofol (ON 41.1, 1 ff) den Feststellungen zum Tathergang nicht erörterungsbedürftig entgegen (RISJustiz RS0118316 [T1, T7, T8]). Die Rüge erklärt nicht, weshalb der Inhalt des Artikels zu allfälligen sexuell albtraumhaften Halluzinationen und Fantasien als Nebenwirkung einer Propofolgabe während und nach einer Operation in Bezug auf die Tathandlungen (hier auch) vor der Operation und damit vor der Verabreichung dieser Medikation als erhebliches Verfahrensergebnis zu berücksichtigen gewesen sein soll.

[5] Kein Widerspruch besteht – dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – zwischen den Feststellungen des Erstgerichts zu den Tathandlungen des Angeklagten und den auf das Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr. Kr* gestützten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach es keine empirischen Hinweise auf sexuell konnotierte Halluzinationen der Zeugin gebe. Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen nämlich nur dann, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438), was hier keineswegs der Fall ist. Dass das Auftreten von Träumen von sexuellem Missbrauch im Zusammenhang mit der Narkose aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auszuschließen sei, wird von den Tatrichtern – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider – beweiswürdigend gar nicht erwähnt.

[6] Die Bezugnahme auf Literatur zu sexuell konnotierten Fantasien im Verlauf von Eingriffen mit Narkose und auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (14 Os 39/23a), die im Übrigen auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage basiert, bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.

[7] Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

[8] Hievon ausgehend weckt die Rüge mit dem Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach aufgrund der verabreichten Medikation beim Opfer auch eine retrograde Amnesie eintreten könne, und auf Angaben der Zeugin Mag. * Kri* und des Zeugen * N*, wonach L* bereits in der Vergangenheit „Opfer von sexuellem Missbrauch“ geworden sei (ON 41 S 22, 24), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[9] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eigene Schlussfolgerungen zieht, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens.

[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO), die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers zu 1./ behauptet, geht – mangels Ausrichtung am festgestellten Sachverhalt (US 4 ff) – ins Leere (RISJustiz RS0099810).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.