3Ob119/24g•OGH 3Ob119/24g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch Dr. Alexandra Eder, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, wegen Wiederaufnahme, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27. Mai 2024, GZ 8 Nc 11/24y5, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Innsbruck den vom Kläger im Rahmen eines Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO gestellten Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck zurück. Dem Kläger gelinge es nicht, Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats gegenüber seiner Person darzulegen. Seine Ausführungen erschöpften sich in vagen Verdächtigungen, die einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich seien. Pauschalablehnungen oder substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden könnten und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen hätten, seien nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
[2] Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[3] 1. Die behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 1 ZPO liegt nicht vor. Die Mitglieder des Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Innsbruck sind in dieser Rechtssache weder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen noch wurde ihre (vor der Entscheidung erfolgte) Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt. Im Gegenteil wurde der vom Kläger im Rahmen eines früheren Verfahrensabschnitts gegen die Mitglieder des Rechtsmittelsenats erhobene (erste) Ablehnungsantrag rechtskräftig zurückgewiesen.
[4] 2. Dass der Ablehnungssenat die Ausführungen des Klägers, wonach die Vorsitzende des Rechtsmittelsenats „erwiesenermaßen am Insidersystem zu seinen Lasten mitgewirkt und ihn vorsätzlich in seinen Rechten geschädigt“ habe und es sich bei der Rechtsmittelentscheidung um eine „konstruierte und rechtswidrige Entscheidung zu Lasten des seit über 20 Jahren aufrichtig und hartnäckig um sein Recht kämpfenden“ Ablehnungswerbers gehandelt habe, wobei die Vorsitzende „offenkundig dafür gesorgt [habe] oder zumindest damit einverstanden [gewesen sei], dass der ebenfalls abgelehnte Richter […] diese konstruierte und rechtswidrige Entscheidung gegen den Antragsteller treffen konnte“, als bloß substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen qualifizierte, ist entgegen der Auffassung des Klägers, der immer noch vom Vorliegen eines „einschlägigen anwaltlichen und richterlichen Insidersystems“ ausgeht, nicht zu beanstanden.
[5] Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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