9Bs153/24d•OLG Graz 9Bs153/24d
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) und die Richterinnen Maga. Schadenbauer-Pichler und Maga. Kohlroser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Juni 2024, GZ 4 BE 146/24m-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ 24 Hv 28/24k wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 4, 130 Abs 2 zweiter Fall, teils 15 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängt wurde.
Die Hälfte der Strafe wird am 6. Juli 2024 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6) bleibt ohne Erfolg.
Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder ob negative Faktoren durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 43 Rz 21).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Beurteilung des Erstgerichts, wonach einer bedingten Entlassung zum Hälftestichtag wegen des belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers spezialpräventive Gründe entgegenstehen, beizupflichten.
Der Strafgefangene weist mehrere Verurteilungen in Bulgarien auf, darunter mehrfach wegen Diebstahls, aber auch wegen Körperverletzung und Vergewaltigung. Zur Bewährung ausgesetzte Strafen und unbedingt verhängte Freiheitsstrafen konnten den Strafgefangenen nicht zu rechtstreuem Verhalten motivieren. Die Prognose einer weiterhin erhöhten Rückfallgefahr kann in Ansehung des Vollzugs bloß der Hälfte der Strafe wegen der ausgeprägten Sanktionsresistenz und der neuerlichen, gegen verschiedene Rechtsgüter gerichteten Delinquenz nicht zu Gunsten des Strafgefangenen revidiert werden. Davon abgesehen liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Strafgefangenen im Fall der bedingten Entlassung ein redliches Fortkommen gesichert ist, zumal er sich auf eine bloß mündliche Arbeitsplatzzusage berief (ON 2.3,2), sodass zu befürchten ist, er werde wiederum als „Kriminaltourist“ (vgl Anlassurteil) Mittel für seinen Lebensunterhalt lukrieren. Zu Gunsten des Strafgefangenen wirkende Änderungen der Verhältnisse, unter denen er delinquiert hat, sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei einer Gesamtschau der dargestellten Negativfaktoren kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag, sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden, zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten würde wie durch den weiteren Vollzug.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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