7Ob103/24h•OGH 7Ob103/24h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* S*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, gegen die beklagte Partei L* P*, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen 37.195,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2024, GZ 11 R 60/24k40, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Reitpferd um 20.000 EUR.
[2] Bereits im Berufungsverfahren war nur mehr der auf Verkürzung über die Hälfte gegründete Anspruch der Klägerin Gegenstand. Ausgehend von der vom Erstgericht im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts getroffenen und in der Berufung unbekämpft gebliebenen Negativfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, welchen Wert das Tier zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Klägerin hatte“, verneinte das Berufungsgericht – ohne die Wirksamkeit und Reichweite der unter Punkt II des Kaufvertrags enthaltenen Ausschlussklausel zu prüfen – das Vorliegen der Voraussetzungen der laesio enormis, weil die Klägerin bereits den ihr obliegenden Beweis eines objektiven Missverhältnisses im Sinn des § 934 Abs 1 ABGB nicht erbracht habe.
[3] 1. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts und nicht Tatsacheninstanz (vgl RS0123663). Er ist an die vom Erstgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen getroffene, unbekämpft gebliebene – vom Berufungsgericht ausdrücklich auch als Tatsachenfeststellung gewertete – Negativfeststellung gebunden.
[4] 2. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweisverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“ die Beweislast (RS0108170). Ausgehend von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung hat die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht.
[5] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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