OGH 12Ns62/24z

12Ns62/24zTribunal Superior13 de set. de 2024

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OGH 12Ns62/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00062.24Z.0913.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 65/21x des Landesgerichts Feldkirch, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, * P* und * C* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 13. November 2023, GZ 16 Hv 65/21x492, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.

Begründung

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 26/24s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war im Verfahren allerdings bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der Beschlussfassung über eine Haftbeschwerde des Angeklagten D* beteiligt (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2019, AZ 19 Bs 20/19h). Auch das nunmehr anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof behandelt Vorwürfe, die Gegenstand der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien waren (vgl zuvor bereits 12 Ns 159/20h).

[3] Nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ist ein Richter der ersten Instanz ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist. Aus einer – unter Berücksichtigung der ratio legis gebotenen – analogen Anwendung dieser Bestimmung folgt die Ausgeschlossenheit auch eines Richters des Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren über eine Haftbeschwerde und damit unter anderem über die Dringlichkeit der Verdachtslage entschieden hat (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 30 mwN).

[4] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen.

[5] Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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