OGH 2Ob144/24a

2Ob144/24aTribunal Superior15 de out. de 2024

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OGH 2Ob144/24a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00144.24A.1015.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, gegen die beklagte Partei M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Cg 144/13f des Landesgerichts Krems an der Donau (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juli 2024, GZ 16 Nc 18/24d-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger strebt die Wiederaufnahme eines beim Landesgericht Krems an der Donau geführten Verfahrens an. In diesem Zusammenhang beantragte er die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht (13 R 174/23p, 175/23k).

[2] Das Landesgericht Krems an der Donau wies diesen Antrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab.

[3] Im dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Kläger „schon jetzt die Bearbeitung gegenständlicher Eingabe durch den geschäftsordnungsgemäß zuständigen Senat 13“ des Oberlandesgerichts Wien ab, weil der Senat befangen sei und „strafrechtlich relevante Tatbestände in Bezug auf seine Person“ gesetzt habe.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien diesen Ablehnungsantrag gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück und wies den Kläger darauf hin, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).

[5] Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

[6] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Rekurs trotz der neuerlichen Ablehnung bereits jetzt entschieden werden kann:

[7] Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig. In einem solchen Fall ist vor Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Fall ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (vgl RS0042028 [insb T9]). Anderes gilt jedoch, wenn der Ablehnungsantrag offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt – etwa im Fall einer Ablehnungskaskade (vgl 3 Ob 172/19v = RS0042028 [T27]) – oder keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen führt (vgl RS0042028 [T7, T24]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

[8] 2. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RS0007462). Das ist hier schon begrifflich nicht der Fall, weil der Ablehnungsantrag erst nach Ergehen der nunmehr angefochtenen Entscheidung gestellt wurde (vgl 1 Ob 40/23y Rz 9 mwN).

[9] 3. Im Übrigen enthält der Rekurs keine weiteren Argumente, sondern lediglich einen nach ständiger Rechtsprechung unzulässigen Verweis auf einen anderen Schriftsatz (RS0007029).

[10] 4. Insgesamt war dem Rekurs damit nicht Folge zu geben.

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