9Ob87/24w•OGH 9Ob87/24w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. WallnerFriedl in der Familienrechtssache des Antragstellers O*, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 5. August 2024, GZ 2 R 137/24g66, womit dem Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 23. Mai 2024, GZ 20 Fam 13/22m62, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der volljährige Antragsteller bezieht Leistungen nach dem steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG) ua in Form der Übernahme der Kosten für teilzeitbetreutes Wohnen.
[2] Der Antragsteller, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, beantragte am 24. 3. 2022, den Antragsgegner (seinen Vater) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 540 EUR rückwirkend ab 1. Dezember 2018 zu verpflichten.
[3] Der Antragsgegner beantragte den Unterhaltsfestsetzungsantrag zur Gänze abzuweisen.
[4] Im ersten Rechtsgang setzte das Erstgericht die monatliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2020 mit 380 EUR, für Jänner bis Dezember 2021 mit 390 EUR, für Jänner bis März 2022 mit 430 EUR und ab 1. April 2022 mit 450 EUR fest. Das Mehrbegehren des Antragstellers wies es ab.
[5] Das Rekursgericht gab dem gegen den antragsstattgebenden Teil der Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragsgegners nicht Folge.
[6] Der Oberste Gerichtshof hob über Revisionsrekurs des Antragsgegners die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die dem Antragsteller im Rahmen des StBHG gewährte Hilfe beim Wohnen durch Unterbringung in einer Wohneinrichtung (teilzeitbetreutes Wohnen) sei bei der Unterhaltsfestsetzung als anrechenbares Eigeneinkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Zum angemessenen Wert dieser Hilfe fehlten aber geeignete Feststellungen (9 Ob 16/23b).
[7] Im zweiten Rechtsgang setzte das Erstgericht die Unterhaltspflicht des Antragsgegners für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 mit 195 EUR, für Jänner bis Dezember 2020 mit 250 EUR, für Jänner bis Dezember 2021 mit 260 EUR, für Jänner bis März 2022 mit 300 EUR, für April bis Dezember 2022 mit 290 EUR, für Jänner bis Dezember 2023 mit 340 EUR und ab 1. Jänner 2024 mit 400 EUR fest. Das Mehrbegehren des Antragstellers wies es ab. Bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigte es als anrechenbares Eigeneinkommen des Antragstellers eine festgestellte Mietersparnis von 234 EUR.
[8] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung des rückständigen Unterhalts für den Zeitraum April 2019 bis Mai 2024 von gesamt 15.180 EUR (in der Entscheidung tabellarisch detailliert für die einzelnen Zeiträume aufgegliedert) und setzte den laufenden Unterhalt ab 1. Juni 2024 mit 330 EUR fest. Das Mehrbegehren des Antragstellers wies es ab. Dazu führte es aus, dass bei einfachen Lebensverhältnissen – wie hier – eine Person als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, sobald sie Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes beziehe, weshalb der Unterhalt nach der Richtwertformel „Restunterhalt = (Mindestpension minus Eigeneinkommen) mal Regelbedarf dividiert durch Mindestpension“ zu berechnen sei. Naturalleistungen seien nur im angemessenen Umfang anzurechnen. Wie hoch auch der fiktive Mietwert und die Betriebskosten der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Wohnung seien, sei es nicht angemessen, den Wert der Hilfe zum Wohnen mit mehr als einem Viertel des Ausgleichszulagenrichtsatzes anzunehmen.
[9] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs „zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit“ für zulässig.
[10] Gegen den antragsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem die vollständige Antragsabweisung angestrebt wird. In eventu wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.
[11] Der Antragsteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
[12] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten ist. Die pauschal gehaltene Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht lässt offen, welche seiner Überlegungen zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufwerfen sollen und stellt daher letztlich nur eine Scheinbegründung dar (vgl RS0122015). Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine konkrete, für seine im Rechtsmittel vertretenen Rechtsstandpunkte relevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts auf.
[13] Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
[14] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
[15] 2. Das Rekursgericht hat die Wohnversorgung des Antragstellers durch die ihm vom Sozialhilfeträger gewährte Hilfe zum Wohnen bei der Unterhaltsfestsetzung als anrechenbares Eigeneinkommen des Antragstellers nicht nur im Ausmaß der vom Erstgericht festgestellten Mietersparnis von 234 EUR, sondern darüber hinaus inklusive des Werts der Betriebs- und Heizkosten mit einem Viertel des Ausgleichszulagenrichtsatzes berücksichtigt (für 2019 bis 2024 zwischen 259 EUR und 337 EUR). Dass eine andere Art der Berechnung des angemessenen Umfangs bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung im konkreten Einzelfall (vgl RS0047254 [T8]) einen geringeren Unterhaltsanspruch des Antragstellers ergeben würde, zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Konkreter Feststellungen zur Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung bedarf es daher schon deshalb nicht. Das Rekursgericht hat auch sämtliche festgestellten, vom Antragsteller bezogenen Geldleistungen bei seiner Unterhaltsberechnung berücksichtigt.
[16] 3. Die Rechtsansicht des Antragsgegners, der Antragsteller sei erwerbsfähig und könne am allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen erzielen, das zumindest den Richtsatz der Ausgleichszulage erreiche, lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten.
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen (RS0122774).
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