1Ob169/24w•OGH 1Ob169/24w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* K*, 2. L* W*, 3. D* S*, 4. C* S*, und 5. L* S*, alle vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. U* R*, und 2. G* K*, vertreten durch Dr. HeinzWilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 39 R 66/24f43, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger setzen sich in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel mit der ebenfalls die Klageabweisung tragenden Begründung des Berufungsgerichts zur Zustimmung der Voreigentümerin zum Verzicht auf eine Kündigung wegen einer teilweisen Untervermietung aber auch wegen Nichtbenützung der Wohnung durch die Beklagten für die Dauer von deren Berufstätigkeit im Ausland nicht auseinander. Damit kommt es auf ihre Erwägungen zu den Rechtsfolgen des Verhaltens der neuen Hausverwaltung im Jahr 2019 nicht an.
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