OGH 3Ob181/24z

3Ob181/24zTribunal Superior28 de out. de 2024

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OGH 3Ob181/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00181.24Z.1028.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G*, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, , 2. C, beide vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 34.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juni 2024, GZ 6 R 71/24i29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] 1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936).

[2] 2. Der Kläger beteiligte sich an einem von der Erstbeklagten entwickelten und umgesetzten „Bauherrenmodell“, wobei ihm zugesagt wurde, dass er, weil er sich in der Vergangenheit bereits mehrfach an vergleichbaren Projekten beteiligt hatte, eine Art „Treuekundenbonus“ dergestalt erhalte, dass er die erste Tranche der von den Investoren (an die Miteigentümergemeinschaft) zu leistenden Bareinlage in Höhe von 34.000 EUR nicht zahlen müsse; im Gegenzug werde die Erstbeklagte auf „Management Fees“ verzichten und der Miteigentümergemeinschaft werde kein Schaden oder Nachteil daraus entstehen.

[3] 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten als Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB und nicht, wie die Erstbeklagte meint, als Anweisung zu qualifizieren sei, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:

[4] 3.1. Die Erfüllungsübernahme (interne Schuldübernahme, Belastungsübernahme) ist ein (interner) Vertrag zwischen dem Schuldner (hier dem Kläger) und einem Dritten (hier der Erstbeklagten), wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den Gläubiger (hier die Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaft) dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet (RS0033124 [T1]; 8 Ob 150/18v mwN). Bei der Erfüllungsübernahme kann der Schuldner, der seinerseits noch nicht bezahlt hat, Zahlung an seinen Gläubiger, nicht aber Zahlung an sich selbst verlangen (RS0033115).

[5] 3.2. Es trifft zwar zu, dass bei einer schenkungsweisen Erfüllungsübernahme erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Zahlung an den Gläubiger die „wirkliche Übergabe“ iSd § 943 ABGB des Geschenkten erblickt werden kann, während bis dahin ein bloßes Schenkungsversprechen vorliegt, aus dem dem Schuldner mangels Notariatsakts kein klagbarer Anspruch erwächst (2 Ob 202/15t mwN). Allerdings wird die Schenkungsabsicht durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen: es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung (hier: Beteiligung am Bauherrenmodell) besteht (RS0017193 [T9]).

[6] 3.3. Mit ihrer weiteren Argumentation, wonach sie den „Treuekundenbonus“ deshalb gar nicht einräumen habe können, weil die zu erbringende Einlage in Höhe von 34.000 EUR nicht an sie, sondern an die Miteigentümergemeinschaft zu leisten gewesen sei, gelingt es der Erstbeklagten ebenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass derjenige, der sich gegenüber dem Schuldner einer Leistung – wenn auch unter der Bezeichnung „Treuekundenbonus“ – zur Erfüllungsübernahme verpflichtet, nicht selbst Gläubiger dieser Leistung ist.

[7] 3.4. Dass die Erstbeklagte nach ihrem Standpunkt die aufgrund der Erfüllungsübernahme geschuldete Leistung der 34.000 EUR an die Miteigentümergemeinschaft faktisch im Wege des Verzichts auf ihr von dieser geschuldete „Management Fees“ in dieser Höhe (also durch Verrechnung/Aufrechnung) zu erbringen hätte, kann an der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger nichts ändern.

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