OGH 15Os128/24y

15Os128/24yTribunal Superior13 de nov. de 2024

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OGH 15Os128/24y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00128.24Y.1113.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2024, GZ 281 Hv 9/24f21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des gewerbsmäßigen, räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ an (ON 17).

[3] Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024, GZ 281 Hv 9/24f25, wies das Erstgericht gemäß § 285a Z 2 StPO die angemeldete und unausgeführt gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück.

[4] Mit „Schriftsatz“ vom 9. Oktober 2024 erklärte der Angeklagte, dass die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen werde, die Berufung hingegen aufrecht bleibe.

[5] Die angemeldete Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO; RISJustiz RS0098904).

[6] Zur Entscheidung über die verbleibende Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 280 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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