2Ob153/24z•OGH 2Ob153/24z
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z*, 2. F*, beide vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, 3. R*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und 4. J*, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Parteien B*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.750 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei, der drittbeklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2024, GZ 13 R 5/24m-61, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2024, GZ 3 Cg 22/23g43, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die Beklagten und die Nebenintervenientin brachten daraufhin Rekurse ein. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, ohne die Zustellung einer Gleichschrift der Rekurse an den Kläger verfügt zu haben.
[2] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[3] Nach § 521a Abs 1 ZPO ist das Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zweiseitig. Das Erstgericht wird die Rekursschriften daher dem Kläger zustellen und die Akten nach Einlangen der Rekursbeantwortungen bzw nach erfolglosem Verstreichen der vierwöchigen Rekursbeantwortungsfrist neuerlich vorlegen müssen.
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