2Ob164/24t•OGH 2Ob164/24t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftsache der mj A*, geboren am * 2015, und O*, geboren am * 2017, beide , wegen Untersagung der Wohnsitzverlegung, über den ordentlichen Revisionrekurs der Mutter D, vertreten durch Zöllner Zöllner Rechtsanwälte GesbR in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juli 2024, GZ 45 R 307/24s48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 22. Mai 2024, GZ 4 Ps 172/23b28, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Mutter zog ihren Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 30. 10. 2024 zurück.
[2] Die Zurückziehung ist in Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (3 Ob 191/21s Rz 2 mwN; 2 Ob 52/22v Rz 2 mwN).
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