OGH 24Ds6/24b

24Ds6/24bTribunal Superior2 de dez. de 2024

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OGH 24Ds6/24b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00006.24B.1202.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. September 2024, GZ D 2024/2810, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ua aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * vorliegt.

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RISJustiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 28 DSt Rz 4).

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