OGH 1Nc38/24i

1Nc38/24iTribunal Superior5 de dez. de 2024

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OGH 1Nc38/24i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00038.24I.1205.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. WesselyKristöfel als weitere Richterinnen und Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 25/24k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei FOI A*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen den Bund geltend, die er auf die Verletzung der Fürsorgepflicht seiner Dienstbehörde – der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien – stützt, insbesondere wegen vermeintlich schikanöser Maßnahmen wie der Erstattung einer Straf- und einer Disziplinaranzeige.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 54/11y mwN). Die Voraussetzungen dieses Delegierungstatbestands sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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