OGH 6Ob45/24x

6Ob45/24xTribunal Superior11 de dez. de 2024

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OGH 6Ob45/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00045.24X.1211.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* B*, B.Sc., geboren am , vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G D*, geboren am , 2. Verein G, ZVR *, beide vertreten durch Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und 5.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2024, GZ 2 R 8/24d28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

[1] 1. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen sind objektive Maßstäbe anzulegen und nicht die Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte (§§ 914 ff ABGB) heranzuziehen. Der Parteiwille ist nicht zu erforschen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert (RS0097531; RS0017881 [T4, T5, T7]; RS0037416 [T10]). Vor diesem Hintergrund muss ein Verzicht auf den mit der Klage verfolgten Anspruch eindeutig erklärt werden (RS0039744); im Zweifel ist daher eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht anzunehmen (vgl 5 Ob 201/15t [ErwGr 1.2.]; 4 Ob 528/91).

[2] 2. Wie ein bestimmter Antrag bzw eine bestimmte Prozesserklärung zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern das Rechtsmittelgericht zu einem vertretbaren Auslegungs-ergebnis gelangt ist (RS0042828 [T10, T16]).

[3] 3. In der Rechtsprechung wurde die Neuformulierung eines Urteilsbegehrens, womit das Klagebegehren nur mehr gegen einen von mehreren Beklagten aufrechterhalten wurde, als Erklärung einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht gegenüber den anderen Beklagten angesehen (4 Ob 181/07g [ErwGr 1.3.]).

[4] 4. Die Klägerin hat nach Vorliegen der Vernehmungsergebnisse zur bestrittenen Behauptung der Klägerin, dass der Zweitbeklagte und nicht der Erstbeklagte im Zeitpunkt der Veröffentlichungen der inkriminierten Äußerungen Medieninhaber einer (weiteren) Social-Media-Seite gewesen sei, auf die nunmehr von der Klägerin angenommene Medieninhaberschaft des Erstbeklagten hingewiesen. Sie hat im Hinblick darauf ihr Urteilsbegehren in dieser mündlichen Verhandlung gänzlich neu formuliert und darin (unter anderem) das bisher (auch) gegen den Zweitbeklagten gerichtete Begehren nur noch gegen den Erstbeklagten erhoben.

[5] 5. Das Rekursgericht erblickte darin eine Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht gegenüber dem Zweitbeklagten. Mit ihrem Argument, diese Prozesserklärung habe nur als Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung des Zweitbeklagten auf den Erstbeklagten im Sinn des § 235 Abs 5 ZPO verstanden werden können, zeigt die Klägerin angesichts der dargelegten Rechtsprechung keine unvertretbare Auslegung ihrer Prozesserklärung auf, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Auch von einer – im Gegensatz zu der der Entscheidung 4 Ob 181/07g zugrunde liegenden Prozesserklärung – „spontan in der Verhandlung aufgrund eines plötzlich geänderten Vorbringens der Beklagten“ vorgenommenen Prozesshandlung kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Denn die Frage der Passivlegitimation des zweitbeklagten Vereins war bereits ausführlich Thema des wechselseitigen schriftlichen Vorbringens gewesen und die Klägerin hatte diesbezüglich in ihrem vorbereitenden Schriftsatz eine mögliche „Klagsänderung“ bereits in Aussicht gestellt.

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