22Ds9/24d•OGH 22Ds9/24d
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. September 2024, GZ D 2024/2611, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich – soweit hier von Bedeutung – aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliege.
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
[3] Gegen einen Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist gemäß § 28 Abs 2 letzter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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