14Os76/24v•OGH 14Os76/24v
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 5/24h des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. März 2024, GZ 13 Hv 5/24h24.5, wurde * P* gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe in W* mit * K* gegen dessen Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er ihn mit seinem Einverständnis ans Bett fesselte, ihm eine Augenbinde umlegte und ihm sodann vortäuschte, eine Prostituierte würde nunmehr den Oralverkehr an ihm vollziehen, wobei er tatsächlich selbst den Oralverkehr an K* vollzog, und zwar zu einem Zeitpunkt
A./ zwischen 1. August und 30. September 2018;
B./ zwischen 1. und 31. Oktober 2018.
[2] Das Erstgericht verneinte bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nach § 205a Abs 1 StGB, traf Feststellungen in Richtung des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und hielt dazu fest, zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass eine Ermächtigung des K* zur Strafverfolgung nicht vorliege (ON 24.5, 4, 7 f).
[3] Soweit im Verfahren über den Erneuerungsantrag von Relevanz, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit mit Urteil vom 8. Juli 2024, AZ 20 Bs 193/24i (ON 30.1), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte (unter Verweis auf ON 2.3, 3, ON 2.4, 3, und ON 24.4) aus, dass mit Blick auf die Erklärung des K*, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, eine Ermächtigung des Genannten „zur Strafverfolgung iSd § 108 Abs 3 StGB im Zeitpunkt der Urteilsfällung“ vorgelegen und diese prozessuale Tatsache dem Akt zu entnehmen sei, ohne dass der lediglich auf Beweismittel abzielende § 258 Abs 1 StPO zum Tragen kommen würde. Im Übrigen sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Strafbarkeit nach § 205 Abs 1 StGB in Betracht zu ziehen.
[4] Dagegen richtet sich der am 3. August 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Antrag des P* auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO. Darin behauptet er eine Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK, weil das Oberlandesgericht das freisprechende Urteil ausschließlich unter Berücksichtigung der Anschlusserklärungen in ON 2.3 und ON 2.4 aufgehoben habe, welche jedoch in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen seien.
[5] Dem Erneuerungswerber ist insofern zuzustimmen, als § 258 Abs 1 erster Satz StPO – nach Maßgabe des Grundsatzes der Öffentlichkeit (vgl Art 6 Abs 1 erster Satz MRK, § 12 StPO) – auch prozessuale Umstände erfasst, die entscheidende Tatsachen betreffen und solcherart die Schuldfrage beeinflussen (Kirchbacher, WKStPO § 252 Rz 126; Ratz, WKStPO § 288 Rz 40 ff; zur Vorgangsweise im Rechtsmittelverfahren vgl RISJustiz RS0100178 [T12]; 13 Os 19/08f). Das Vorbringen des Erneuerungswerbers geht jedoch von Vornherein ins Leere, weil die Aussage des Zeugen K* in ON 2.4 samt der darin enthaltenen Erklärung des Genannten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen (ON 2.4, 3), mit Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO verlesen (ON 24.4, 17) sowie „der Privatbeteiligtenanschluss“ gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich vorgetragen wurde (ON 24.4, 19), sodass die damit erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 92 Abs 2 letzter Satz StPO) in der Hauptverhandlung iSd § 258 Abs 1 StPO vorgekommen ist.
[6] Die Ausführungen des Erneuerungswerbers zu den Tatbeständen nach § 205 und § 205a StGB sind einer inhaltlichen Erwiderung im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung ebenso wenig zugänglich wie die Behauptung, die für das weitere Verfahren geäußerte Rechtsansicht des Oberlandesgerichts zur Frage einer Strafbarkeit nach § 205 Abs 1 StGB verstoße gegen das in Art 8 MRK verbürgte Recht auf einvernehmliche sexuelle Kontakte.
[7] Der Erneuerungsantrag war daher bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
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