4R161/24v•OLG Innsbruck 4R161/24v
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, wider die (viert-)beklagte Partei E* F*, vertreten durch Mag. Gerd Jelinek, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, Liechtenstein, wegen 1. Vertragsaufhebung (Streitwert: EUR 175.000,00) und 2. Feststellung (Streitwert: [richtig] EUR 50.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: [richtig] EUR 225.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.8.2024, **-140, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 3.641,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Vertretung des (Viert-)Beklagten
Sowohl in den erstinstanzlichen Schriftsätzen als auch in der Berufungsbeantwortung wird im Rubrum der Schriftsätze das „G* H* I*‟ mit Sitz in Liechtenstein als Beklagtenvertreterin genannt. Darunter ist der Name von Mag. J* H* angeführt, der nach dem Briefkopf der Klagebeantwortung die Eignungsprüfung für Österreich nach den §§ 24 ff EIRAG ablegte.
Bereits zu 4 Ob 221/09t sprach das Höchstgericht aus, dass niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Rechtsverkehr zwar unter der Bezeichnung einer ausländischen Rechtsanwaltsgesellschaft auftreten können. Allerdings konnte der (Viert-)Beklagte einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft keine prozessual wirksame Vollmacht erteilen. Daran änderte auch das BRÄG 2020 (BGBl. I Nr. 19/2020) nichts. Eine analoge Anwendung des § 16 EIRAG iVm §§ 1a, 21c RAO muss wegen der offenbaren Beteiligung von RA Mag. J* K*, der im Hinblick auf die absolvierte Eignungsprüfung keinen Einvernehmensrechtsanwalt nach § 5 Abs 3 EIRAG bedarf, nicht geprüft werden. Demnach ist der Kläger im Berufungsverfahren ordnungsgemäß vertreten. Allerdings ist im Kopf der Rechtsmittelentscheidung Mag. J* H*, nicht jedoch die Aktiengesellschaft anzuführen.
B. Zur Hauptsachenentscheidung
Die auf mehrere Anspruchsgrundlagen, unter anderem auf den Rechtsgrund der laesio enormis nach § 934 ABGB gestützte Klage richtete sich ursprünglich gegen fünf Beklagte. Konkret macht der Kläger Ansprüche im Zusammenhang mit drei früher in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften (EZ L*, EZ M* und EZ N* jeweils KG O* D*) geltend.
Im dem am 16.12.2016 zwischen dem Kläger und dem (Viert)Beklagten geschlossenen Kaufvertrag wurde ein Gesamtpreis von EUR 700.000,00 vereinbart. Der Vertrag wurde für den Kläger vom Drittbeklagten unterfertigt, der vom Kläger dazu eine Spezialvollmacht erhalten hatte. Punkt 5.3 des Kaufvertrags lautete wie folgt:
„Die Vertragsparteien bestätigen, über den wahren Wert des Kaufgegenstandes Kenntnis zu haben und anerkennen die Leistung und Gegenleistung für angemessen. Demgemäß wird seitens der Vertragsparteien auf eine Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts (§ 934 ABGB) verzichtet. Die Vertragsparteien verzichten weiters darauf, dieses Rechtsgeschäft wegen Irrtums - aus welchem Grunde immer - anzufechten.“
Die P* genehmigte den Kaufvertrag im Juli 2017; das Eigentumsrecht des (Viert-)Beklagten ob der Kaufliegenschaften wurde im April 2018 einverleibt. Sie umfassen insgesamt 26 Grundstücke, zu denen unter anderem die GSt 2719 und 2720/1 jeweils in EZ N* gehören. Beide Grundstücke sind nach dem aktuellen Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet gewidmet.
Auf dem GSt 2720/1, das das „funktionale Herzstück“ der Liegenschaften bildet, ist die Q* Bstraße C (viergeschossiges Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und Garage) errichtet. Dieses Grundstück ist nördlich und südlich von Betriebsgebieten umrahmt.
Die Gesamtfläche der Liegenschaft EZ L* beträgt knapp [richtig] 1 ha; die inneliegenden Grundstücke grenzen zum Teil an die GSt 2719 und 2720/1 an.
Bei der EZ M* handelt es sich um eine 20 ha große Liegenschaft bestehend aus 15 Grundstücken mit der Ortsbezeichnung „**“. Diese befinden sich in überwiegend steiler bis sehr steiler Lage von 760 bis 1.400 hm über dem Talboden. Auf einem der Grundstücke sind das Wohngebäude R* sowie ein Wirtschaftsgebäude situiert.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang; es ist gegen den Drittbeklagten unterbrochen. Gegen die Erst- und die Zweitbeklagte sowie den Fünftbeklagten wurde die Klage im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Das ebenfalls klagsabweisende Urteil betreffend den (Viert-)Beklagten wurde vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 27.10.2022, 4 R 112/22k, - und zwar beschränkt auf den Rechtsgrund der laesio enormis - zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung ist abschließend geklärt, dass dem am 16.12.2016 unterfertigten Kaufvertrag rechtmäßige Wirksamkeit zukommt.
Gegenstand der nunmehrigen Berufungsentscheidung bilden somit (nur mehr) die gegen den (Viert-)Beklagten gerichteten Begehren, nämlich
Soweit für die Berufungsentscheidung von Relevanz brachte der Kläger im ersten Rechtsgang vor, der Rechtsgrund der laesio enormis sei schon deshalb verwirklicht, weil die vom Beklagten erworbenen Liegenschaften einen Wert von zumindest EUR 1.140.000,00 aufgewiesen hätten, von denen der Kläger weniger als die Hälfte, nämlich nur EUR 483.000,00 erhalten habe. Tatsächlich sei aber von einem deutlich höheren Verkehrswert auszugehen, weil im Falle eines entsprechenden Antrags mit einer baldigen Umwidmung (offenbar gemeint: in Betriebsgebiet) einer Fläche von (zumindest) 5.500 m² aus den Liegenschaften EZ N* und L* zu rechnen sei. Dieser Umwidmung stünden weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten entgegen.
Im zweiten Rechtsgang behauptete der Kläger, die nördlich und südlich der EZ N* gelegenen Grundstücke seien bereits im Jahr 2015 als Betriebsgebiet BB-II ausgewiesen gewesen. Bei den Grundstücken der EZ N* würde es sich um begehrte Verkehrsflächen handeln. Eine Umwidmung komme jedenfalls hinsichtlich der GSt 2720/1, 2720/2, 2719 und 2701 sowie gewisser Teilflächen der GSt 2703, 2676 und 2678/1 (Anmerkung: alle inneliegend in EZ L* bzw EZ N*) als BB-I oder BB-II in Frage. Diese Grundstücke würden sich für die Umwidmung geradezu klassisch eignen, weil dadurch eine Lücke zwischen bereits gewidmeten Betriebsgebieten geschlossen werden könnte. Insgesamt sei von einem - bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegebenen - Umwidmungspotential von ca. 11.416,75 m² auszugehen, wodurch sich eine massive Erhöhung der Verkehrswerte ergebe.
Der (Viert-)Beklagte (im Folgenden: Beklagter) wendete ein, er habe EUR 700.000,00 für die Liegenschaften bezahlt, sodass ausgehend von dem vom Kläger selbst behaupteten Verkehrswert (EUR 1.140.000,00) keine Verkürzung über die Hälfte vorliege. Im Übrigen habe das vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 16.11.2020 behauptete Umwidmungspotential weder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (im zweiten Rechtsgang) bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit dem nunmehr angefochtenen Urteil auch im zweiten Rechtsgang ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 14 bis 50 dargestellten Sachverhalt zu Grunde (§ 500a ZPO). Unter anderem traf es folgende Feststellungen, die im Umfang der Beweisrüge des Klägers in Fettdruck hervorgehoben sind:
„Der Käuferkreis der klagsgegenständlichen Liegenschaften ist aufgrund der Anwendung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes auf Landwirte begrenzt. […]
Die Suche nach einem Kaufinteressenten für Teile der Liegenschaften des Klägers oder auch für die gesamten Liegenschaften des Klägers gestaltete sich aufgrund des eingeschränkten Erwerberkreises, der aufgrund der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen nur aus dem Kreis der Landwirte stammen konnte, als schwierig. Es gab viele Anfragen, wobei die Kaufinteressenten wie beispielsweise Gastronomen oder Hoteliers aus dem Montafon die Voraussetzung des Landwirtes nicht erfüllten. [...]
Die konkrete Herausforderung, die klagsgegenständlichen Liegenschaften zu verkaufen, bestand überdies in der Heterogenität - den Liegenschaften im Tal und dem alpinwirtschaftlichen Bereich des „Katzaloch“ - sowie dem Ausmaß der Flächen. Die Liegenschaft S* R* wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt der Nachbarin des Klägers, der T*, angeboten. Diese hatte kein Interesse an einem Kauf. Auch der Gemeinde D* wurde über einen gemeinsamen Termin beim Bürgermeister U*, bei welchem V* und der Drittbeklagte anwesend waren, zunächst die Liegenschaft S* R* und schließlich alle Liegenschaften des Klägers angeboten. Die Gemeinde hätte aber nicht den gewünschten Preis bezahlt. […]
Am 09.01.2017 überwies der Viertbeklagten den Kaufpreis in Höhe von EUR 700.000,00 auf das Treuhandkonto des Fünftbeklagten. [...]
Mit Bescheid der P* vom 17.07.2017 zu GVLK-40-1 16/993- 2017 wurde die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung für die Liegenschaften EZ M*, N* und L*, KG D* an den Viertbeklagten erteilt. Begründend führte die P* aus, dass es sich beim Viertbeklagten um einen Landwirt handle, der gemeinsam mit seinem Bruder W* F* einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. [...]
Der Viertbeklagte als Kläger erhob gegen den Kläger als Beklagten zu ** des Landesgericht Feldkirch eine Leistungs- und Stufenklage, womit er die Zahlung von EUR 44.137,30 sowie die Verpflichtung des Klägers darüber Rechnung zu legen, welche Einkünfte er im Zeitraum 10.01.2017 bis zum Datum der Urteilsfällung erster Instanz aus der Vermietung von Ferienwohnungen, aus Förderungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, aus der Veräußerung von Landwirtschaftsprodukten bzw. durch die Verwertung von Holz und anderen Agrarprodukten aus der von ihm im genannten Zeitraum bewirtschafteten Liegenschaften EZ N*, EZ L* und EZ M*, alle KG O* D* erzielt habe, weiteres welche Einnahmen er aus der Verpachtung von Weideflächen und der Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen der genannten Liegenschaften erzielt habe, und forderte, eidlich zu bekräftigen, dass die von ihm genannten Angaben vollständig und wahr seien. […]
(A) Die streitgegenständlichen Liegenschaften wiesen zum Stichtag 30.04.2015 einen Verkehrswert von EUR 1.129.770,00 auf. Darauf entfielen für die beiden Gebäude Bstraße C (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Garage) EUR 374.200,00 und S* R* (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) EUR 279.400,00 und auf den Grund und Boden der Liegenschaften für EZ N* EUR 275.950,00, für EZ L* EUR 43.400,00 und für EZ M* EUR 156.780,00.
(B) Zum Stichtag 16.12.2016 wiesen die streitgegenständlichen Liegenschaften einen Verkehrswert von EUR 1.124.730,00 auf. Darauf entfielen für die beiden Gebäude Bstraße C (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Garage) EUR 370.300,00 und S* R* (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) EUR 278.300,00 und auf den Grund und Boden der Liegenschaften für EZ N* EUR 273.400,00, für EZ L* EUR 42.630,00 und für EZ M* EUR 160.030,00. [...]
Der Wert der Liegenschaften ist - unter Ausblendung von [zwei im Urteil näher beschriebenen] Dienstbarkeiten - für den Stichtag am 30.04.2015 um EUR 15.500,00 und für den Stichtag am 16.12.2016 um EUR 17.700,00 zu erhöhen. [...]
(C) Nicht festgestellt werden kann, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Viertbeklagten am 16.12.2016 eine Umwidmung der Liegenschaften EZ M*, EZ N* und EZ L*, jeweils KG D* in eine andere Flächenwidmung, insbesondere in Baufläche Betriebsgebiet, für einen potentiellen Käufer der Liegenschaften oder eine der Parteien als wahrscheinlich voraussehbar war.
Der Kläger stellte nie einen Antrag auf Umwidmung für eines der Grundstücke EZ M*, EZ N* und EZ L* bei der Gemeinde D*. [...]
Für das Gebiet um die Liegenschaften EZ M*, EZ N* und EZ L* gab und gibt es keine veröffentlichten bzw in Geltung stehenden raumplanerischen Konzepte der X* D*.
Hingegen war zum Schluss der Verhandlung am 14.5.2024 ein Räumlicher Entwicklungsplan der Gemeinde D* in Ausarbeitung, der jedenfalls nicht vor 1.3.2019 und jedenfalls nach 1.1.2023 existierte. Dieser war im Entwurfsstadium und in der Umwelterheblichkeitsprüfung. Er weist hinsichtlich eines nicht genauer feststellbaren Teiles der Liegenschaft GstNr 2720/1 diesen als innerhalb des Siedlungsrandes aus. Ob das Grundstück GstNr 2719 innerhalb des Siedlungsrandes liegt, kann nicht festgestellt werden. Im Fall, dass sich eine Liegenschaft innerhalb des Siedlungsrandes befindet, kann ein Antrag auf Umwidmung schneller durchgeführt werden.
Seitens der Gemeinde D* gab es in den Jahren 2015 und 2016 keine konkreten Planungen oder sonstigen Vorbereitungen für eine Widmung von Teilflächen der EZ N* und [richtig] EZ L* als Betriebsgebiet. [...]
Der Kläger erhielt insgesamt nach Erfüllung sämtlicher Verträge und Verkauf seiner Liegenschaften EUR 483.200,00, wobei Teile davon direkt an Gläubiger des Klägers ausbezahlt und somit die Schulden des Klägers abgedeckt wurden. Y* machte beispielsweise den Energieausweis für die Heizung des Klägers und war ein solcher Gläubiger. Auch die Immobilienertragssteuer in Höhe von EUR 29.400,00, die vom Verkäufer zu bezahlen ist, wurde aus dem Überling beglichen und kam dem Kläger zugute. Weiters bekam der Kläger EUR 3.500,00 in bar. Insgesamt erhielt der Kläger somit EUR 516.100,00. [...]
Der Viertbeklagte bezahlte für sämtliche Liegenschaften einen Kaufpreis in Höhe von EUR 700.000,00.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 934 ABGB. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe der Verkehrswert maximal EUR 1.142.430,00 betragen. Darauf habe der Beklagte mehr als die Hälfte (EUR 700.000,00) geleistet. Davon, dass ein Umwidmungsentwicklungspotential bestanden habe, könne nach den Feststellungen nicht ausgegangen werden. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen würden zu Lasten des Klägers gehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
I. Zum Berufungsinteresse
I.1 Zunächst ist zur Höhe des Berufungsinteresses Stellung zu nehmen, die im Rubrum des Rechtsmittels mit EUR 995.572,70 angeführt wird:
Der Kläger begehrte im ersten Rechtsgang,
I.2 Die (insgesamt 4) Klagebegehren zu 1. und 2. wurden vom Kläger einheitlich mit EUR 700.000,00 bewertet. Den Feststellungsbegehren legte er - ebenfalls ohne nähere Aufschlüsselung - eine Bewertung von insgesamt EUR 100.000,00 zu Grunde.
I.3 Wie bereits das Erstgericht hervorhob, hat bei einem nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstand eine aliquote Aufteilung der Begehren zu erfolgen, wenn vom Kläger keine Einzelbewertung vorgenommen wird (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 56 JN Rz 28; Obermaier, Kostenhandbuch⁴ Rz 1.133f und 2.40 mwN).
I.4 Da dem Begehren auf Vertragsaufhebung vier nicht einzelbewertete und damit im Zweifel gleichwertige Begehren zu Grunde liegen, ist für das gegen den Beklagten verbleibende Klagebegehren ein Streitwert von EUR 175.000,00 anzusetzen (7 Ob 40/23t). Für das Feststellungsbegehren zu 4. ist ausgehend von den dargelegten Grundsätzen ein anteiliger Streitwert von EUR 50.000,00 heranzuziehen, weil der Umstand, dass das Feststellungsbegehren zu 4. ursprünglich gegen alle fünf Beklagte gerichtet war, bei der Ermittlung des JN-Streitwerts keine Rolle spielt. Im Berufungsverfahren ist daher ein Streitwert von EUR 225.000,00 verfangen. Da der Kläger die gesamte klagsabweisende Entscheidung bekämpft, beläuft sich das Berufungsinteresse somit auf EUR 225.000,00.
II. Zur Verfahrensrüge
II.1 In der Tagsatzung vom 14.5.2024 (= Protokoll ON 133, Seite 15) beantragte der Kläger die Ergänzung des Verkehrswertgutachtens, weil der Sachverständige keine Angaben über die Preisentwicklung getätigt habe, mit der im Falle einer wegen des Entwicklungspotentials von einzelnen Grundstücken wahrscheinlichen Umwidmung zu rechnen sei. Dass das Erstgericht diesem Beweisantrag nicht nachkam, wird in der Berufung als Stoffsammlungsmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO gerügt.
II.2 Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil sich aus der Gutachtenserörterung (Anhang zum Protokoll ON 84) Angaben ableiten lassen, von welchem Verkehrswert auszugehen ist, wenn der Beurteilung eine Widmung als Betriebsgebiet zu Grunde gelegt wird. Auf diese (vom Sachverständigen als hypothetisch bezeichnete) Berechnung des Verkehrswerts verweist die Verfahrensrüge selbst. Sowohl die Beweis- als auch die Rechtsrüge stützen sich ausdrücklich auf diese (hypothetische) Berechnung von EUR 1.836.518,00.
II.3 Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist zudem nur dann verwirklicht, wenn der (behauptete) Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darzustellen sein wird, war die vom Kläger beantragte Ergänzung des Gutachtens nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen, die nach der Judikatur für eine höhere Bewertung von Grundstücken in Abweichung der im Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung erforderlich sind, nicht vorliegen.
III. Zur Beweisrüge
III.1 Für die Feststellungen (A) und (B) begehrt der Kläger nachstehenden Ersatz:
„Die Liegenschaften EZ N* und EZ L* weisen einen Verkehrswert von EUR 1.405.282,00 (2015) bzw. EUR 1.400.338,00 (2016) auf. Hinzu kommt der Verkehrswert der Liegenschaft EZ M*. Der Grund und Boden der EZ M* weist einen Verkehrswert von EUR 156.780,00 und die Gebäude S* R* (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) einen Verkehrswert von EUR 279.400,00, gesamt sohin EUR 436.180,00 auf. Gesamt betrug sohin der vertragsgegenständliche Liegenschaftswert unter Berücksichtigung der möglichen und voraussehbaren Umwidmung einer Teilfläche von ca. 5.500 m² EUR 1.836.518,00.“
III.1.1 Inhaltlich argumentiert die Beweisrüge, die bekämpften Feststellungen (A) und (B) würden sich nicht mit den tatsächlichen Verfahrensergebnissen decken. Der Sachverständige sei in der Gutachtenserörterung nämlich zum Ergebnis gekommen, dass der Verkehrswert unter Berücksichtigung einer „hypothetischen Wertberechnung“ EUR 1.836.518,00 betrage.
III.1.2 Die erfolgreiche Anfechtung eines Vertrags wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) setzt ein krasses objektives Wertmissverhältnis voraus, das nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Voraussetzungen zu beurteilen ist (Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 934 ABGB Rz 7).
Der Kaufvertrag, dessen Aufhebung vom Kläger begehrt wird, wurde unstrittigerweise am 16.12.2016 geschlossen. Da sich die bekämpfte Feststellung (A) auf einen davor liegenden und damit rechtlich nicht erheblichen Zeitpunkt bezieht, muss auf die Beweisrüge, soweit sie sich gegen die Feststellung (A) richtet, nicht eingegangen werden (RS0043190).
III.1.3 Hinsichtlich der auf den 16.12.2016 abstellenden Feststellung (B) ist festzuhalten, dass sich die Beweisrüge nicht mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinandersetzt. Es ist zwar richtig, dass der Sachverständige im schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 84 für alle veräußerten Liegenschaften einen hypothetischen Verkehrswert von EUR 1.836.518,00 ermittelte. Dieser Wertberechnung lag die Annahme zu Grunde, dass Teilflächen der am 16.12.2016 veräußerten Liegenschaften nicht entsprechend ihrer (auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch bestehenden) Widmung als landwirtschaftliche Freiflächen, sondern als Betriebsgebiet bewertet werden. Der Sachverständige führte aber mehrfach aus, dass es sich dabei nur um eine hypothetische Berechnung handle, weil für ihn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Umwidmung bestanden hätten. Ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als land- und forstwirtschaftlich genutztes Freiland oder als Betriebsgebiet anzusehen und dementsprechend zu bewerten sind, ist eine aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (RS000782). Die Berufungsausführungen, wonach das Erstgericht „bei entsprechend richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass ausgehend von einem hypothetischen Verkehrswert die Liegenschaften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2016 einen Verkehrswert von gesamt EUR 1.836.518,00 aufgewiesen hätten“, sind deshalb als Rechtsrüge zu verstehen, sodass darauf auch (erst) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. Dass bzw. aus welchen Erwägungen die vom Sachverständigen vorgenommene Bewertung (maximaler Verkehrswert von EUR 1.142.430,00) unrichtig sein soll, wenn man eine landwirtschaftliche Freilandwidmung sämtlicher Grundstücke zugrunde legt, zeigt die Berufung nicht auf.
III.2 Anstelle der Feststellung (C) begehrt der Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellung:
„Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Viertbeklagten am 16.12.2016 war eine Umwidmung der Liegenschaft EZ M*, EZ N* und EZ L* jeweils KG D*, in eine andere Flächenwidmung, insbesondere in Baufläche-Betriebsgebiet, für einen potentiellen Käufer der Liegenschaft oder eine der Parteien als wahrscheinlich voraussehbar.“
III.2.1 Begründend argumentiert der Rechtsmittelwerber, die Vorhersehbarkeit einer Umwidmung ergebe sich schon aus der [unbekämpft gebliebenen] Feststellung, wonach der Drittbeklagte bereits entsprechende Unterlagen vorbereitet habe, die der Kläger aber nie bei der Gemeinde abgegeben habe. Zudem habe das Erstgericht mehrere Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt. So habe der Zeuge Ing. W* Z* ausgesagt, dass einzelne Grundstücke in einem aktuell in Ausarbeitung stehenden Entwurf innerhalb des Siedlungsrands liegen würden. Nach der Aussage des Zeugen U* sei davon auszugehen, dass die nördlich und südlich an die Grundstücke 2719 und 2720/1 angrenzenden Grundstücke bereits vor dem 16.12.2016 als Betriebsgebiet gewidmet gewesen seien.
III.2.2 Nach der Ansicht des Erstgerichts spricht die Widmung der nördlich und südlich an die GSt 2702/1, 2719 und 2701 angrenzenden Grundstücke für eine Umwidmungsmöglichkeit (US 61). Zwar kann dieser Begründung nicht ausdrücklich entnommen werden, ob das Erstgericht den von ihm „auf den ersten Blick naheliegenden Lückenschluss“ bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 16.12.2016 als möglich erachtete. Selbst wenn man die soeben zitierte Urteilspassage in diesem Sinn verstehen sollte, gelingt es der Berufung nicht, begründete Bedenken an der Beweiswürdigung zu erwecken. Das Rechtsmittel lässt nämlich weitgehend sowohl die Angaben des Zeugen U* als auch jene des Zeugen Ing. W* Z* unberücksichtigt. Aus beiden Aussagen lassen sich gewichtige Anhaltspunkte für die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung ableiten.
So wies der Zeuge Ing. W* Z* mehrfach darauf hin, dass die Frage der Umwidmung ganz wesentlich von geologischen Aspekten abhängig sei. Nur deshalb, weil einzelne vom Beklagten im Jahr 2016 erworbene Grundstücke (mittlerweile) innerhalb des Siedlungsrands lägen, sei nicht garantiert, dass es zu einer Umwidmung komme. Irgendwelche Verfahrensergebnisse, wie eine geologische Beurteilung der GSt 2719 und 2720/1 ausfallen würde, sind aber nicht aktenkundig.
Beide hier in Rede stehenden Zeugen schilderten weiters, dass für eine Umwidmung eine positive Beschlussfassung des Gemeinderats erforderlich ist. Die Richtigkeit dieser Aussage wird vom Kläger auch im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen. Allfällige Verfahrensergebnisse, aufgrund derer mit der im Zivilprozess erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer zustimmenden Beschlussfassung des Gemeinderats ausgegangen werden könnte, sind nicht zu Tage getreten. Entgegen der offenkundig im Rechtsmittel vertretenen Ansicht bedeutet der Umstand, dass hinsichtlich der in EZ L* und N* inneliegenden Grundstücke zumindest teilweise eine theoretische Umwidmungsmöglichkeit besteht, noch nicht zwangsläufig, dass es tatsächlich zu einer Umwidmung kommen wird. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse kann angesichts der aufgezeigten geologischen und politischen Unsicherheiten selbst für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (14.5.2024) nicht davon ausgegangen werden, dass bzw wann eine Umwidmung in Betracht kommen kann und wird. Dem Erstgericht ist jedenfalls beizupflichten, dass eine solche Vorhersehbarkeit vor ca 7,5 Jahren - nämlich im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags - noch deutlich weniger greifbar war. Daran vermag auch die Feststellung nichts zu ändern, dass der Drittbeklagte (offenkundig gemeint: vor dem 16.12.2016) für den Kläger bereits entsprechende Unterlagen (offenkundig gemeint: für eine Umwidmung) vorbereitete. Aus dieser Feststellung ergibt sich einerseits nicht, auf welche Grundstücke sich diese Unterlagen bezogen und welche weiteren Schritte noch erforderlich gewesen wären, um auf Basis dieser Unterlagen einen Antrag einbringen zu können, dem eine realistische Umwidmungschance beigekommen wäre. Zudem hätte nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls noch die - nicht näher beschriebene - Zufahrtsfrage einer Klärung zugeführt werden müssen. Andererseits enthält die von der Berufung ins Treffen geführte Feststellung keine Aussage darüber, ob ein allfälliger Umwidmungsantrag bewilligungsfähig und rechtlich durchsetzbar gewesen wäre.
Die bekämpfte Negativfeststellung ist somit nicht zu beanstanden.
III.3 Insgesamt vermag die Beweisrüge keine korrekturbedürftige Beweiswürdigung aufzuzeigen, sodass die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
IV. Zur Rechtsrüge
IV.1 Der inhaltlichen Behandlung der Rechtsrüge sind im Hinblick auf die dem Berufungsgericht obliegende umfassende Prüfungspflicht zunächst folgende Überlegungen voranzustellen (RS0043352):
IV.1.1 Das Erstgericht stellte unter anderem Punkt 5.3 des Kaufvertrags vom 16.12.2016 fest, in dem die Vertragsparteien erklärten, auf eine Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts (§ 934 ABGB) zu verzichten.
IV.1.2 Vorbringen des Beklagten, dass bzw. warum laesio enormis ausgeschlossen sein sollte, ist nicht aktenkundig. Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft für die Verkürzung den „Verkürzten“, für den Ausschluss der laesio enormis jedoch den „Verkürzenden“ die Beweislast (RS0108170).
IV.1.3 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Erstgericht getroffene, für einen Verzicht sprechende und damit den Beklagten begünstigende Feststellung (Punkt 5.3 des Kaufvertrags) überschießend und demzufolge unbeachtlich ist (RS0037972 [T14]).
IV.1.3.1 Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T22]; RS0040318). Enthält aber das Prozessvorbringen des Gegners der behauptungspflichtigen Partei ein entsprechendes Tatsachensubstrat, sind darauf beruhende Feststellungen trotz fehlendem ausdrücklichen Einwand der behauptungspflichtigen Partei für die rechtliche Beurteilung beachtlich (vgl zur Behauptungslast beim rechtmäßigen Alternativverhalten im Arzthaftungsrecht: 3 Ob 65/24s).
IV.1.3.2 Im konkreten Fall erstattete zwar nur der Kläger Vorbringen zu Punkt 5.3 des Kaufvertrags, indem er diesen Vertragspassus wortwörtlich in die Klage aufnahm. Zu diesem Vorbringen legte der Kläger die Beilage M vor, deren Echtheit und Richtigkeit vom Beklagten in der Tagsatzung vom 13.6.2019 (ON 33) anerkannt wurde. Daraus folgt, dass die zu Punkt 5.3 des Kaufvertrags getroffene Feststellung nicht unbeachtlich bleiben kann.
IV.1.4 Gemäß § 935 ABGB sind rechtsgeschäftliche Vorweg-Verzichte auf das Anfechtungsrecht nach § 934 ABGB im allgemeinen unwirksam (Bydlinski in KBB7, § 935 ABGB Rz 1). Demgegenüber können Unternehmer vorweg auf die Anfechtung wegen laesio enormis verzichten (§ 351 UGB), sofern es sich nicht um Vorbereitungsgeschäfte zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit handelt (§ 343 Abs 3 UGB; Rauter in Straube/Ratka/Rauter⁴ § 351 UGB Rz 1).
Die bisherigen Verfahrensbehauptungen sprechen dafür, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Landwirte tätig waren. Beide gaben ihre Berufsbezeichnung auch noch im Zuge ihrer Befragungen mit „Landwirt“ zu Protokoll. Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind aber gewerblicher Natur. Sie sind vom Unternehmensbegriff des § 1 Abs 2 UGB erfasst (Krejci/Haberer in Zib/Dellinger, § 1 UGB Rz 142). Zufolge § 343 UGB gilt § 351 UGB auch für Land- und Forstwirte (Rauter, aaO, § 344 UGB Rz 14).
IV.1.5 Dass in Punkt 5.3 des Kaufvertrags vom 16.12.2016 ein wirksamer Vorab-Verzicht auf den Einwand der laesio enormis nach § 351 UGB erblickt werden könnte, wurde im bisherigen Verfahren nicht releviert. Eine erstmals in der Berufungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach der Kläger wirksam auf eine Anfechtung wegen laesio enormis verzichtet habe, würde daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen. Auch das Berufungsgericht darf die Parteien nämlich nicht mit einer Rechtsauffassung konfrontieren, die die Parteien nicht beachtet haben und auf die sie bislang nicht aufmerksam gemacht wurden (RS0037300 [T20, 24]). Die Frage, ob tatsächlich von einem Verzicht auszugehen ist, muss aber nicht näher untersucht werden, weil sich das Klagebegehren - wie im Folgenden zu behandeln sein wird - bereits aus sonstigen Erwägungen als nicht berechtigt erweist.
IV.2 Die Rechtsrüge macht geltend, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden die rechtliche Beurteilung nicht stützen, dass keine Möglichkeit für eine Umwidmung voraussehbar gewesen sei. Bereits im Jahr 2016 seien die nördlich und südlich an die GSt 2720/1 und 2719 angrenzenden Grundstücke als Betriebsgebiet gewidmet gewesen, sodass eine Umwidmung naheliegend und daher auch vorhersehbar gewesen sei. Allfällige Umstände, die einer Umwidmung zuwider laufen würden, stünden nicht fest. An Teilflächen der verkauften Liegenschaften habe daher ein Entwicklungspotential bestanden, das bei der Bewertung mitberücksichtigt werden müsse und zu einem Verkehrswert von EUR 1.836.518,00 führe.
Darüber hinaus releviert die Berufung mehrere sekundäre Feststellungsmängel, wonach das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgende ergänzende Feststellungen treffen hätte müssen:
„a)Zumindest Teilflächen von GSt 2720/1 sowie GSt 2719 befinden sich im räumlichen Entwicklungsplan der Gemeinde D*, welcher in Ausarbeitung ist, innerhalb des Siedlungsgebiets.
b)Im Jahre 2015/2016 waren die nördlich und südlich gelegenen Grundstücke der beiden GSt 2720/1 und 2719 bereits als Betriebsgebiete gewidmet.
c)Hinsichtlich der Grundstücke [offenkundig gemeint] des Beklagten liegen keine Umstände vor, welche im Vergleich zu den anderen beiden Betriebsgebieten einer Umwidmung entgegenstehen würden. Insbesondere ist das GSt 2720/2 von der Hochspannungsleitung nicht betroffen und liegt diesbezüglich keine Einschränkung vor.
d)Bei Vorliegen eines Umwidmungsantrags ist davon auszugehen, dass eine Umwidmung im Betriebsgebiet durchaus möglich ist.
e)Diese Umwidmung in Betriebsgebiet ist voraussehbar und wirkt sich diese auch auf den Verkehrswert der Liegenschaft aus.
f)Die hypothetische Berechnung des Sachverständigen DI BA* kommt zum Ergebnis, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaften EZ N*, EZ L* und EZ M* einen Verkehrswert (2016) von EUR 1.836.518,00 aufweisen.
g)Die Widmung des nördlichen und südlichen Betriebsgebiets war bereits vor dem Kaufvertrag gegeben.
h)Bei Abschluss des Kaufvertrages war ersichtlich, dass sich diese beiden Grundstücke in einer typischen Lücke befinden.
i)Eine Umwidmung in Betriebsgebiet war sohin bereits vor Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich sowie rechtlich möglich und ist dies bei der Bewertung auch entsprechend mitzuberücksichtigen.“
IV.3 Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam mit der Rechtsrüge im engeren Sinn behandelt. Zu den Feststellungsmängeln a), b), g) und h) ist ein Eingehen aber bereits an dieser Stelle zweckmäßig:
zu a):Der behauptete Mangel liegt schon deshalb nicht vor, weil die vermisste Feststellung vom Erstgericht ohnedies getroffen wurde (vgl US 48; RS0053317 [T1]).
zu b), g) und h):Zwar ist zutreffend, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ableiten lässt, ob die „Q* Bstraße C“ bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 16.12.2016 nördlich und südlich von Betriebsgebieten umrahmt war. Dass im Jahre 2015 die nördlich sowie südlich gelegenen Grundstücke der GSt 2720/1 und 2719 bereits als Betriebsgebiet (BB-II) ausgewiesen waren, kann aber als unstrittige Tatsache im Sinn des § 267 ZPO angesehen werden. Die vom Kläger diesbezüglich im Schriftsatz vom 24.4.2024 (= ON 130, Seite 3) aufgestellte Behauptung wurde vom Beklagten weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Berufungsbeantwortung bestritten. Tatsachen, die der Prozessgegner im Sinn der §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises (RS0039941 [T6]). Sie sind der Entscheidung - auch im Rechtsmittelverfahren - ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040101).
Aus diesem prozessualen Zugeständnis ergibt sich, dass sich die Gst 2720/1 und 2719 bereits im Kaufzeitpunkt in einer „Lücke“ befanden.
IV.4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Bewertung von Grundstücken nicht nur auf die im Vertragszeitpunkt bestehende Widmung, sondern kumulativ darauf abzustellen, dass
Die höhere Bewertung eines Grundstücks in Abweichung der im Flächenwidmungsplan gegebenen Einstufung als Freiland setzt daher zumindest voraus, dass die Erwartung einer Umwidmung in Bauland auf dem Grundstücksmarkt bereits tatsächlich preisbestimmend war (3 Ob 46/11b). Es ist also entscheidend, dass nach der Verkehrsauffassung schon zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt ein zusätzliches werterhöhendes Moment und nicht eine bloße Werterhöhungschance vorlag. Dafür kommt es primär auf konkret bezahlte Vergleichspreise an. Fehlen solche, so muss feststehen, dass ausschließlich wegen der Erwartung der Einbeziehung in Bauland kein oder nur ein geringer Grundstücksverkehr in Bezug auf die bisher rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücke stattfand (10 Ob 109/15z; RS0053483; RS0058043).
IV.4.1 Dass diese - primär im enteignungsrechtlichen Kontext ergangenen - Judikaturgrundsätze auch auf die vorliegende Konstellation (laesio enormis) anzuwenden sind, wurde bereits im Aufhebungsbeschluss vom 27.10.2022 vorgegeben (RS0007010); dies wird auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Abrede gestellt.
IV.5 Der Kläger stützt seine - ein Entwicklungspotential unterstellende - Rechtsansicht ganz wesentlich auf den Umstand, dass mittlerweile ein raumplanerischer Entwurf vorliegt, aufgrund dessen jedenfalls Teile der vom Beklagten erworbenen Liegenschaften innerhalb des Siedlungsrands liegen. Dieser Standpunkt ist nicht zielführend. Zwar sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass ein aktuell in Ausarbeitung stehender Stadtentwicklungsplan ungeachtet seiner fehlenden Normqualität auch schon vor dem Vollzug entsprechender Umwidmungen von Grünland in Bauland Auslöser derartiger Erwartungen auf den Grundstückswert sein kann (1 Ob 25/14d; 10 Ob 109/15z ua). Wurde aber - wie im gegenständlichen Fall - im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt (hier: 16.12.2016) mit der Ausarbeitung eines räumlichen Entwicklungskonzepts noch nicht begonnen, kann auf ein solches Konzept bei der Wertermittlung nicht Bedacht genommen werden (9 Ob 82/10i).
In Ergänzung zu Punkt IV.3 ist somit festzuhalten, dass dem behaupteten Feststellungsmangel a) auch unter diesem Aspekt keine Relevanz beikommen könnte, weil eben die Frage, ob und wenn ja welche Teilflächen der GSt 2720/1 sowie 2719 vom erst nach Abschluss des Kaufvertrags in Arbeit genommenen Räumlichen Entwicklungsplan der Gemeinde D* innerhalb des Siedlungsgebiets liegen, im gegenständlichen Verfahren nicht ausschlaggebend ist.
IV.6 Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, wonach nicht feststellbar ist, ob am 16.12.2016 eine Umwidmung der Verkaufsliegenschaften in eine andere Flächenwidmung vorhersehbar war, wirkt sich nach den allgemeinen Beweislastregeln zum Nachteil des Klägers aus (RS0108170).
Dem Erstgericht ist deshalb beizupflichten, dass mangels Vorhersehbarkeit einer konkreten Umwidmungsmöglichkeit weder davon ausgegangen werden kann, dass eine Umwidmung aufgrund besonderer Umstände in naher Zukunft wahrscheinlich war, noch davon, dass zum Bewertungszeitpunkt bereits ein konkretes, sich auf den Marktpreis auswirkendes Entwicklungspotential gegeben war. Der Umstand, dass angrenzende Grundstücke bereits in Betriebsgebiet umgewidmet waren, vermag für sich allein betrachtet jedenfalls keine besondere Wahrscheinlichkeit für eine in naher Zukunft zu erwartende Umwidmung zu begründen.
IV.7 Die Frage, ob eine konkret bevorstehende Entscheidung über eine Umwidmung von Grundflächen in Bau- oder Bauerwartungsland, also eine Erwartung einer solchen Umwidmung in Käuferkreisen bei der Verkehrswertermittlung zu vernachlässigen oder zu beachten ist, gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (6 Ob 647/84; RS000782).
Wie soeben dargestellt, ist diese Rechtsfrage im Sinn des Prozessstandpunkts des Beklagten zu beantworten. Damit kommt es auf den vom Berufungswerber unter dem Feststellungsmangel f) relativierten hypothetischen Verkehrswert, der auf der Prämisse eines Umwidmungspotentials beruht, nicht an.
IV.8 Die vermissten Feststellungen c) und d) beziehen sich nicht auf den relevanten Bewertungszeitpunkt (16.12.2016). Ob aktuell (also im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung) davon auszugehen ist, dass im Falle einer entsprechenden Antragstellung eine Umwidmung in Betriebsgebiet durchaus möglich ist, ist nicht maßgeblich. Bereits aus diesem Grund liegt die behauptete Unvollständigkeit der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage nicht vor. Zudem ließe sich auch aus der ergänzend begehrten Feststellung nicht ableiten, dass sich bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Entwicklungspotential preisbestimmend manifestierte.
In Bezug auf den behaupteten Feststellungsmangel e) ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht zur Frage der Vorhersehbarkeit ohnedies eine (Negativ-)Feststellung traf. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, gehen die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen ins Leere (RS0053317 [T1]).
Schließlich musste das Erstgericht auch die vermisste Feststellung i) nicht treffen. Wie erwähnt ist die Frage, ob die Grundstücke entgegen der Widmung als Betriebsgebiet zu werten sind, eine - im konkreten Fall zu verneinende - Rechtsfrage, zu der keine gesonderte Feststellung zu treffen war.
Ob eine tatsächliche und rechtliche Umwidmungsmöglichkeit bestand, kann dahingestellt bleiben, weil es neben dieser Voraussetzung kumulativ auf eine in naher Zukunft gelegene Umwidmungswahrscheinlichkeit sowie auf das Bestehen eines Entwicklungspotentials ankommt. Dass von den zuletzt genannten Kriterien nicht ausgegangen werden kann, wurde bereits dargelegt.
IV.9 Zusammengefasst gelingt es der Berufung somit nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
V. Verfahrensrechtliches
V.1 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels ist der Kläger verpflichtet, dem Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von EUR 225.000,00 sowie des vom Beklagten mit EUR 2,10 verzeichneten ERV-Zuschlags gemäß § 23a RATG errechnet sich eine Kostenersatzverpflichtung des Klägers von netto EUR 3.641,10 (EUR 1.455,60 + 150 % ES + EUR 2,10). Eine Umsatzsteuer nahm der Beklagte nicht nicht in das Kostenverzeichnis auf.
V.2 Ein Bewertungsausspruch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist nicht erforderlich, weil bereits das Leistungsbegehren den Schwellwert von EUR 30.000,00 übersteigt (RS0042277).
V.3 Wie durch mehrere Zitate belegt konnte sich das Berufungsgericht auf eine einheitliche Judikatur des Höchstgerichts stützen. Da keine Fragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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