10Bs10/25h•OLG Graz 10Bs10/25h
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Maga. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 30. Dezember 2024, GZ **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. Dezember 2024, GZ **-15, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 2, 146, 147 Abs 2 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu der für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie gemäß § 20 Abs 1 StGB zur Zahlung eines Verfallsbetrages von EUR 6.554,23 verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Die Aufforderung zur Zahlung des Verfallsbetrages wurde der Verurteilten am 20. Dezember 2024 zugestellt, worauf sie unter Verweis auf ihr geringes Pensionseinkommen eine „Kulanzlösung Ratenzahlung“ beantragte (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht der Verurteilten die Entrichtung des Geldbetrags nach § 20 StGB in 59 Raten zu je EUR 110,00 und einer Rate zu EUR 64,63, beginnend mit 15. Jänner 2025 mit der Maßgabe des § 409a Abs 4 StPO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Verurteilten, mit der sie „eine Ratenzahlung zwischen EUR 20,00 bis EUR 40,00 maximal“ anstrebt (ON 21).
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Wie bereits vom Erstgericht richtig zitiert, darf der Aufschub - fallbezogen - bei Entrichtung eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen nach Abs 3 leg.cit.) gemäß § 409a Abs 2 Z 3 StPO nicht länger als fünf Jahre dauern.
Mit der Gewährung einer Zahlung in Form von 60 Raten schöpfte das Erstgericht die in Rede stehende Maximalfrist aus. Nachdem eine Überschreitung dieser Frist in concreto nach dem Gesetz nicht zulässig ist, muss die Beschwerde scheitern.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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