OLG Graz 10Bs201/24w

10Bs201/24wTribunal de Recurso23 de jan. de 2025

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OLG Graz 10Bs201/24w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0100BS00201.24W.0123.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Verbrechens der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leoben gegen den (den Angeklagten B* betreffenden) Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 27. Juni 2024, GZ **-64, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Pkt. II. der Anklageschrift vom 7. November 2023 (ON 35) legte die Staatsanwaltschaft Leoben – so weit hier relevant – dem am ** geborenen georgischen Staatsangehörigen B* das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 StGB zur Last.

Demnach habe der Genannte es in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2023 bei einem Unglücksfall, nämlich nachdem ihm A* am 21. Februar 2023 um 22.19 Uhr per SMS sowie durch Übermittlung eines Lichtbilds, zeigend eine Blutlache zwischen ihren Beinen, eröffnet hatte, dass sie soeben eine Fehlgeburt gehabt und dabei massiv Blut verloren habe, unterlassen, die zu deren Rettung aus der Gefahr des Todes oder zumindest einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche zumutbare Hilfe zu leisten, indem er bis etwa 13.15 Uhr des Folgetags weder die Rettung verständigte noch anderweitig für Hilfe sorgte.

In der Hauptverhandlung am 5. Juni 2024 wurde diesem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen nach §§ 199, 200 Abs 1 StPO in Form der Bezahlung einer Geldbuße (inklusive Pauschalkosten) von EUR 1.500,00 angeboten und – nachdem er sich damit einverstanden erklärt hatte – die Verhandlung sodann auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt (ON 56.1, 8 f).

Nachdem der Angeklagte am 20. Juni 2024 den Betrag bezahlt hatte (s. den Zahlungsbeleg im elektronischen Ordner „Gebühren“), stellte der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2024 (ON 64) das B* betreffende Strafverfahren gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein.

Dagegen richtet sich die – schwere Schuld und generalpräventive Bedenken relevierende – Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 66.3).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 198 Abs 1 StPO) u.a. eine als nicht schwer anzusehende Schuld des (hier:) Angeklagten voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).

Fallbezogen ist der Sachverhalt durch die mit den Chat- und Anrufprotokollen (ON 3.9, 3.10 und 3.11) in Einklang stehende (in der Hauptverhandlung) geständige Einlassung des Angeklagten (ON 56.1, 3 ff) hinreichend geklärt (§ 198 Abs 1 StPO; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 3).

Nach dem (hier relevanten) ersten Strafsatz des § 95 Abs 1 StGB ist das Vergehen der Unterlassung der Hilfeleistung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (und somit mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe; § 198 Abs 2 Z 1 StPO) bedroht.

Entgegen der Beschwerdeargumentation ist die Schuld des Angeklagten im Gegenstand auch nicht als „schwer“ iS des § 198 Abs 2 Z 2 StPO anzusehen.

Bei Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T7], RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 28 ff; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 198 Rz 31). Bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß unterdurchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass in solchen Fällen schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (12 Os 144/21z; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 29; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 198 Rz 32 und 37).

Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken vorliegend die längere (rund 15-stündige) Dauer der Untätigkeit des Angeklagten und dass A* (die bei der Geburt sehr viel Blut verloren hatte) infolge dessen tatsächlich in Lebensgefahr geriet (s. Angaben der Zeugin C* in ON 56.1, 15 f). Dies wird allerdings durch die konkreten Begleitumstände, insbesondere die (bis 22. Februar 2023, 11.12 Uhr) wiederholte Kommunikation mit A* per SMS, Snapchat und sogar per Facetime, deren (präsumptiver) Ablehnung (auch) ärztlicher Hilfe (ON 3.9, 9, 14, 15, 16, 17) und die Kenntnis des Angeklagten von der Anwesenheit des Vaters der A* in der Wohnung erheblich relativiert. Erheblich schuldmindernd ist zudem, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und er dadurch betroffen ist, dass eine ihm nahestehende Person (nämlich seine [mangels Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwar nicht Lebensgefährtin, aber] „Freundin“/Partnerin) durch die Tat eine beträchtliche Gesundheitsschädigung (nämlich einen lebensbedrohlichen hämorrhagischen Schock; ON 11.5 und 11.7) erlitten hat.

Bei Gesamtbetrachtung aller nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 22; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO2 § 198 Rz 31; RIS-Justiz RS0116021) werden vorliegend die schuldsteigernden durch die schuldmindernden Tatumstände aufgewogen, weshalb kein über dem Durchschnitt gelegener Unrechtsgehalt gegeben ist. Schwere Schuld iS des § 198 Abs 2 Z 2 StPO liegt demnach – entgegen der Beschwerde – nicht vor.

Ebenso wenig bestehen spezialpräventive Bedenken.

Der bisher unbescholtene Angeklagte hat die ihm angelastete Tat als Fehlverhalten einbekannt und (sogar) ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Den Bedingungen des Diversionsanbots vom 5. Juni 2024 in Form der Zahlung einer Geldbuße samt Kosten von (insgesamt) EUR 1.500,00 ist er umgehend nachgekommen.

Einem diversionellen Vorgehen stehen fallkonkret auch keine generalpräventiven Erfordernisse entgegen. Denn § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur dann aus, wenn generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Gerade aber die für den Angeklagten spürbare Reaktion – wie hier die Zahlung eines nicht bloß geringfügigen Geldbetrags – vermittelt auch in einem (zudem ganz atypischen) Fall wie diesem der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 41).

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.

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