10Bs243/24x•OLG Graz 10Bs243/24x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Maga. Tröster und Maga. Haas in der Privatanklagesache gegen A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 16. August 2024, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) wies das Erstgericht die gegen A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB eingebrachte Privatanklage des B* vom 13. Juni 2024 (ON 2) gemäß §§ 71 Abs 5, 485 Abs 1 Z 3, 212 Z 1 StPO wegen Verjährung der Strafbarkeit der zu Grunde liegenden Tat zurück und stellte das Verfahren ein (Pkt. 1); weiters wies es den Antrag des Privatanklägers vom selben Tag auf Verpflichtung des Medieninhabers „C* bzw. D* bzw. E*“ auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG mit der Begründung, der Antragsgegner sei nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, zurück (Pkt. 2.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Privatanklägers mit der Behauptung, der Beschluss verletze das Recht auf (fallkonkret gar nicht beantragte [vgl. § 33 MedienG]) Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website und Anordnung einer Verfahrensmitteilung nach § 37 MedienG (ON 14.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beteiligte sich am Rechtsmittelverfahren nicht (Äußerung vom 26. August 2024).
Gemäß § 41 Abs 5 zweiter Satz MedienG hat das Gericht – so weit hier von Bedeutung – die Anklage nach § 485 StPO zu prüfen, wobei es in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 212 Z 1 und 2 StPO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden hat, sofern der Privatankläger nicht ausdrücklich auf eine solche verzichtet.
Im Gegenstand war aus den Akten festzustellen, dass vor der Entscheidung zu Pkt. 1 weder eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden noch der Privatankläger auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat. Der umfassenden Prüfungspflicht (Tipold in WK StPO § 89 Rz 16; 13 Os 95/08g) folgend war daher der angefochtene Beschluss aus Anlass der Beschwerde (zur Gänze) aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Anzumerken ist, dass – ausgehend vom Akteninhalt und in Anwendung des § 32 MedienG – das Erstgericht inhaltlich (anhand der vorliegenden Unterlagen:) zutreffend die Verjährung der Strafbarkeit des der Privatanklage zu Grunde liegenden Medieninhaltsdelikts angenommen hat. Wird aber ein Verfahren gemäß § 41 Abs 5 MedienG iVm (hier) §§ 71 Abs 5, 485 Abs 1 Z 3 StPO eingestellt, erübrigt sich eine gesonderte Abweisung eines (wie im Gegenstand in der Privatanklage gestellten) Antrags nach § 37 Abs 1 MedienG (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4 § 37 Rz 16c; Rami in WK2 MedienG § 41 Rz 19 mwN). Abs 3 des § 34 MedienG, auf den § 37 Abs 2 MedienG (auch) verweist, hat – weil es kein selbstständiges Verfahren zur Erwirkung einer Mitteilung gemäß § 37 MedienG gibt – insoweit ebenfalls keine Bedeutung (Rami in WK2 MedienG § 37 Rz 30).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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