4R125/24t•OLG Wien 4R125/24t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B Ltd., **, Malta, vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt Rechnungslegung (Streitwert EUR 100) und Leistung (Streitwert EUR 4.470) samt Nebengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 6.345,11) gegen die im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juni 2024, **-13, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass der Spruchpunkt 3. wie folgt lautet:
„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.693,26 (darin EUR 226,38 USt und EUR 335 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 140,76 (darin EUR 23,46 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte mit Sitz in Malta veranstaltet über ihre Homepage ** Internet-Glücksspiel. Sie verfügt in Malta über eine aufrechte Glücksspiellizenz, in Österreich jedoch über keine Glücksspiellizenz. Der Kläger erlitt auf der Website der Beklagten im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.5.2023 Verluste von EUR 4.470.
Vor Einbringung der Klage wurde die Beklagte nicht aufgefordert, über sämtliche Ein- und Auszahlungen mit Datum, sämtliche Spieleinsätze und Spielgewinne mit Datum und sämtliche Wetteinsätze und Wettgewinne mit Datum für den Zeitraum ab Eröffnung des jeweiligen Spielerkontos zu übermitteln. Nach Zustellung der Klage übermittelte die Beklagte mit der Klagebeantwortung eine Transaktionsliste. Weitere Ein- und Auszahlungen an den Kläger gibt es bei der Beklagten nicht.
Der Kläger begehrte mit seiner am 28.8.2023 eingebrachten Stufenklage, die Beklagte zur Auskunftserteilung bzw Rechnungslegung hinsichtlich aller seiner Spielerkonten über sämtliche Ein- und Auszahlungen mit Datum, sämtliche Spieleinsätze und Spielgewinne mit Datum, und sämtliche Wetteinsätze und Wettgewinne mit Datum für den Zeitraum ab Eröffnung des jeweiligen Spielerkontos bis zum Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Spruchpunkt 1.) und zur Zahlung der – noch nicht bezifferten – Spielverluste samt Zinsen zu verpflichten.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 5.12.2023 schränkte er das Rechnungslegungsbegehren um die Formulierung „sämtliche Ein- und Auszahlungen mit Datum“ ein und präzisierte das Leistungsbegehren mit EUR 4.470 samt Zinsen. Er brachte dazu vor, das eingeschränkte Rechnungslegungsbegehren werde ausdrücklich aufrechterhalten, weil der Rechnungslegungsanspruch nicht vollständig erfüllt worden sei. Da die Beklagte in Österreich über das Internet Onlineglücksspiel anbiete, ohne über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz zu verfügen, seien die Glücksspielverträge unwirksam. Was auf Grundlage eines unerlaubten und unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar.
Die Beklagte erhob in der Klagebeantwortung den Einwand der internationalen und sachlichen Unzuständigkeit, bemängelte den Streitwert gemäß § 7 RATG und stellte „aus anwaltlicher Vorsicht“ vor Einlassung in die Streitsache einen Antrag auf Abweisung der Klage, weil diese nicht ausreichend konkretisiert worden sei und es an substantiiertem Vorbringen mangle. Es werde nicht beschrieben, um welche Online-Glücksspiele es sich genau gehandelt habe. Diese Informationen seien für eine solche Klage jedoch unabdingbar.
Hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens brachte sie vor, sie verfüge über keine Kenntnis hinsichtlich einer Anfrage des Klägers auf Übermittlung von Ein- und Auszahlungslisten. Der Kläger habe keine entsprechende vorprozessuale Anfrage gestellt. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben und lege die gewünschten Listen nun im Sinne des § 45 ZPO bei erster Gelegenheit vor.
Die Beklagte verletze nicht das österreichische Glücksspielmonopol. Vielmehr verletze dieses in seiner derzeitigen Ausgestaltung die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Die Beklagte biete auf Basis einer gültigen, innerhalb der Europäischen Union erteilten Lizenz auf dem österreichischen Markt zulässigerweise Online-Glücksspiel an.
Mit dem nur in der Kostenentscheidung angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, wies den Antrag der Beklagten, den Streitwert mit EUR 5.000 festzusetzen, ab, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.470 samt Zinsen und wies das verbleibende Rechnungslegungsbegehren ab. Weiters verhielt es die Beklagte zum Kostenersatz im Ausmaß von EUR 3.948,77. Hinsichtlich der Kostenentscheidung folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, die Beklagte hätte, um die Kostenfolgen des § 45 ZPO herbeizuführen, nicht nur den Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den daraus resultierenden Zahlungsanspruch erfüllen müssen. Die Beklagte habe zwar das Rechnungslegungsbegehren bei der für sie ersten Gelegenheit einer Klagebeantwortung erfüllt, das Leistungsbegehren sei jedoch stets bestritten geblieben. Aufgrund der Vorlage der Transaktionsliste habe der Kläger sein Leistungsbegehren beziffert und diesen Betrag zugesprochen erhalten. Er habe daher mit der Stufenklage obsiegt, sodass der Beklagte zum Kostenersatz nach § 41 ZPO, soweit es die Klage anbelangt habe, zu verpflichten sei. Nach der Klagseinschränkung habe der Kläger mit rund 98 % seines Begehrens obsiegt, sodass die Beklagte ihm nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO auch ab der Klagseinschränkung die gesamten Kosten zu ersetzen habe.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beklagten ein Kostenersatz von EUR 2.396,34 zugesprochen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Die Rekurswerberin argumentiert zusammengefasst, die unverzügliche Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens komme einem Anerkenntnis gleich und ein Bestreiten schade nicht, sowie, die Erfüllung bloß des Rechnungslegungsbegehrens genüge zur Anwendung des § 45 ZPO.
2. 1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 45 ZPO voraussetzt, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben und er den eingeklagten Anspruch sofort - das ist bei erster Gelegenheit - anerkannt hat (vgl 8 ObA 52/14a). Bei Klagenhäufung kann das sofortige Anerkennen iSd § 45 ZPO auch nur hinsichtlich einer von mehreren Forderungen erfolgen. Hier sind die Gesamtkosten im Verhältnis der mehreren Forderungen aufzuteilen; über die auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten ist nach § 45 ZPO und über die anderen je nach Prozessergebnis dann gemäß den §§ 41, 43 ZPO zu entscheiden (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.283).
2. 2 Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden (RS0108687 [T3]; Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Art XLII EGZPO, Rz 111). Es handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist (RS0108687 [T2]). Das Gericht hat das Manifestationsverfahren vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und bejahendenfalls zunächst ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen (RS0035069 [T1]; RS0108687 [T1]).
2. 3 Die Zulässigkeit des Vorbehaltes der Präzisierung des Leistungsbegehrens besagt allerdings nicht, dass der Kläger die Präzisierung (etwa wenn ihm die Höhe seines Anspruches ohne Rechnungslegung auf anderem Wege bekannt wird), nicht auch schon vor der (Durchsetzung der) Rechnungslegung vornehmen dürfte (RS0035092, RS0035053).
2. 4 Soweit das Erstgericht argumentiert, das Anerkennen bloß des Rechnungslegungsbegehrens sei von Vornherein ungeeignet, die Kostenfolgen des § 45 ZPO herbeizuführen, bezieht es sich offenbar auf die Entscheidung 10 Ra 146/11f des Oberlandesgerichts Wien, welche wiederum (ausschließlich) auf die Ausführungen von Obermaier Bezug nimmt (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 259). Die dort vertretene Ansicht findet sich jedoch in der vierten Auflage nicht mehr (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.280 ff) und hätte zur Konsequenz, dass die Beklagte einer Stufenklage – ungeachtet einer allfälligen Bereitschaft zur Rechnungslegung – stets zum Kostenersatz zumindest des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu verhalten wäre, was jedoch der Bestimmung des § 45 ZPO widerspricht.
2. 5 Es steht daher entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts der Anwendung des § 45 ZPO hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens nicht entgegen, dass die Beklagte weder das bestimmte noch das unbestimmte Leistungsbegehren anerkannt hat (jüngst auch OLG Wien 3 R 71/24v, 2 R 63/24k, 2 R 104/24i). Auch ohne formelles Anerkenntnis ist § 45 ZPO anzuwenden, wenn eine Anerkennung des Klagsanspruchs deshalb nicht mehr in Frage kommt, weil der Beklagte den Kläger schon vor der erstmaligen Möglichkeit anzuerkennen klaglos gestellt hat. Schränkt der Kläger in einem solchen Fall sein Begehren auf Kostenersatz ein, genügt der bloße Hinweis des Beklagten auf die mangelnde Klagsveranlassung und die sofortige Klaglosstellung; hält der Kläger sein Begehren aufrecht, ist die Klage ohnehin als (nunmehr) materiell unberechtigt abzuweisen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³, § 45 ZPO, Rz 9).
3. 1 Die Besonderheit der Stufenklage liegt darin, dass sich der Kläger die bestimmte Angabe der Leistung, das dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird, vorerst vorbehalten darf. Es besteht damit für das Herausgabebegehren eine (vorläufige) Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO (RS0034987 [T1]); OLG Wien 13 R 181/23t mwN). Das Zahlungsbegehren muss erst nach Vorliegen der Ergebnisse der Rechnungslegung beziffert werden (vgl 17 Ob 40/08v; Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Art XLII EGZPO, Rz 116 mwN).
3. 2 In dem der Klage und deren Beantwortung nachfolgenden Verfahrensabschnitt ist zunächst nur über das Rechnungslegungsbegehren zu verhandeln und (mit Teilurteil) zu entscheiden. Das bedeutet, dass in diesem Verfahrensabschnitt allein dieses Teilbegehren Gegenstand der Verhandlung ist; insoweit sind die Kosten gegenüber dem allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbar. Daher ist bei einer Stufenklage grundsätzlich schon in dem das Rechnungslegungsbegehren erledigenden Teilurteil über die bisherigen Verfahrenskosten auf der Basis der Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung umfasst jedoch nicht die Kosten der verfahrenseinleitenden Schriftsätze, weil diese nicht allein dem Auskunftsbegehren zugeordnet werden können, sondern vielmehr einen eigenen Verfahrensabschnitt bilden. Daher sind für die Kostenentscheidung im Fall der Stufenklage drei Verfahrensabschnitte zu bilden, nämlich (1.) der Abschnitt bis zur Verhandlung (nur) über das Rechnungslegungsbegehren, (2.) der Abschnitt der Verhandlung über das Rechnungslegungsbegehren einschließlich eines ihm allenfalls nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens sowie (3.) der Abschnitt der nach rechtskräftiger Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens durchzuführenden Verhandlung über das Leistungsbegehren (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.197; OLG Wien 2 R 62/24k zu einer „Glücksspielklage“).
3. 3 Vorliegend hat ein solcher zweiter Verfahrensabschnitt allein über das Rechnungslegungsbegehren, für den ein voller Kostenersatzanspruch der Beklagten nach § 45 ZPO zum Tragen kommen könnte, nicht stattgefunden.
4. 1 Hinsichtlich des ersten Verfahrensabschnitts, also für die Klage und die Klagebeantwortung, ist festzuhalten, dass Manifestationsbegehren und Leistungsbegehren getrennt zu bewerten sind, wobei für die Bewertung der sachlichen Zuständigkeit diese Streitwerte gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind (OLG Wien 13 R 181/23t, 9 Ra 132/09m; Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ Art XLII EGZPO, Rz 114). In Ansehung des mit EUR 5.000 bewerteten Rechnungslegungsbegehrens hat der Kläger gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten zu tragen.
4. 2 Die Beklagte ist gemäß § 41 Abs 1 ZPO für das von Anfang an grundsätzlich zulässige (unbestimmte) Zahlungsbegehren kostenersatzpflichtig. Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist jedoch, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774 [T3]). Der Kläger präzisierte das Leistungsbegehren mit EUR 4.470. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle einer (konkret nicht erfolgten) außergerichtlichen Aufforderung anstelle der Stufenklage gleich ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe erhoben hätte, sodass ihm für das Zahlungsbegehren lediglich Kosten auf dieser Basis zustehen.
Zusammengefasst bedeutet dies für die Kosten der Klage, dass der Kläger für das Rechnungslegungsbegehren gemäß § 45 ZPO keinen Kostenersatz erhält. Für das unbestimmte Leistungsbegehren hat er nach § 41 Abs 1 ZPO einen Anspruch auf Kostenersatz; dies jedoch nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.470. Auch die Pauschalgebühr steht lediglich ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage zu (vgl OLG Wien 2 R 63/24k, 2 R 104/24i).
4. 3 Zu den Kosten der Klagebeantwortung war zu erwägen, dass ein Teilanerkenntnis bereits mit seiner Erklärung wirkt und sich die Bemessungsgrundlage auf das restlich strittige Begehren verringert (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.147 und 3.72; OLG Wien 2 R 63/24k, 16 R 210/23d). Das Rechnungslegungsbegehren, welches die Beklagte durch Vorlage der Ein- und Auszahlungslisten mit der Klagebeantwortung anerkannt hat, ist daher für die Klagebeantwortung kostenrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl OLG Wien 2 R 63/24k, 2 R 104/24i). Da die Beklagte hinsichtlich des Leistungsbegehrens unterlegen ist, steht ihr daher für die Klagebeantwortung kein Kostenersatz zu.
4. 4 Im gegenständlich zweiten Verfahrensabschnitt hat der Kläger mit seinem Leistungsbegehren zur Gänze obsiegt, sodass ihm ausgehend von der entsprechenden Bemessungsgrundlage von EUR 4.470 seine Kosten des Schriftsatzes vom 5.12.2023 sowie der Tagsatzung vom 12.12.2023 gemäß § 41 Abs 1 ZPO zu ersetzen sind.
5. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und das Kostenverzeichnis des Klägers unter Heranziehung der verringerten Bemessungsgrundlage entsprechend zu kürzen.
6. Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist jener Betrag, dessen Zuspruch bzw Aberkennung beantragt wird, sodass das Rekursinteresse im Kostenrekursverfahren richtig EUR 6.345,11 beträgt (vgl jüngst OLG Wien 14 R 183/24w). Der Rekurs war im Ausmaß von EUR 2.255,51 erfolgreich, sodass die Beklagte mit rund 36 % durchgedrungen ist. Dem Kläger sind daher 28 % der von ihm verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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