20Bs22/25v•OLG Wien 20Bs22/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Jänner 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten ein über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafen in der Dauer von 20 Monaten sowie eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, sohin Gesamtstrafen im Ausmaß von 30 Monaten mit errechnetem Strafende am 6. Juni 2025. Die Hälfte der Freiheitsstrafen hatte er mit 27. Oktober 2024 verbüßt, der Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG wird der 26. März 2025 sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend auf das durch zehn einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie die wiederholte Wirkungslosigkeit von Resozialisierungsgelegenheiten in Form bedingter Strafnachsichten bzw Entlassungen sowie neuerlicher Delinquenz jeweils während offener Probezeiten.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des bekämpften Beschlusses erhobene (ON 7), fristgerecht zu ON 8 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er moniert, es gehe ihm gesundheitlich schlecht und er benötige dringend eine Drogentherapie, wobei er gewillt sei, diese stationär oder ambulant konsequent durchzuführen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach Abs 2 leg.cit. ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen ist, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers nach zwei Dritteln der Strafzeit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme)Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend dokumentiert weist der Strafgefangene - abgesehen von den nunmehr in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen - acht jeweils einschlägige Vorstrafen auf (ON 4), wobei er bereits wiederholt das Haftübel auch im mehrmonatigen Ausmaß verspürte (zuletzt vollzog er bis 26. August 2021 eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2020, **, verhängt worden war), wobei ihm zuletzt 2006 die Rechtswohltat bedingter Entlassung zuteil wurde, er jedoch erneut in offener Probezeit einschlägig delinquierte.
Folglich ist dem Erstgericht uneingeschränkt beizupflichten, dass dieses negative Kalkül gegen die Annahme rechtskonformen Verhaltens auch unter Auferlegung von Weisungen spricht und beim Strafgefangenen vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisiko auszugehen ist. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beteuerung, eine Suchtgiftentwöhnungstherapie absolvieren zu wollen, nicht ausreichend zu entkräften, wurde ihm doch bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 11. August 2022 (ON 32 in diesem Verfahren) ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG gewährt, der jedoch mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 (GZ **-69 des Landesgerichts für Strafsachen Wien) widerrufen werden musste, weil er bereits nach seinem ersten Ausgang aus der Therapieeinrichtung nicht mehr zurückkehrte, ungeachtet der aufrechten Therapieweisung weiterhin illegale Suchtmittel konsumierte und erneut delinquierte.
Folglich ist die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, in keiner Weise gerechtfertigt und vielmehr von einem evidenten Rückfallsrisikos auszugehen.
Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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