OLG Wien 19Bs8/25b

19Bs8/25bTribunal de Recurso27 de jan. de 2025

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OLG Wien 19Bs8/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00008.25B.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2024, GZ **-279, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die über C* B* verhängte Freiheitsstrafe auf 27 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023 (ON 178), abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2024, AZ * (ON 257), wurde C* B* des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde bei ihm ein Betrag von 100.000 Euro für verfallen erklärt.

Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die realkonkurrierende Mehrfachdelinquenz im Rahmen des § 148a StGB, die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit, die Urheberschaft einer von mehreren begangen strafbaren Handlung und die führende Tatbeteiligung erschwerend gewertet, mildernd demgegenüber das teilweise reumütige Geständnis zum Faktum I./, der bisher ordentliche Lebenswandel, das längere Wohlverhalten nach den Taten, die nach dem Urteil erster Instanz erfolgte Zahlung des Verfallsbetrags sowie die Gutmachung eines Teils des mit den Tathandlungen in Zusammenhang stehenden Schadens in Höhe von jeweils 75.000 Euro durch A* B* und C* B*. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung aggravierte der Umstand, dass C* B* gemeinsam mit A* B* ein regelrechtes Firmenimperium samt nicht unkomplizierter Gesellschaftskonstruktionen geschaffen hatte, das ausschließlich dem Zweck diente, den Sozialversicherungsträger zu schädigen und sich so bereichern. Der rund einjährigen behördlichen Untätigkeit nach Einbringen der Anklageschrift am 10. Februar 2022 wurde durch eine rechnerische Reduktion der Freiheitsstrafen von sechs Monaten Rechnung getragen.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (ON 278) beantragte C* B* (unter anderem) die nachträgliche Milderung seiner Strafe im Sinne einer Herabsetzung sowie Gewährung von (zumindest teilweise) bedingter Strafnachsicht, weil er und C* B* jeweils weitere 100.000 Euro an Schadensgutmachung an die D* geleistet hätten.

Soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz, wies das Erstgericht diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss (ON 279) ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (unjournalisiert), die im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt ist.

Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die urteilsmäßig ausgesprochene Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Als nachträglich hervorgekommene Milderungsgründe, also solche, die im Urteilszeitpunkt noch nicht dem Gericht bekannt waren, kommen nicht nur die im StGB beispielsweise angeführten Milderungsgründe im eigentlich Sinn in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne dass der angewendete Strafsatz dadurch berührt wird, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen können (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB14 § 31a Rz 1).

Als nachträgliche Strafmilderung kann das Gericht die Dauer der Freiheitsstrafe oder die Zahl der Tagessätze herabsetzen, statt der Freiheits- eine Geldstrafe verhängen, die Strafe – auch nach erfolgtem Widerruf – teilweise oder zur Gänze bedingt nachsehen oder eine für den Verurteilten günstigere Relation der teilbedingten Strafnachsicht wählen (Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 31a Rz 6).

Aus den vorgelegten Buchungsbestätigungen (ON 269 S 7 f und ON 278 S 7) geht hervor, dass C* B* ebenso wie A* B* weitere 100.000 Euro an die D* überwies.

In Übereinstimmung mit der Beschwerde kommt eine Schadenersatzzahlung als nachträglicher Milderungsgrund typischerweise (vgl Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 31a Rz 6; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 31a Rz 2) in Betracht, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Adhäsionserkenntnisses (Bauer-Raschhofer, SbgK § 31a Rz 16; 12 Os 98/94). Der Milderungsgrund der Schadensgutmachung ist auch dann zuzubilligen, wenn der Schaden durch Dritte, selbst ohne Kenntnis des Täters, allerdings für ihn gutgemacht wurde (Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 33). Sohin wirkt sich dem Erstgericht zuwider nicht nur die eigene Zahlung von 100.000 Euro an die D*, sondern auch jene des A* B* zwecks weiterer Gutmachung des gemeinsam verursachten Schadens für den Rechtsmittelwerber mildernd aus.

Entgegen dem Erstgericht erscheint infolge der geleisteten Schadensgutmachung in Höhe von 200.000 Euro eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB um drei Monate angemessen. Mit Blick auf die Vielzahl an Angriffen und die langen Tatzeiträume rechtfertigt diese Schadensgutmachung aber keine darüber hinausgehende Herabsetzung der Sanktion oder gar die Gewährung (teilweise) bedingter Strafnachsicht. Darüber hinaus ist – wie bereits in der Berufungsentscheidung dargelegt - auch aufgrund generalpräventiver Überlegungen ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB ausgeschlossen, muss doch der Allgemeinheit und potentiellen Tätern aus dem Verkehrskreis der Angeklagten ein deutliches Signal gesetzt werden, dass die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen unerlässlich ist, um einen funktionierenden Sozialstaat zu sichern, und dass Handlungen zur Umgehung dieser Verpflichtung spürbare Konsequenzen nach sich ziehen.

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