OLG Innsbruck 11Bs6/25g

11Bs6/25gTribunal de Recurso27 de jan. de 2025

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OLG Innsbruck 11Bs6/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00006.25G.0127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nach § 52 EU-JZG über die Beschwerde des Betroffenen A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.10.2024, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach eine Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck die Übernahme der Vollstreckung der hinsichtlich A* mit Urteil des Landesgerichtes Gießen vom 06.04.2022 zu **, rechtskräftig seit 14.4.2022, wegen eines nach österreichischem Recht eine gerichtlich strafbare Handlung darstellenden Verhaltens, nämlich der Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommenssteuer) in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung in 6 Fällen gemäß §§ 370 Abs 1 Nr. 2, 149, 150 dt. AO, 1, 2, 4, 9, 15, 21, 25, 36 dt. EStG, §§ 1, 13, 13a, 16, 18 dt. UStG, §§ 2, 5f., 14, 14a, 18 dt. GewStG und §§ 13, 22, 53 dt. StGB, angeordneten Einziehung von Wertersatz aus.

Den zu vollstreckenden Betrag setzte sie mit EUR 148.239,00 (in Worten: einhundertachtundvierzigtausendzweihundertneununddreißig) fest und wies in der Rechtsmittelbelehrung – unter Bezugnahme auf § 52 Abs 9 EU-JZG – darauf hin, dass binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zustehe; einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Betroffenen komme aufschiebende Wirkung zu.

Dieser Beschluss wurde A* durch Hinterlegung zur Abholung ab 23.10.2024 zugestellt und ihm noch am selben Tag ausgefolgt.

Am 08.01.2025 langte beim Landesgericht Innsbruck eine mit 02.01.2025 datierte Eingabe ein, in welcher der Betroffene erkennbar eine Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck erhob. In seiner Eingabe legte er unter anderem dar, dass nach Abzug einiger bereits gepfändeter und zurückgezahlter Beträge von der festgesetzten Summe von EUR 148.239,00 lediglich EUR 110.734,61 an Rest übrig bleiben würden. Weiters führte er aus, dass er aufgrund seiner geringen Renteneinkünfte – auch unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau – nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund würden er und seine Frau nun bei der Tochter in ** leben und seien auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen. Zudem würden weder er noch seine Ehefrau über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte verfügen (ON 8).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet.

Gemäß § 52 Abs 9 EU-JZG steht gegen den Beschluss über die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Staatsanwaltschaft und der von der Entscheidung betroffenen Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Einer rechtzeitigen Beschwerde des Betroffenen kommt aufschiebende Wirkung zu.

Nach § 17 Abs 1 ZustellG ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, im Fall der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustellG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Der angefochtene Beschluss war am 23.10.2024 erstmals zur Abholung bereit gestellt, wobei er dem Betroffenen noch am selben Tag ausgefolgt wurde. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 06.11.2024. Die mit 02.01.2025 datierte und mit 08.01.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde des Betroffenen war daher verspätet, weshalb sie ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0129395).

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