OLG Wien 16R95/24v

16R95/24vTribunal de Recurso28 de jan. de 2025

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OLG Wien 16R95/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00095.24V.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, *, vertreten durch Mag. Alexander Wall, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C GmbH, FN **, **, vertreten durch BIELY Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 65.786,64 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 75.786,64), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 48.011,16) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 15.000,--) gegen das Teil- und (richtig: Teil-)Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. April 2024, **-20, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene (richtig:) Teil- und Teilzwischenurteil wird dahin abgeändert, dass es als Teilzwischenurteil lautet:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 30.000,-- zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Mitarbeiterin der D* GmbH (in Folge: D* GmbH) in deren Unternehmenszentrale in . Dort hatte die D GmbH die Geschäftsräume Top ** und ** als Büros von der Liegenschaftseigentümerin, der E GmbH Co KG, angemietet. Die Nebenintervenientin war von der Liegenschaftseigentümerin mit der Liegenschaftsverwaltung beauftragt.

Die Beklagte war Komplementärin der E* GmbH Co KG, welche nach ihrer Liquidation am ** aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

In der Nacht vom 29. auf den 30.6.2021 kam es in der ** zu einem Stromausfall. Aufgrund dessen und der damit verbundenen fehlenden Internetverbindung verließen alle Kollegen der Klägerin im Laufe des Tages das Büro, sodass nachmittags lediglich ihre Vorgesetzte und sie vor Ort waren.

Am Nachmittag des 30.6.2021 kam ein von der Nebenintervenientin beauftragter Elektriker in das Büro der D* GmbH und traf dort auf die Klägerin. Der Elektriker meinte, er benötige einen Verteilerkasten, da er etwas testen müsse, sonst könne er den Strom nicht wieder einschalten. Da ihre Vorgesetzte gerade telefonierte, rief die Klägerin den Geschäftsführer der D* GmbH an und fragte ihn, ob er wisse, wo sich dieser Verteilerkasten befinde. Dieser verneinte und verwies die Klägerin an zwei Kollegen aus der Bauabteilung. Einen ausdrücklichen Auftrag erteilte er der Klägerin nicht, er ließ jedoch sein Interesse daran erkennen, dass der Strom wieder fließe. Die Klägerin rief die beiden ihr genannten Kollegen nacheinander an. Beide beschrieben ihr den Weg und dass sie dazu in die Garage gehen müsse. Gegenüber der Klägerin waren die beiden Kollegen nicht weisungsbefugt. Ein Suchen des Raums wurde der Klägerin weder durch den Geschäftsführer noch die beiden Kollegen der Bauabteilung untersagt.

Da der Elektriker nicht wusste, wie er in die Tiefgarage gelangen könne, wo sich der Verteilerkasten befinden sollte, ging die Klägerin mit ihm mit und zeigte ihm den Weg. In der Tiefgarage war in Folge des Stromausfalls die Beleuchtung ausgefallen. Ob darüber hinaus auch die – grundsätzlich vorhandene – Notbeleuchtung (d.h. Fluchtwegbeleuchtung) ausgefallen war bzw. nicht funktionierte oder ob sie in Funktion war, kann nicht festgestellt werden. Es war aber unabhängig davon so dunkel, dass die Klägerin und der Elektriker zur genaueren Orientierung im Inneren der Tiefgarage ihre Handy-Taschenlampen verwendeten. Die Klägerin und der Elektriker fanden eine Tür, hinter der es aber nicht so weiterging, wie von den Kollegen beschrieben; dort war dann noch eine Tür, wo der Schlüssel des Elektrikers nicht sperrte. Die Klägerin holte daraufhin ihren Schlüssel, den ihr die D* GmbH gegeben hatte, um ins Büro zu kommen. Der Elektriker wartete in der Zwischenzeit vor der Garage. Der Schlüssel war der Klägerin von ihrem Arbeitgeber nicht unter bestimmten Vorgaben für die Verwendung oder mit irgendwelchen Hinweisen gegeben worden, insbesondere nicht im Hinblick auf den gegenständlichen Technikraum.

Die Klägerin ging wieder in die Tiefgarage und versuchte – nachdem es hinter der zuvor versuchten Türe nicht so weitergegangen war, wie von den Kollegen der Bauabteilung beschrieben – den gegenständlichen Technikraum mit ihrem Schlüssel aufzusperren, um zu schauen, ob es hinter dieser Tür so weitergeht, wie von den Kollegen beschrieben. Dies tat sie alleine ohne den Elektriker. Die Tür zu diesem Technikraum befindet sich nahe dem Rolltorgitter der Garageneinfahrt und schließt unmittelbar an die Rampe der Garageneinfahrt an, weshalb die Trittfläche in der Nische, in der sich die Tür befindet, einen nach rechts hin zunehmenden Niveauunterschied zur Fahrbahn aufweist. Auf Grund der spärlichen Lichtverhältnisse (ausgefallene Beleuchtung, im unmittelbaren Bereich der gegenständlichen Tür befindet sich keine Notbeleuchtung bzw. Fluchtwegbeleuchtung, es gab nur indirektes Licht durch das einige Meter entfernte geschlossene Rollgittertor der Garageneinfahrt, die Tür befand sich zudem in einer Nische) konnte die Klägerin zwar die Tür selbst erkennen, zum Suchen des Schlüssellochs benötigte sie jedoch die Hilfe der Taschenlampenfunktion ihres Mobiltelefons, das sie in der linken Hand hielt, während sie mit der rechten Hand die nur mit einem Türknauf ausgestattete Tür aufsperrte.

Der Schlüssel passte, die Klägerin sperrte auf, öffnete die nach innen aufgehende Tür und machte zugleich einen Schritt nach rechts hinein in den unbeleuchteten Raum hinter der Tür. Sie hatte zuvor nicht versucht, nach Öffnen der Tür zunächst nur in den Raum hineinzuleuchten. Die Klägerin stürzte in einen unmittelbar nach der Türbodenkante vorhandenen Abgrund und verkeilte sich mit ihrem rechten Bein zwischen Mauer und einer dort angebrachten Eisenleiter. Der Boden war ca. 1,5 Meter tiefer als das Niveau der Trittfläche der Türnische bzw. der Fahrbahn der Garageneinfahrt. Die Klägerin wurde mit ihrem rechten Bein zwischen Mauer und Eisen eingeklemmt und verletzte sich dadurch. Sie konnte sich nicht selbst befreien und schrie um Hilfe, was der Elektriker hörte und zu ihr eilte.

Auf der Tür war kein Hinweisschild, das auf den dahinter liegenden Niveauunterschied hinwies. In einem Begehungsprotokoll der Nebenintervenientin aus dem August 2018 ist unter „augenscheinliche Mängel“ zum gegenständlichen Raum vermerkt: „Technikraum – gefährlicher Abstieg + Bodenloch mit Holzbrett überdeckt“.

Der Technikraum hinter der von der Klägerin geöffneten Tür ist nicht Teil der von der D* GmbH angemieteten Fläche. Eine Information des Liegenschaftseigentümers oder der Hausverwaltung dahingehend, dass der Raum nur von geschultem Personal zu betreten sei, gab es im Vorfeld nicht. Für diesen Raum ist kein spezieller Schlüssel notwendig, den Schlüssel hat jeder Zentralmitarbeiter der D* GmbH. Er sperrt sämtliche Zylinder im Gebäude und ist insbesondere notwendig, um in Zeiten, zu denen die Außenhaut des Gebäudes verschlossen ist, in die Zentrale zu gelangen. Einen Auftrag der Hausverwaltung, diese(n) Schlüssel nur im Safe zu verwahren, gibt es nicht. Es gibt einen (anderen) Schlüssel von der Hausverwaltung, den die D* GmbH bei Bedarf an Handwerker aushändigen soll, der den Verteilerkasten, nicht aber einen Raum sperrt. Bei diesem Schlüssel handelt es sich nicht um einen Generalschlüssel. Dieser Schlüssel wird auch nicht an Mitarbeiter weitergegeben. Es gab seitens des Liegenschaftseigentümers bzw. der Hausverwaltung keine Einweisung in den oder eine Anweisung zum gegenständlichen (Technik-)Raum. Den Mitarbeitern der Bauabteilung/Haustechnik der D* GmbH war bekannt, dass sich in den von der Tiefgarage zugänglichen Räumen die Haustechnik befindet. Eine Anweisung der Hausverwaltung gab es nur zur – nicht verfahrensgegenständlichen – Terrasse, wo es eine Tür gibt, die nur auf Zuruf der Hausverwaltung geöffnet werden darf. Auch hier sperrt der „reguläre“ Schlüssel für die Außenhaut des Gebäudes.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von insgesamt EUR 65.786,64 samt Zinsen (aufgeschlüsselt in EUR 30.000,-- Schmerzengeld, EUR 2.340,-- angemessene Kosten einer Haushaltshilfe und für Pflege, EUR 454,-- für Unterstützung bei Gartenarbeiten, EUR 30.300,68 Verdienstentgang bis Ende Juni 2023, EUR 1.099,56 Fahrtkosten, EUR 1.392,40 für Medikamente und Heilbehandlungen und EUR 200,-- vorfallskausale Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen vorfallskausalen Schäden. Sie brachte dazu vor, sie habe nach dem Aufsperren und Öffnen der Tür, hinter der sie den gesuchten Verteilerkasten vermutet habe, versucht, einen Schritt zur Seite zu machen, um die Örtlichkeit mit der Handytaschenlampe zu beleuchten; dabei sei sie unmittelbar nach der Türbodenkante in den Abgrund gestürzt. Eine funktionsfähige Notbeleuchtung sei nicht vorhanden gewesen. An der Tür selbst habe sich kein Sicherheitshinweis befunden. Es sei ihr auch nicht mitgeteilt worden, dass der hinter der Tür liegende Technikraum nur von geschultem Personal nach Genehmigung durch die Hausverwaltung betreten werden dürfe. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass der Boden des Technikraums ca. 1,5 Meter tiefer liege als die Türbodenkante und daher beim Betreten Verletzungsgefahr bestehe. Ihre Schadenersatzansprüche stütze sie auf den von der D* GmbH mit der E* GmbH Co KG abgeschlossenen Mietvertrag, der Schutzwirkung zu ihren Gunsten als Mitarbeiterin der D* GmbH entfalte. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich aus § 159 Abs 1 UGB.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, es treffe sie am Unfall der Klägerin kein Verschulden. Der Technikraum sei vom Mietvertrag nicht umfasst; er habe nur von geschultem Personal nach Genehmigung durch die Hausverwaltung betreten werden dürfen. Mietern und deren Mitarbeitern sei der Zutritt nicht gestattet. Die Nebenintervenientin als damalige Hausverwalterin habe bei der D* GmbH einen alle Räume des Gebäudes sperrenden Generalschlüssel hinterlegt, den diese in einem Schlüsselsafe verwahrt habe und der für Notfälle gedacht gewesen sei, damit von der Hausverwaltung beauftragte Professionisten (Installateure bei Wassergebrechen, Elektriker bei Stromausfällen) Zugang zu den Technikräumen des Gebäudes hätten. In dringenden Fällen wie bei einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall im Gebäude sei vorgesehen gewesen, dass die Hausverwaltung die D* GmbH kontaktieren und um Herausgabe des Schlüssels an den Professionisten ersuchen werde. Die Mieter selbst hätten diesen Schlüssel nicht verwenden und vom Mietvertrag nicht umfasste Räume auch nicht betreten dürfen. Verkehrssicherungspflichten seien auf den Schutz von befugterweise in den Gefahrenbereich gelangender Personen beschränkt. Nicht schutzwürdig sei, wer sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben habe. Da es sich um einen abgeschlossenen Raum gehandelt habe, der versehentlich nicht habe betreten werden können und dessen Betreten von der Hausverwaltung sogar ausdrücklich untersagt worden sei, komme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Eine Genehmigung oder einen Auftrag, den Schlüssel selbst zu verwenden oder den Technikraum zu suchen bzw. zu betreten, habe es nicht gegeben. Die Anweisungen der beiden Arbeitskollegen der Klägerin seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Klägerin treffe zumindest ein Mitverschulden, weil sie sich unbefugt in einen versperrten Raum begeben habe, zu dessen Betreten sie nicht berechtigt gewesen sei und weil sie sich vor dem Betreten nicht versichert habe, dass ein gefahrloses Betreten möglich sei.

Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten schloss sich dem Antrag auf Abweisung der Klage an und wies darauf hin, dass sich die Klägerin mit ihr vor Aufsperren des Technikraums nicht in Verbindung gesetzt habe; damit, dass sich eine unbefugte Person Zutritt zu einem Technikraum verschaffe, habe die Nebenintervenientin nicht rechnen müssen.

Mit dem angefochtenen Teil- und (richtig:) Teilzwischenurteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 30.000,-- (Schmerzengeldanspruch) dem Grunde nach als zur Hälfte zu Recht bestehend und wies das Begehren auf Zahlung von EUR 33.011,16 samt 4 % Zinsen seit 5.7.2023 ab (Anm.: gefällt wurde daher kein Zwischenurteil über das gesamte Zahlungs- und Feststellungsbegehren, sondern nur ein Zwischenurteil über einen Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs). Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die oben (leicht gekürzt) wiedergegebenen, nicht bekämpften Feststellungen zugrunde. Rechtlich führte es aus, dass Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich nur dem Schutz der Personen dienten, die sich befugter Weise im Gefahrenbereich aufhielten. In der Regel werde daher derjenige nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begebe. Drohe eine unerwartete oder große Gefährdung oder bestehe die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in einen Gefahrenbereich gelangen, könne den Inhaber der Gefahrenquelle im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung aber die Pflicht zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen auch für unbefugt eindringende Personen treffen. Ein solcher Fall liege hier vor: Angesichts der Kenntnis der Hausverwaltung seit der Begehung im August 2018 von einer gravierenden Gefahrensituation hinter der Tür und der Tatsache, dass zum Öffnen der Tür kein besonderer Schlüssel notwendig gewesen sei, was im Zuge der Begehung ebenfalls habe bemerkt werden müssen, sei ein versehentliches Eindringen von Personen, die einen passenden Schlüssel hätten, insbesondere im Falle eines technischen Gebrechens und einer Fehlersuche durch die Mieter bzw. deren Mitarbeiter nicht auszuschließen gewesen. Die in einem solchen Fall drohende Gefährdung sei ex ante als sehr wahrscheinlich und das zu erwartende Schadensausmaß als groß einzuschätzen gewesen. Im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung hätte daher die Pflicht zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen bestanden. Konkret wäre zumindest eine entsprechende ausdrückliche Warnung/Anweisung an die Mieter (zur Weiterleitung an deren Mitarbeiter) bzw. ein Warnschild an der Tür oder aber die Anbringung eines Schlosses angezeigt gewesen, das sich nur mit einem „Technikraumschlüssel“ öffnen lasse. All dies würde auch keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten. Der Klägerin sei das letztlich unbefugte Betreten des Raums selbst nicht als Mitverschulden anzulasten, weil es letztlich aus Hilfsbereitschaft und in Unterstützung des von der Hausverwaltung beauftragten Handwerkers erfolgt sei. Jedoch sei von der Klägerin zu verlangen gewesen, dass sie sich vor Betreten des ihr unbekannten Raums versichere, dass ein gefahrloses Betreten möglich sei. Sie hätte daher vor dem Betreten des Raums zumindest hineinleuchten und -sehen müssen. Schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tür und dem dort erkennbaren Niveauunterschied zwischen Trittfläche der Türnische und Fahrbahn sei ein weiterer Niveauunterschied nicht nur nicht auszuschließen, sondern vielmehr, wenn auch nicht im tatsächlich vorhandenen Ausmaß, zu vermuten gewesen. Die Klägerin treffe daher ein Mitverschulden. Eine Schadensteilung im Verhältnis 1:1 erscheine angemessen. Das Zahlungsbegehren sei zur Hälfte abzuweisen. Da auf Grund der erlittenen Verletzung jedenfalls Schmerzengeld zustehe, hinsichtlich der übrigen Positionen das Beweisverfahren aber auch zum Grunde (insbesondere zur Kausalität bzw. zur Erwartbarkeit von Spätfolgen) noch nicht abgeschlossen sei, sei in Form des Zwischenurteiles dem Grunde nach nur über den Schmerzengeldanspruch abzusprechen gewesen.

Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Da bei einem Zwischenurteil über einen Geldzahlungsanspruch (hier Schmerzengeldanspruch von EUR 30.000,--) dieser den Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt (2 Ob 66/18x; RS0040876), beträgt das Berufungsinteresse der Klägerin (richtig) EUR 48.011,16 (= EUR 30.000,-- : 2 + EUR 33.011,16).

Gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse daher richtig: EUR 15.000,--) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagsabweisung; auch sie stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragten jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, die Berufung der Beklagten ist hingegen nicht berechtigt.

Da sich beide Berufungen auf Rechtsrügen beschränken, die sich jeweils (auch) gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 wenden, werden die Berufungen zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt; dabei wird zunächst auf die allein in der Berufung der Beklagten relevierte Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte eingegangen; daran anschließend ist die Berechtigung des von der Beklagten erhobenen Mitverschuldenseinwands zu beurteilen.

1. Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte

1. 1 Die Beklagte vertritt die Auffassung, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Der Unfall habe sich in einem abgesperrten Technikraum der Tiefgarage ereignet, den die D* GmbH nicht angemietet gehabt habe und zu dessen Betreten die Klägerin als Angestellte der D* GmbH daher nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin habe infolge der versperrten Tür auch nicht versehentlich oder zufällig in den Gefahrenbereich gelangen können. Es habe dazu ihrer bewussten Entscheidung und eines aktiven Tuns bedurft. Eine zusätzliche Absicherung eines ohnehin abgesperrten Raums würde zu einer Überspannung der Verkehrssicherungspflicht führen. Der Klägerin sei außerdem bewusst gewesen, dass sie den Technikraum ohne Erlaubnis betrete. Allein der Umstand, dass ihr Büroschlüssel zufällig auch den Technikraum habe sperren können, habe sie noch nicht zum Betreten des Raums berechtigt. Die von einem unbeleuchteten Raum ausgehende Gefahr habe bei objektiver Wertung für die Klägerin nicht „ganz unerwartet“ sein können. Sie habe gewusst, dass es sich um einen „Technikraum“ handle, der nur von Professionisten und nur zu Wartungszwecken betreten werde. Schon aus diesem Grund hätte ihr klar sein müssen, dass sie in diesem Raum gewisse Gefahren in der Dunkelheit erwarten könnten. Die Gefahrenquelle, welche der Niveauunterschied von 1,5 Meter samt Leiter in der Dunkelheit darstelle, sei somit für die Klägerin keine „ganz unerwartbare“ Gefahr gewesen. Die Beklagte habe demgegenüber nicht damit rechnen müssen, dass der Technikraum von einer unbefugten Person bei Dunkelheit betreten werde, zumal dieser Raum zur Behebung des Stromausfalls auch gar nicht habe betreten werden müssen. Damit, dass sich Mieter bzw. deren Mitarbeiter bei Stromausfall selbstständig und unbefugt in versperrten Räumen der Tiefgarage auf Fehlersuche begeben, sei nicht zu rechnen gewesen.

1. 2 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung gegen ihre Inanspruchnahme als persönlich haftende Gesellschafterin der (mittlerweile liquidierten und gelöschten) Liegenschaftseigentümerin wendet. Die Frage der Passivlegitimation, die eine rechtlich selbstständige Frage betrifft, war vom Berufungsgericht daher nicht zu überprüfen (RS004333 [T22]).

Auch zur Frage der von der Klägerin in der Klage behaupteten und vom Erstgericht erkennbar vorgenommenen Zurechnung eines (allfälligen) Verschuldens der Mitarbeiter der von der Liegenschaftseigentümerin mit der Hausverwaltung betrauten Nebenintervenientin nach § 1313a ABGB enthält die Berufung keine inhaltlichen Ausführungen, sodass diese selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage vom Berufungsgericht nicht mehr geprüft werden muss (vgl RS004338 [T34]). Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten die Arbeitnehmer des Mieters in den Schutzbereich des Mietvertrags einzubeziehen sind (RS0020884 [T7]; 2 Ob 216/03h), sodass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, der von der Arbeitgeberin der Klägerin mit der Liegenschaftseigentümerin abgeschlossene Mietvertrag entfalte Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin als Arbeitnehmerin, nicht zu beanstanden ist.

1. 3 Nach der ständigen Rechtsprechung trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, ebenso wie jenen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen. Wird nur ein beschränkter Verkehrs eröffnet, also ein Verkehr nicht für die Allgemeinheit schlechthin, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis, dann besteht die Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber jenen Personen, für die der Verkehr eröffnet wird (RS0023355, auch [T19, T32, T39]).

In diesem Sinn hat der Bestandgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit beziehungsweise der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt werde (RS0020884). Er hat im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter auch dafür zu sorgen, dass dieser durch die Unterlassung von Erhaltungsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht zu Schaden kommt (RS0020884 [T7]).

Auch wenn grundsätzlich nur jener Personenkreis vor Gefahren geschützt werden soll, dem der Zutritt auf eine der Verfügung des Haftpflichtigen unterliegende Anlage eröffnet wird und daher nur die befugten Benützer der Anlage geschützt sind (RS0023355 [T40]), entfällt die Verkehrssicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (RS0114361).

Generell gilt, dass der Verkehrssicherungspflichtige die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten hat, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind, weil die Verkehrsicherungspflicht keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben soll (RS0023487, auch [T10]).

Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand (RS0023487 [T6, T7]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RS0023487 [T11]). Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn voraussehbar war (RS0023487 [T12]). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (RS0023397).

1. 4 Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Vermieterin bzw. deren Hausverwaltung dazu verpflichtet, nicht nur die allgemeinen Weg- und Verkehrsflächen auf der Liegenschaft, sondern sämtliche der Mieterin (bzw. deren Mitarbeitern) zugänglichen Flächen und Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Es ist auch nicht weiter zweifelhaft, dass aufgrund der baulichen Gestaltung bei Betreten des hier in Rede stehenden Technikraums aufgrund des Umstands, dass sein Boden gegenüber der Trittfläche der Eingangstür um 1,5 Meter tiefer gelegen und nur über eine Eisenleiter zu erreichen ist, Absturzgefahr bestand und die Nebenintervenientin als Hausverwaltung zumindest seit einer Begehung im August 2018 über die Gefahrenlage informiert war. Zugleich musste die Nebenintervenientin aufgrund des Umstands, dass die der Mieterin bzw. deren Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Schlüssel nicht nur die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten selbst, sondern auch den Technikraum sperrten, damit rechnen, dass Vertreter oder Mitarbeiter der Mieterin aus einem Versehen dort Zutritt suchen könnten. So ist es gerade im Fall von technischen Gebrechen sogar erwartbar, dass sich Mitarbeiter der Mieterin (allenfalls in Begleitung fachkundiger Personen) auch außerhalb des Mietobjekts auf Fehlersuche begeben und dazu in sämtlichen, ihnen zugänglichen Räumlichkeiten, in denen sie technische Anlagen vermuten können, wie dem von der Tiefgarage aus erreichbaren Technikraum Nachschau halten, auch wenn diese Räume abgesperrt sind und keine ausdrückliche Erlaubnis zum Betreten besteht. Noch wahrscheinlicher wurde ein Betreten des Technikraums durch einen mit der dortigen Gefahrenlage nicht vertrauten Mitarbeiter der Mieterin dadurch, dass die Nebenintervenientin, worauf sich die Beklagte selbst stützte, in dringenden Fällen Handwerker zur Behebung technischer Gebrechen zur Mieterin schickte und diesen der erforderliche Zutritt zu den technischen Anlagen seitens der Mieterin verschafft werden sollte. Gerade wenn die Nebenintervenientin – wie am Vorfallstag – zur Behebung des Stromausfalls einen Elektriker zur Mieterin entsendete, dem nicht einmal der Aufstellungsort des Verteilerkastens bekannt war, war vorhersehbar, dass dieser den erforderlichen Zutritt zu den elektrischen Anlagen nur mit Unterstützung durch die zufällig in den Büroräumlichkeiten noch anwesenden Mitarbeiter der Mieterin erlangen werde können und daher auch nicht sichergestellt war, dass diese Mitarbeiter über die dafür erforderliche Ortskunde verfügten. Damit musste aber die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass eine hilfsbereite Mitarbeiterin – wie die Klägerin - auf der Suche nach jenen technischen Anlagen, zu denen der Elektriker Zutritt benötigt, die ihr zur Verfügung gestellten (Büro-)Schlüssel zum Aufsperren all jener Türen im Gebäude verwendet, hinter denen sie die gesuchten Anlagen vermutet.

In Beachtung des weiteren Grundsatzes, dass nur Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, nicht besonders zu kennzeichnen sind, der Verkehrssicherungspflichtige aber vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen hat (RS0023607), folgt aus all dem, dass die Nebenintervenientin in ihrer Funktion als Hausverwalterin – wie das Erstgericht zu Recht ausgeführt hat - dazu verpflichtet war, zumutbare Maßnahmen zur Abwehr der beim Betreten des Technikraums durch nicht befugte Personen bestehenden Absturzgefahr zu setzen; sie hatte daher dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbefugter den Technikraum betritt, der den dort vorhandenen ungewöhnlichen, grundsätzlich nicht sturzfrei zu überwindenden und daher äußerst gefährlichen Niveauunterschied von 1,5 Meter und das Erfordernis der Benützung der an der Mauer angebrachten Eisenleiter zur Vermeidung eines Absturzes beim Betreten nicht kennt. Eine einfache und jedenfalls zumutbare Maßnahme, die zu keiner Überspannung der Verkehrssicherungspflicht führt, wäre das Anbringen eines entsprechenden Warnhinweises oder Zutrittsverbots auf der Tür selbst oder auf sonst geeignete Weise gewesen, alternativ die Verwendung eines Türschlosses, dessen Schlüssel nur den befugten und mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Personen zur Verfügung steht. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichte allein das Versperren der Tür des Technikraums nicht aus, solange die Tür mit dem jedem Mitarbeiter der Mieterin zur Verfügung stehenden Büroschlüssel aufgesperrt werden konnte.

1. 5 Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, ein versehentliches Betreten des Technikraums durch Mitarbeiter der Mieterin komme schon deshalb nicht in Frage, weil dafür eine bewusste Entscheidung zum Aufsperren notwendig gewesen sei. Damit übersieht die Beklagte, dass die Entscheidung des Geschädigten zu einem aktiven Tun ebenso auf einem Versehen oder einem Irrtum beruhen kann wie eine Unterlassung. Da die Entscheidung der Klägerin zum Aufsperren und Öffnen der Tür und Betreten des dahinterliegenden Raums auf ihrer irrtümlichen Annahme beruhte, der vom Elektriker gesuchte Verteilerkasten könnte sich dort befinden, ist auch sie im Sinn der zitierten Rechtsprechung (RS0114361) versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt.

Gegenteiliges lässt sich den von der Beklagten in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (10 Ob 237/02d betreffend eine nicht abgesicherte Baugrube auf einer für Fußgänger verbotenen Autostraße; 8 Ob 164/00a betreffend eine nur durch ein dünnes Nylonseil abgesperrte Skipiste; 5 Ob 116/04a betreffend eines nicht abgesicherten Kellerschachts auf einer offenen Baustelle, die der Kläger nicht betreten durfte; 6 Ob 294/05m betreffend eine nicht abgesicherten Eispyramide im Freien; 7 Ob 171/11i betreffend eines nicht sichtbaren Stacheldrahtzauns im Wald; 2 Ob 191/23m betreffend ein noch nicht fertiges und nicht ausreichend abgesichertes Dach auf einer Baustelle) nicht entnehmen. Dass das Höchstgericht dort mit der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit nicht ausreichend abgesicherten Bereichen im Freien befasst war, lässt nicht darauf schließen, dass Verkehrssicherungspflichten in Innenräumen, zu denen der Geschädigte nur über eine versperrte, aber mit ihm zur Verfügung stehenden Schlüsseln sperrbare Tür Zutritt hat, entfallen.

1. 6 Das Erstgericht ist demnach zu Recht von einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Liegenschaftseigentümerin und einer Haftung der Beklagten für die daraus resultierenden Schmerzengeldansprüche der Klägerin ausgegangen.

2. Mitverschulden der Klägerin

2. 1 Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte wenden sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1.

Die Beklagte beanstandet, das Erstgericht hätte einen höheren Mitverschuldensgrad annehmen müssen. Es stelle eine außerordentliche Sorglosigkeit der Klägerin dar, dass sie einen ihr unbekannten Raum in völliger Dunkelheit betreten habe, ohne sich zuvor einen Überblick durch Hineinleuchten mit der (ohnehin eingeschalteten) Handy-Taschenlampe verschafft zu haben. Von einer durchschnittlich umsichtigen Person sei zu erwarten, dass sie sich vergewissere, dass ein dunkler Raum gefahrlos betreten werden könne, vor allem wenn dies durch eine ohnehin vorhandene Taschenlampe einfach möglich sei. Die besondere Sorglosigkeit werde dadurch untermauert, dass es der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie – unbefugterweise – einen Technikraum in der Tiefgarage betrete, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei und nur selten von Technikpersonal zu Wartungszwecken aufgesucht werde. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung sei zu erwarten, dass solche Räume zur Gefahrenvermeidung (und insbesondere bei Dunkelheit) nur vorsichtig betreten werden sollten.

Die Klägerin macht demgegenüber geltend, es treffe sie kein Mitverschulden. Dass sie zugleich mit dem Öffnen der Türe einen Schritt nach rechts in den Raum gemacht habe, sei ein lebensnahes und nachvollziehbares Verhalten und nicht als Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit zu qualifizieren. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin würde eine allfälliges geringes Mitverschulden gänzlich in den Hintergrund treten, weshalb das Alleinverschulden am Unfall die Beklagte treffe.

2. 2 Auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin aufgrund des Umstands, dass sie einen versperrten Technikraum betrat, was ihr weder ausdrücklich erlaubt noch verboten war, kommt die Beklagte in der Berufung nicht mehr zurück. Damit hält sie diesen in erster Instanz erhobenen Vorwurf, den das Erstgericht mit der Begründung, die Klägerin habe den Raum nur aus Hilfsbereitschaft und in Unterstützung des von der Nebenintervenientin beauftragten Handwerkers betreten, verworfen hat, in der Berufung nicht mehr aufrecht. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden. Zu prüfen bleibt allein der Vorwurf, die Klägerin habe den ihr unbekannten Technikraum betreten, ohne zuvor hineingeleuchtet und hineingesehen zu haben.

2. 3 Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine für den Schaden kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681 [T1, T2]). Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den Umständen des Falles, darf aber nicht überspannt werden (RS0032045 [T1]; RS0019275 [T1]).

Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden (RS0023704). Von einem Fußgänger ist nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]), sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (RS0027447 [T14]). Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt (RS0023704 [T8]). Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann (RS0022681 [T8]).

2. 4 Bei Beurteilung des Mitverschuldens der Klägerin steht demnach die Frage im Vordergrund, ob sie jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch beim Betreten eines ihm unbekannten Raums in ihrer Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden. Dafür hätte sie – dem Vorwurf der Beklagten folgend – den Raum vor Betreten ausleuchten und von der Türschwelle aus zunächst nur hineinsehen dürfen.

2. 5 Auch wenn aufgrund des Umstands, dass der Technikraum der Klägerin unbekannt und er unbeleuchtet war, beim Betreten Vorsicht geboten war, darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin zunächst nur einen Schritt nach rechts in den Raum hinein machte, weil sie nachsehen wollte, ob es dort so weiter geht, wie von den Kollegen beschrieben. Bereits bei diesem ersten Schritt und noch bevor sie den Raum ausleuchten konnte, trat sie aufgrund der unmittelbar nach der Türkante fehlenden Trittfläche ins Leere. Die bauliche Ausführung, dass die Mauer unmittelbar nach der Türkante senkrecht mit einem Niveauunterschied von 1,5 Meter zum Boden hin abfällt, sodass bereits ein nur kleiner Schritt in den Raum hinein, um diesen ausleuchten zu können, mit Absturzgefahr verbunden ist, davor aber nicht durch einen Warnhinweis auf der Tür gewarnt wird, ist vor allem für eine mit Abgangssituationen in Technikräumen nicht vertraute Person wie die Klägerin aber derart ungewöhnlich, dass sie keine Anhaltspunkte für die mit nur einem einzigen Schritt in den Raum verbundene Gefahr haben konnte und damit auch nicht rechnen musste. Sie hatte daher keine Möglichkeit, sich beim Öffnen der Tür auf die unmittelbar dahinter drohende Absturzgefahr einzustellen und die Gefahrenstelle rechtzeitig zu erkennen. Der Klägerin ist es daher nicht als eine mehr als höchstens ganz geringfügige Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, dass sie die mit dem Betreten des Technikraums verbundene Sturzgefahr vor ihrem Schritt in den Raum hinein nicht in Betracht zog. Es würde den an sie anzulegenden Sorgfaltsmaßstab jedenfalls überspannen (vgl RS0032045), lastete man ihr hier gegenüber dem weitaus überwiegenden Verschulden der Beklagten mehr als ein bloß zu vernachlässigendes Mitverschulden an (vgl RS0027202 [T2]).

Der Berufung der Klägerin war damit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung in ein Teilzwischenurteil zum Grund des Schmerzengeldanspruchs abzuändern. Der unberechtigten Berufung der Beklagten war hingegen ein Erfolg zu versagen.

In Ansehung des vom Erstgericht abgewiesenen Leistungsbegehrens ist bereits durch die Fällung des Teilzwischenurteils klargestellt, dass dieses Leistungsbegehren der Höhe nach noch nicht spruchreif ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und die Zurückweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht hatte daher zu unterbleiben (vgl RS0040876, RS0119825, RS0118745; 1 Ob 9/05p, 1 Ob 114/08h, 6 Ob 181/23w). Damit erübrigte sich auch eine Berichtigung des klagsabweisenden Teils des Spruchs, mit welchem das Erstgericht die Hälfte des ursprünglichen Klagebegehrens abwies, ohne – worauf die Klägerin in der Berufung zu Recht hinweist - die mit vorbereitendem Schriftsatz vom 11.1.2024 vorgenommene Klagseinschränkung zu berücksichtigen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten. Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen (RS0110202, insb [T13]). Auch die Frage, ob die Klägerin ein Mitverschulden am vor ihr geltend gemachten Schaden trifft, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (vgl RS0044088 [T30, T32]).

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