12Rs1/25s•OLG Linz 12Rs1/25s
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Stollmayer (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, Pensionist, **, **straße , vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Oktober 2024, Cgs7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei aufgrund der Langzeitfolgen der im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Oktober 2020 erlittenen Covid-19-Infektion eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Verfahrenskosten erster Instanz selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Facharzt für Psychiatrie im Krankenhaus der C* in ** angestellt. Er wurde von seiner Dienstgeberin angewiesen, an einem Strahlenschutzkurs teilzunehmen. Die Absolvierung eines solchen Seminars war notwendig, um den Radiologiebetrieb im Krankenhaus aufrecht erhalten zu können. Daraufhin besuchte der Kläger vom 5. bis 9. September 2020 ein von seiner Dienstgeberin gewähltes Strahlenschutzseminar bei der D* E* GmbH. Am Kurs nahmen circa 20 Personen teil, zwei bis drei davon waren Covid-19-positiv. Zumindest eine dieser positiv getesteten Personen steckte den Kläger an. Am 13. Oktober 2020 wurde der Kläger vom Kursveranstalter über die Teilnahme von positiv getesteten Personen am Kurs informiert. In der Folge war ein Covid-19-Test auch beim Kläger positiv und er wurde von der Bezirkshauptmannschaft F* an seiner Wohnadresse abgesondert. Typische Covid-19-Symptome wie Halsweh, Husten, Schnupfen und Fieber zeigten sich beim Kläger erst Tage später; mittlerweile leidet der Kläger an einer Post-Covid-Erkrankung.
Mit Bescheid vom 11. April 2024 erkannte die Beklagte die Infektionskrankheit Covid-19 vom Oktober 2020 weder als Arbeitsunfall noch als Berufskrankheit an und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Dagegen richtet sich die bei Gericht am 26. April 2023 eingebrachte Klage mit dem Begehren, die Covid-19-Erkrankung des Klägers „als Berufskrankheit, in eventu als Arbeitsunfall anzuerkennen und festzustellen und dem Kläger aufgrund der Langzeitfolgen eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren“ (mit Blick auf § 82 Abs 5 ASGG gemeint wohl auf Zuerkennung einer Versehrtenrente). Beim Krankenhaus handle es sich um ein geschütztes Unternehmen; ob der Kläger den Strahlenschutzkurs im Krankenhaus oder wegen der Nähe zum externen Vortragenden in D* absolviert habe, sei irrelevant. Auch wenn man die Infektion losgelöst vom Krankenhaus beurteile, liege eine Berufskrankheit vor, da auch Laboratorien geschützte Unternehmen seien. Unternehmensgegenstand der D* E* GmbH sei „Labor und Dienstleistung“ und Teil der Dienstleistung sei die D* G*, wobei Lehre und Forschung eine Einheit bildeten und der Kläger außerhalb des Labors am Tag der Infektion im Lehrsaal des Unternehmens beschäftigt gewesen sei. In Schulungsräumen bestehe eine vergleichbare Gefährdung wie in Krankenhäusern oder Laboratorien. Zumindest liege ein Arbeitsunfall vor.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, auch wenn der Kläger in einem sogenannten Listenunternehmen beschäftigt gewesen sei, sei die Ansteckung nicht bei der beruflichen Tätigkeit als Arzt, sondern im Zuge seiner Ausbildung zum Strahlenschutzbeauftragten erfolgt. Die D* G* sei kein Labor für wissenschaftliche oder medizinische Untersuchungen, sondern biete Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz an. Sie sei weder ein Listenunternehmen noch ein Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls fehle es an einem unfallartigen Ereignis.
Das Erstgericht stellte auf Basis des eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalts in einem Zwischenurteil fest, dass die Covid-19-Infektion des Klägers vom Oktober 2020 Folge einer Berufserkrankung sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Kläger sei als in einem Krankenhaus arbeitender Facharzt für Psychiatrie grundsätzlich vom Personenkreis der (damals noch) Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG erfasst. Unter Berücksichtigung der generell-abstrakten Betrachtung von Beschäftigten in gefahrenträchtigen Unternehmen sowie in Anbetracht dessen, dass der Kläger das Strahlenschutzseminar im Auftrag seines Dienstgebers absolviert habe, sei die Covid-19-Infizierung des Klägers vom Oktober 2020 als Berufskrankheit zu qualifizieren. Eine hohe Ansteckungsgefahr sei kein Tatbestandsmerkmal bei den in der Anlage 1 zum ASVG pauschal verwiesenen Beschäftigten. Eine Ansteckung außerhalb des hauptsächlichen Dienstorts schade zur Eignung einer Berufskrankheit in den genannten Unternehmen nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt.
1. 1Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
Nach § 177 Abs 1 ASVG iVm Nr 38 (Nr 3.1 seit 1. März 2024, BGBl I 2024/18) der Anlage 1 zum ASVG gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstigen Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, in öffentlichen Apotheken, in Einrichtungen der Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen, im Gesundheitsdienst, in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche, in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden oder in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, verursacht wurden.
1. 2Der Gesetzgeber stellt im Falle von Infektionskrankheiten wegen der besonderen Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit auf besondere Unternehmen ab, weil die dort beschäftigten Personen nach durchschnittlicher Betrachtung und im Regelfall in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind. Das bloße Risiko, mit allenfalls Infizierten kurz in Kontakt zu kommen, dem alle Erwerbstätigen ausgesetzt sind, die im intensiven, ständigen Kontakt mit Menschen stehen, reicht nicht, um Infektionskrankheiten als Berufskrankheit zu qualifizieren (OGH 10 ObS 114/24y [Rz 13]; RIS-Justiz RS0085380). Daher sind Personen, die zwar mit Infizierten in Kontakt kommen können, aber nicht in einem geschützten Unternehmen beschäftigt sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie in der Regel überwiegend mit Gesunden zu tun haben (OGH 10 ObS 39/23t [Rz 17 mwN]).
Die Nr 38 der Anlage 1 zielt somit darauf ab, Personen einen Schutz zu bieten, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem der dort bezeichneten Unternehmen in einer besonderen Ansteckungsgefahr schweben. In der Spalte 3 der Nr 38 der Anlage 1 sind daher Einrichtungen genannt, die ihrer Typizität nach für die dort Beschäftigten ein erhöhtes Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten mit sich bringen (OGH 10 ObS 114/24y [Rz 14], 10 ObS 39/23t [Rz 17, 25], 10 ObS 149/22t [Rz 24, 54]). Auf Basis des Gesetzeswortlauts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz genießen (OGH 10 ObS 114/24y [Rz 16], 10 ObS 39/23t [Rz 27]). Es kommt aber nicht darauf an, ob der Versicherte in einem Dienstverhältnis zum Träger des geschützten Unternehmens stand, sondern nur, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag (RIS-Justiz RS0084365).
2. 1Streitpunkt im Berufungsverfahren ist nunmehr, ob es – wie vom Erstgericht angenommen – rein auf die Beschäftigung im Krankenhaus und damit in einem Listenunternehmen ankommt, oder ob – wie von der Beklagten vertreten – für die Anerkennung als Berufskrankheit wesentlich ist, dass auch die Ansteckung in einem Listenunternehmen erfolgt ist. In der Rechtsrüge wird daher geltend gemacht, der Kläger habe sich nicht bei seiner Erwerbstätigkeit im Krankenhaus angesteckt, sondern im Rahmen eines Strahlenschutzseminars bei der D* E* GmbH und somit außerhalb eines geschützten Unternehmens.
2. 2Der Kläger hält dem naturgemäß entgegen, es mache keinen Unterschied, ob er den Strahlenschutzkurs im Krankenhaus oder in D* absolviert habe, das Krankenhaus als hauptsächlicher Dienstort sei ein geschütztes Unternehmen. Außerdem seien auch Laboratorien in der Spalte 3 angeführt und bei deren Schulungsräumlichkeiten bestehe zumindest eine vergleichbare Gefährdung im Sinne der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG.
3. 1Da es für die Qualifizierung als Berufskrankheit auf die mit der Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen verbundene Gefahr der Ansteckung ankommt, kann der Ort der Ansteckung nicht völlig ausgeklammert werden.
Dem entsprechend stellte der Oberste Gerichtshof im Fall einer bei einem Verein angestellten Schulpsychologin klar, dass es nicht auf ein Dienstverhältnis zu den Schulbetreibern ankommt, sondern auf das Tätigwerden (Präventionsarbeit in direktem Kontakt mit den Schülern) in einer Schule und damit in einem geschützten Bereich. Eine Aufhebung des klagsabweisenden Urteils zur Klärung der Frage, inwieweit die Covid-19-Infektion ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, war die Folge (10 ObS 39/23t [Rz 29]).
Auch bei der dienstlich verpflichtenden Teilnahme einer in einem Krankenhaus beschäftigten Leiterin der Personalabteilung an einer in einem Neurologischen Therapiezentrum abgehaltenen österreichweiten HR-Tagung war für die Frage der Anerkennung ihrer Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit die Tagungsteilnahme im Gebäude eines geschützten Unternehmens ausschlaggebend und nicht die grundsätzliche Beschäftigung in einem Krankenhaus (10 ObS 114/24y).
3. 2Nach den erstgerichtlichen Feststellungen nahm der Kläger als Facharzt für Psychiatrie im Oktober 2020 an einem verpflichtenden Strahlenschutzseminar in der D* E* GmbH teil. Da er sich nicht in „seinem“ Krankenhaus, sondern außerhalb des Krankenhauses auf dem Seminar mit Covid-19 ansteckte, spielt keine Rolle, dass Krankenhäuser in der Spalte 3 der Anlage 1 zum ASVG als geschützte Unternehmen aufgelistet sind.
3. 3Entscheidend ist das vorübergehende berufliche Tätigwerden des Klägers in den Seminarräumlichkeiten der D* E* GmbH. Grundsätzlich sind zwar auch Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche in der Spalte 3 der Anlage 1 erwähnt, allerdings kann sich das naturgemäß nur auf solche Laboratorien beziehen, in denen man sich eine Infektionskrankheit zuziehen kann, nicht etwa auf ein Labor, in dem im Bereich Strahlung und Strahlenschutz geforscht wird.
Nunmehr kann zwar als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die D* E* GmbH auch chemische Analysen, wie Dopingkontrollen, durchführt (siehe nur , abgefragt am 27. Jänner 2025). Im Fall des Klägers kann aber dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit derartigen Laborleistungen eine abstrakt erhöhte Infektionsgefahr etwa durch ein nicht bloß kurzes (vgl 10 ObS 114/24y [Rz 13] mwN) Zusammentreffen mit Beschäftigten des Labors oder kontaminierten Gegenständen denkbar ist (vgl OGH 10 ObS 114/24y [Rz 21]), da er selbst vorbringt, er sei außerhalb des Labors in einem Lehrsaal des Unternehmens der GmbH „beschäftigt“ gewesen (ON 4.1 S 2). Dieses Vorbringen deckt sich auch mit dem unstrittigen Urkundeninhalt (vgl zu dessen Berücksichtigung im Berufungsverfahren RIS-Justiz RS0121557), wonach der Kurs in der D G in einem eigenen Gebäude im hinteren Teil des Campus abgehalten wurde (Blg ./13 S 3).
Gelangte aber der Kläger bei der Seminarteilnahme gar nicht in den abstrakten Gefahrenbereich, weil die Tagungsräume in einem vom Labor getrennten, externen Gebäudekomplex lagen, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht. In diesem Sinne argumentiert auch Tomandl (in Tomandl/Felten, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts [37.Lfg 2021] Pkt 2.3.2. [275]) für eine Ausnahme vom Versicherungsschutz durch teleologische Reduktion in ganz eindeutigen Fällen, bei denen der Betroffene dem für das Listenunternehmen typischen Risiko einer Infektion gar nicht ausgesetzt ist (vgl 10 ObS 114/24y [Rz 23] betreffend HR-Tagung, wo die Frage der teleologischen Reduktion mangels Vorbringens zur Situierung der Tagungsräumlichkeiten letztlich offen gelassen werden konnte).
3. 4Für den Kläger nicht zu gewinnen ist mit dem Argument, die letzte Wortfolge der Spalte 3 Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG „Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“ sei dahingehend auszulegen, dass in den Schulungsräumlichkeiten der D* E* GmbH eine vergleichbare Gefährdung wie in den Schulungsräumen von Krankenhäusern bestehe (ON 1 S 3). Entscheidend ist – wie soeben dargelegt – die räumliche Trennung der Seminarräumlichkeiten; ob diese Trennung vom Krankenhaus oder vom Labor besteht, ist irrelevant. Es fehlt das typischerweise erhöhte Ansteckungsrisiko.
Für die Annahme, angesichts der 20 Seminarteilnehmer habe eine vergleichbare Gefährdung wie in einer Schule bestanden, fehlt es jedenfalls an der Behauptung, in der D* G* habe zeitgleich eine Reihe von Seminaren stattgefunden, sodass die Risikosituation aufgrund der insgesamt im Gebäude zusammenkommenden Personenanzahl jener eines Schulgebäudes entsprochen habe (vgl OGH 10 ObS 149/22t [Rz 51]; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG15 § 177 Rz 4a). Abgesehen davon wurden Schulen und Kindergärten deswegen in die Liste der geschützten Unternehmen aufgenommen, weil die Ansteckung mit Kinderkrankheiten besonders groß ist (ErläutRV 1059 BlgNR 11. GP 29). Für Seminarveranstaltungen im Rahmen der Erwachsenenbildung besteht keine vergleichbare Gefährdung.
4Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Berufung Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Eine allfällige Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall ist zu Recht kein Thema mehr im Rechtsmittelverfahren (vgl OGH 10 ObS 68/23g, 10 ObS 85/23g).
5Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an berücksichtigungswürdigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Solche werden weder behauptet noch sind sie aktenkundig.
6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da zur Beurteilung der Zurechnung einer Corona-Infektion zur gesetzlichen Unfallversicherung auf die mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden konnte.
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