1Bs105/24m•OLG Graz 1Bs105/24m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Schwingenschuh als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB und weiterer strafbarer Handlungen über ihre Beschwerde gegen die Aufforderung zum Strafantritt vom 25. Juni 2024, GZ **-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Juni 2024, GZ *-30, wurde die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A wegen Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB, der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB und der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB der Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Am 25. Juni 2024 ordnete der Einzelrichter den Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe an (ON 31.1). Die Aufforderung zum Strafantritt (StV 2) wurde der Verurteilten am 20. Juli 2024 von Polizeibeamten der Polizieinspektion** persönlich ausgefolgt (ON 36.1).
Gegen die Aufforderung zum Strafantritt richtet sich die als „Beschwerde/Einspruch“ bezeichnete Eingabe der Verurteilten, die dem Landesgericht Klagenfurt am 11. Juli 2024 übergeben wurde (ON 33.1).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 35 Abs 2 StPO entscheiden die Gerichte, wenn sie nicht in Urteilsform über die in Abs 1 leg. cit. angeführten Entscheidungsgegenstände absprechen, mit Beschluss (§ 86 StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete (prozessleitende) Verfügung erlassen. Während Beschlüsse nach §§ 87 bis 89 StPO mit Beschwerde angefochtenen werden können, steht gegen prozessleitende Verfügungen – auch wenn sie teilweise im Gesetz als Beschlüsse bezeichnet werden (§§ 226 Abs 1, 238 Abs 1 StPO) – kein Rechtsmittel zu (RIS-Justiz RS0125707; Markel in WK-StPO § 35 Rz 4; Tipold in WK-StPO § 85 Rz 9).
Bei der Aufforderung zum Strafantritt handelt es sich ebenso wie bei der Anordnung des Strafvollzugs um keinen Beschluss im Sinn des § 35 Abs 2 erster Fall StPO, sondern um eine Verfügung (bloß) prozessleitender Natur, die nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (Pieber in WK2 StVG § 3 Rz 10 und 22; Lässig in WK-StPO § 409 Rz 7).
Demgemäß ist die Beschwerde gemäß §§ 87 Abs 1, 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.