OLG Graz 1Bs161/24x

1Bs161/24xTribunal de Recurso28 de jan. de 2025

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OLG Graz 1Bs161/24x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00161.24X.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterinnen Maga. Schwingenschuh und Maga. Haas in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner B* wegen Durchsetzung der Veröffentlichung nach § 20 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen Pkt. 2.) des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. November 2024, GZ **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird dem Antragsgegner B* für die nicht gehörige Vornahme der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG am 10. September 2024 die Zahlung einer Geldbuße von EUR 10,00 binnen 14 Tagen auferlegt.

Dem Antragsgegner fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Begründung

begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. August 2024 (ON 3) wurde der Antragsgegner und Medieninhaber B* gemäß § 37 Abs 1 MedienG zur Veröffentlichung der dort beschriebenen Mitteilung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG binnen fünf Werktagen auf seiner Facebook-Seite „B*“ – wie vom Antragsteller beantragt (ON 2.1, 4) – verpflichtet.

Dieser Beschluss wurde dem Genannten durch Hinterlegung zur Abholung ab Dienstag, 3. September 2024, zugestellt (und von ihm an diesem Tag auch persönlich übernommen; Zustellnachweis in ON 3.2).

Mit am 13. September 2024 eingebrachtem Durchsetzungsantrag (ON 4) und Folgeanträgen vom 24. und 27. September sowie vom 1., 4., 8., 11., 15., 18. und 22. Oktober 2024 (ON 6 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 16) begehrte der Antragsteller, B* wegen Nichtveröffentlichung der Mitteilung gemäß dem Beschluss des Landesgerichts vom 29. August 2024 für den Zeitraum von 9. September bis einschließlich 21. Oktober 2024 zur Zahlung einer Geldbuße und zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten.

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, dem Antragsteller gemäß § 20 Abs 1 MedienG binnen 14 Tagen eine Geldbuße von EUR 410,00 zu bezahlen (1.), wies den Antrag auf Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße betreffend Nichtveröffentlichung am 9. und 10. September 2024 ab (2.) und verpflichtete gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG den Antragsgegner zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens (ON 23).

Ausschließlich gegen die Nichtverhängung einer Geldbuße für den 10. September 2024 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der damit argumentiert, dass der Antragsgegner die Mitteilung spätestens an diesem Tag hätte veröffentlichen müssen (ON 25).

Der Antragsgegner äußerte sich dazu nicht.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Gemäß § 37 Abs 3 MedienG iVm § 34 und § 8a Abs 5 MedienG sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs 1 und 13 Abs 3 MedienG auch auf die Veröffentlichung von Kurzmittlungen über das eingeleitete Verfahren anzuwenden.

Nach § 20 Abs 1 MedienG hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluss dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzutragen, wenn dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde. Für jeden Tag, an dem die Website abrufbar ist, gebührt ab dem im § 13 Abs 1 MedienG bezeichneten Zeitpunkt, in dem eine gehörige Veröffentlichung hätte erfolgen sollen, eine Geldbuße von bis zu EUR 1.000,00. Für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße gilt § 18 Abs 3 erster Satz MedienG. Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist gemäß § 13 Abs 1 Z 1 MedienG, wenn das periodische Medium ständig abrufbar ist (Website), spätestens am fünften Werktag nach dem Tag des Einlangens zu veröffentlichen. Die Fristen des § 13 Abs 1 MedienG sind jeweils so zu berechnen, dass das Einlangen des Aufforderungsschreibens fristauslösend wirkt und die Frist am nächsten Tag beginnt. Werktage sind nach herrschender Auffassung alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonntag und gesetzlichen Feiertagen. Ein Samstag ist demnach, sofern er kein gesetzlicher Feiertag ist, ein Werktag (Rami in WK2 MedienG § 13 Rz 8).

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Abholfrist als zugestellt (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum ZustellG § 17 E 74).

Fallbezogen wurde der gerichtliche Veröffentlichungsauftrag (ON 3) dem Antragsgegner durch Hinterlegung zur Abholung ab 3. September 2024 zugestellt (ON 3.2).

Da der Antragsteller am 10. September 2024 dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht entsprochen hatte, ist ihm auch für diesen Tag der nicht gehörigen Vornahme der Veröffentlichung der Mitteilung eine Geldbuße aufzuerlegen.

Die Höhe der vom Erstgericht pro Kalendertag mit EUR 10,00 ausgemessenen Geldbuße entspricht den Kriterien des § 18 Abs 3 erster Satz MedienG.

Im Hinblick auf seine Kosten ist das Durchsetzungsverfahren unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu betrachten, weshalb ein gesonderter Kostenausspruch zu erfolgen hat, der nur das Durchsetzungsverfahren betrifft; dabei sind die Vorschriften der §§ 389 ff StPO anzuwenden (Rami in WK2 MedienG § 20 Rz 46). Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Antragsgegners zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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