10Bs9/25m•OLG Graz 10Bs9/25m
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Tröster und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Jänner 2025, GZ **-78, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Im zu AZ ** gegen A* und B* geführten Ermittlungsverfahren brachte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2. April 2024 beim Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht zu AZ ** gegen die beiden Genannten eine Anklage (ON 9) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und der Vergehen des betrügerischen Datenbearbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB ein. Es wird B* und A* zur Last gelegt, sie hätten am 28. November 2023 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter
I.) mit Gewalt gegen eine Person dem C* eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Tasche samt Brieftasche, Mobiltelefon und Bargeld im Gesamtwert rund EUR 490,00 mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sich die beiden C* unbemerkt von hinten näherten und B* sodann von hinten die von ihm in der rechten Hand festgehaltene Herrenhandtasche heftig entriss, woraufhin beide samt Beute wegrannten;
II.) Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein, den Behindertenausweis und die Sozialversicherungskarte des C*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie die Urkunden nach deren Wegnahme wegwarfen;
III.) sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte des C*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
IV.) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, C* dadurch im Betrag von insgesamt EUR 34,60 am Vermögen geschädigt, dass sie zweimalig das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Übertragung von Daten bei Warenkäufen in der Trafik D*, nämlich durch Verwendung der Quick-Chip-Funktion der Bankomatkarte und sohin dessen Bankdaten, beeinflussten.
Zu den Sachverhaltsannahmen der Anklageschrift, deren Begründung und der rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift (ON 9) verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
In das vorgenannte Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht wurde mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2024 – soweit für die Beschwerde relevant – gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 StPO das Verfahren des Bezirksgerichts Traun, AZ ** einbezogen (ON 1.30). Gegenstand dieses Verfahrens ist ein von der Staatsanwaltschaft Linz zu AZ ** eingebrachter Strafantrag (ON 42.28.4) gegen A* und E* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB. Demnach hätten die Genannten am 20. Juni 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Gesamtwert von EUR 25,55, Verfügungsberechtigten der Fa. F* mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nachdem die anberaumte Hauptverhandlung am 6. Juni 2024 vor dem Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht, trotz erfolgreicher Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an A* (ON 25), in Folge des Ausbleibens des Angeklagten und Scheiterns eines Vorführersuchens (ON 31) vertagt werden musste (ON 32,3), wurde der – keine aufrechte Meldung aufweisende (ON 35) – Angeklagte zur Fahndung zur Aufenthaltsermittlung (ON 38 bis ON 40) ausgeschrieben. Die Ladung zur neuerlich anberaumten Hauptverhandlung am 6. August 2024 konnte dem Angeklagten am 5. August nachweislich zugestellt werden (ON 47.2); er sicherte gegenüber der Kriminalpolizei sein Erscheinen zu. In Folge des neuerlichen (unentschuldigten) Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 6. August 2024 wurde – mangels erfolgreicher Vorführung (ON 50) – dessen Verfahren ausgeschieden (ON 48.1,2) und die Hauptverhandlung gegen B* fortgesetzt. In der durchgeführten Hauptverhandlung gestand (ON 48.1,2ff) B* letztlich die ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** zur Last gelegten Tathandlungen zu, wobei er A* gänzlich exkulpierte (ON 48.1,10ff [„Wir, also gemeint ich und A*, haben vorher nicht vereinbart einen Raub zu begehen. A* hat davon auch nichts gewusst. Ich habe diese Tat spontan für mich entschlossen. […] Ich habe dann die Tasche aus eigenem Entschluss dem DI C* entrissen und bin weggelaufen […] Ich weiß ja auch nicht, ob A* überhaupt gedacht hat, dass ich dies machen will. Es war ja ein spontaner Entschluss meinerseits. Ich möchte dies nicht auf A* schieben. Es war mein alleiniger Entschluss.“]).
Anlässlich einer erneuten Aufenthaltsbekanntgabe (ON 51) beraumte der Vorsitzende für den 9. Dezember 2024 wiederum die Hauptverhandlung an und ersuchte die Kriminalpolizei (ON 1.42) um Vorführung des Angeklagten zum Termin (ON 68), was neuerlich misslang (ON 73). Von Seiten der Verteidigung (ON 71) wurde bekanntgegeben, dass der Angeklagte unsteten Aufenthalts sei und er über den Termin der (neuerlichen) Hauptverhandlung nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 11. Dezember 2024 (ON 1.46) beim Vorsitzenden des Schöffensenats unter Bezugnahme auf die eingebrachte Anklageschrift vom 2. April 2024 sowie den einbezogenen Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 10. Juli 2024 (zur Bindung des Gerichts an die Haftanträge vgl OGH 11 Os 137/14b; OLG Wien 17 Bs 236/15b [BS 6]; Nimmervoll, Haftrecht³ 93 und Rz 322; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 15 ff) unter Anziehung des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 bzw. § 173 Abs 2 Z 1 StPO) die Anordnung der Festnahme des Angeklagten bzw. nach dessen Einlieferung (zur Zulässigkeit bedingter Prozesserklärungen vgl. RIS-Justiz RS0097634) in die Justizanstalt die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Jänner 2025 (ON 1.48) wurde das Verfahren des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, AZ ** in das gegenständliche Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt einbezogen, wobei die Verfahrensbeteiligten über diesen Umstand informiert wurden. Gegenstand des einbezogenen Verfahrens ist – soweit für die Beschwerde relevant – der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** (ON 79.2.3), wonach B* und anderen Angeklagten jeweils das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zur Last gelegt wird. Demnach haben in ** am 01. Oktober 2023 B*, G* und A* im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen, nämlich jeweils eine Handtasche im Gesamtwert von EUR 1.222,00 des H* und der I* mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Jänner 2025 wies der Vorsitzende des Schöffensenats die Anträge der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 11. Dezember 2024 auf Anordnung der Festnahme bzw. Verhängung der Untersuchungshaft über den Angeklagten A* nach dessen Einlieferung mit der wesentlichen Begründung ab, dass in Bezug auf den der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 2. April 2024 zu Grunde liegenden Sachverhalt angesichts der durchgeführten Hauptverhandlung und den dortigen Angaben des B* weder ein einfacher (unqualifizierter) noch ein dringender Tatverdacht vorliege und die Festnahme des Angeklagten in Bezug auf die Tathandlung, welche dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz zu AZ ** zu Grunde liegt, zwar einen dringenden Tatverdacht begründen würde, diesbezüglich die Festnahme (und Untersuchungshaft) aber unverhältnismäßig sei.
Gegen diese Abweisung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (ON 80), die wiederum, ausschließlich gestützt auf den Sachverhalt, welcher dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz zu AZ ** sowie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** zu Grunde liegt, unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 6. August 2024 einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, in eventu iVm § 12 dritter Fall StGB, bei Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 bzw. § 173 Abs 2 Z 1 StPO behauptet und in den Antrag mündet, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in der Sache zu entscheiden, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Festnahme des Angeklagten aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 2 StPO anzuordnen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 170 Abs 1 Z 2 StPO ist – soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant – die Festnahme einer Person unter anderem zulässig, wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten, wobei dieser Umstand angesichts des mehrfachen unentschuldigten Fernbleibens des unsteten und zur Fahndung ausgeschriebenen Angeklagten trotz nachweislicher Ladungen zu dem Termin der Hauptverhandlung, in Kombination mit frustrierten Vorführersuchen trotz Zusage des Erscheinens (siehe auch ON 79.22.2,2 in Bezug auf das einbezogene Verfahren), evident ist.
Bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und eines Haftgrundes ist ein Beschuldigter (hier Angeklagter) festzunehmen (zu verhaften), sofern die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gegeben ist (§§ 5 Abs 1 zweiter Satz, 93 Abs 1 erster Satz, 170 Abs 3, 177 Abs 2 StPO). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die einen dringenden Tatverdacht erfordert (§ 173 Abs 1 StPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 170 Rz 1 und 5).
Gegen A* besteht – soweit zur Beurteilung der Beschwerde relevant und unter Außerachtlassung des nicht vom Antrag auf Festnahme bzw. Verhängung der Untersuchungshaft bzw. der Beschwerde (zum Prozessgegenstand im Beschwerdeverfahren siehe OGH 11 Os 137/14b) umfassten Sachverhalts des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** – lediglich in Bezug auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz zu AZ ** ein zur Dringlichkeit verdichteter Verdacht, wobei sich die Verdachtsannahmen in objektiver Hinsicht, entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 42.28.2.27), auf die geständige Verantwortung des Mitangeklagten E* (ON 42.28.2.8) in Zusammenschau mit dem im Abschlussbericht der Kriminalpolizei (ON 42.28.2.2) dargestellten Wahrnehmungen des Zeugen J* samt der Sicherstellung des Diebesguts bei dem Angeklagten (ON 42.28.2.12) ergeben.
Der Tatverdacht in Ansehung der subjektiven Tatseite ist aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882) und dem Umstand, dass ein solches Verhalten dem Angeklagten aufgrund seines einschlägig belasteten Vorlebens (ON 79.21) nicht wesensfremd ist, abzuleiten.
Hingegen ist das Erstgericht angesichts der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 6. August 2024 (ON 48.1) zutreffend vom - grundsätzlich durch die Anklageschrift begründeten (siehe RIS-Justiz RS0119916) - Wegfall des konkreten (unqualifizierten) Tatverdachtes ausgegangen.
An sich zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft in ihren rechtlichen Ausführungen darauf, dass auch das Bestärken eines zur Begehung eines Verbrechens bereits entschlossenen Täters in seinem verbrecherischen Vorsatz eine Art Hilfeleistung, nämlich eine intellektuelle Beihilfe darstellt (RIS-Justiz RS0089893). Aus diesem Verweis ist für die Beschwerdeführerin aber nicht viel zu gewinnen, sind doch Beweis- und Tatsachenebene auf der einen Seite und die Ebene rechtlicher Beurteilung auf der anderen Seite auseinanderzuhalten (vgl instruktiv Ratz, WK-StPO § 281 Rz 3). Zu beachten ist nämlich, dass bei der vorsätzlichen Beitragstäterschaft der Beitragstäter in seiner Person den subjektiven Tatbestand des betreffenden Deliktstyps originär voll erfüllen muss (OGH 14 Os 20/96; OGH 12 Os 101/07f; Fabrizy, WK2 StGB § 12 Rz 40). Nicht nur, dass A*, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, keine Ausführungshandlung setzte, ist auch ein – auf der Beweis- bzw. Tatsachenebene angesiedelter – Tatvorsatz angesichts der exkulpierenden Angaben des B* nicht indiziert. Der Verweis auf die Aussage des B*, wonach er sich „wahrscheinlich schon“ durch die Aussage des A* bestärkt gefühlt habe, ist für die Feststellung des Tatvorsatzes bei A* irrelevant, konnte der Mitangeklagte doch nur über eigene Empfindungen berichten. Meinungen über innere Vorgänge in anderen Personen sind hingegen keine beweisfähigen Tatsachen (RS0097545 [T12]), sodass der Schluss vom eigenen Empfinden auf den Tatvorsatz eines Dritten nicht zulässig ist. Andere Beweisergebnisse, welche die stets gleichlautenden leugnenden Angaben des A* (ON 2.22.7; ON 2.22.6) widerlegen könnten, liegen nicht vor, sodass im Hinblick auf dem der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu AZ ** zu Grunde liegenden Sachverhalt kein konkreter (unqualifizierter) Tatverdacht vorliegt.
Neben dem (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, muss auch die Festnahmeanordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten, wobei die zu erwartende Strafe kein Kriterium der Festnahme ist (Nimmervoll, Haftrecht³ Z 59). Vielmehr stellt § 170 Abs 3 StPO (nur) auf ein angemessenes Verhältnis zur Bedeutung der Sache ab, für die wiederum vor allem das Gewicht der Straftat von zentraler Bedeutung ist (vgl Nimmervoll, Haftrecht3 Z 58). Wenngleich nicht verkannt wird, dass ein funktionierender Rechtsstaat die zügige Abführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung binnen angemessener Zeit auch bei mangelnder Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft des Angeklagten sicherzustellen hat und um dieses Ziel zu erreichen, neben einer Festnahme auch eine gegebenenfalls auf die Dauer der Hauptverhandlung beschränkte Untersuchungshaft selbst in minderen Fällen als verhältnismäßig anzusehen ist, weil die Urteilsfindung in einer Strafsache nicht von der Kooperationsbereitschaft des Angeklagten abhängig gemacht werden kann (siehe OLG Wien, 20 Bs 339/24k), so ist im Hinblick auf die Schadensumme von lediglich EUR 25,55, trotz der einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die Ablehnung der Anordnung der Festnahme (sowie der - damit einzig bezweckten - Verhängung der Untersuchungshaft, wobei hier auch die zu erwartende Strafe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen wäre) durch das Erstgericht nicht korrekturbedürftig. Die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft erfolgte daher zu Recht. Im Licht der obigen Ausführungen ist allerdings anzumerken, dass zwar jeder (nicht bloß prozessleitende) Beschluss sowohl formell als auch materiell der Rechtskraft fähig ist und Sperrwirkung entfaltet (dazu Nimmervoll, Zur Rechtskraft von Beschlüssen und der Umstandsklausel, JSt 2017, 599 [600] mwN; siehe auch RIS-Justiz RS0101040, RS0099017 und RS0101270). Allerdings betont die Rechtsprechung, dass dies nur bei unveränderter Sachlage zu gelten hat (etwa OGH , 11 Os 2/15a, siehe Nimmervoll aaO 601 mwN), sodass im Falle einer geänderten Sachlage, insbesondere bei fortgesetzter Delinquenz (mittlerweile wurde ein weiterer Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz zu ** [ON 82.3] wegen eines Diebstahls der Marke „“ im Wert von EUR 3,49 einbezogen [ON 1.56]), eine neuerliche Antragstellung zu prüfen wäre.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs beruht auf § 89 Abs 6 StPO.
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