11Bs154/24w•OLG Innsbruck 11Bs154/24w
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weitere strafbare Handlungen über die Berufungen der Angeklagten B* und C* wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, C* darüber hinaus wegen des Ausspruchs über die Strafe, und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.3.2024, GZ -109, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss nach § 494a StPO nach der am 28.1.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp MMag.a Auckenthaler, der Oberstaatsanwältin Mag.a Draschl, des Zweitangeklagten B und seines Verteidigers RA Dr. Platzgummer sowie des Viertangeklagten C und seines Verteidigers RAA Pernter BA, LL.M., öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe beim Zweitangeklagten B* auch in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last;
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben, der angefochtene Beschluss bezüglich der zu **, Landesgericht Innsbruck, erfolgten Probezeitverlängerung aufgehoben und diese bedingte Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche weiterer Angeklagter samt einem einen dieser Angeklagten betreffendes Adhäsions- und ein Einziehungserkenntnis enthält, wurden der Zweitangeklagte B* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu II.) und der Viertangeklagte C* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu II.) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (zu III.) schuldig erkannt.
Demnach haben
II.
A*, B* und C* am 8.7.2023 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit zwei weiteren abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern den D* durch Zubodenwerfen und anschließendes Versetzen von Fußtritten, was leichte Schürf- bzw Schnittwunden im Bereich des linken und des rechten Unterarms, eine Schwellung im Gesicht sowie eine Prellung der Schulter zu Folge hatte, am Körper verletzt;
III.
C* am 8.7.2023 in ** den D* durch Versetzen mehrerer Schläge mit einem Gürtel, wobei die Gürtelschnalle in Richtung des Körpers des D* zeigte, sohin unter Einsatz einer Waffe, schwer am Körper zu verletzen versucht.
Hiefür wurden der Zweitangeklagte B* nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 8,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten, der Viertangeklagte C* nach § 84 Abs 4 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 3, 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen á 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf der dem Zweitangeklagten B* zu ** und zu **, jeweils Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen; die Probezeit zu **, Landesgericht Innsbruck, wurde gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Zur Person dieser beiden Angeklagten, deren Vorleben und den Schuldsprüchen traf die Erstrichterin nachfolgende Feststellungen:
„Der am ** in ** geborene syrische Staatsangehörige B* bezieht als Förderbandmonteur ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.800,--, dies 14-mal im Jahr. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden von rund EUR 30.000,-- (Bankkredit, offene Rechnungen) zu bedienen, wobei die diesbezüglichen monatlichen Rückzahlungen EUR 400,-- betragen. Er ist sorgepflichtig gegenüber einem mj. Kind im Alter von 2 Jahren, welches mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, und belaufen sich die diesbezüglichen monatlichen Unterhaltszahlungen auf EUR 366,--.
Die deutsche und italienische Strafregisterauskunft des B* sind leer.
Die österreichische Strafregisterauskunft des B* weist bereits 3 Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.10.2018 zu ** wurde B* wegen § 84 Abs 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (junger Erwachsener). Weiters wurde B* mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2019 zu ** wegen § 205a Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Zuletzt wurde B* mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.04.2022 zu ** wegen §§ 125, 15 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 9,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Zudem wurde aufgrund der neuerlichen Verurteilung die Probezeit zu ** des Landesgerichtes Innsbruck auf 5 Jahre verlängert. ...
Der am ** in ** geborene syrische Staatsangehörige C* ist ledig und derzeit ohne Beschäftigung. Er bezieht aktuell beim AMS ein monatliches Arbeitslosengeld von EUR 830,--. Er verfügt über kein Vermögen und keine Schulden. Er ist niemandem gegenüber sorgepflichtig.
In der deutschen und italienischen Strafregisterauskunft des C* scheinen bislang keine Verurteilungen auf.
Die österreichische Strafregisterauskunft des C* weist bereits eine Eintragung auf. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.02.2020 zu ** wurde C* wegen § 83 Abs 1 StGB, § 105 Abs 1 StGB und § 288 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde (junger Erwachsener, endgültige Nachsicht am 14.03.2023). ...
Am 08.07.2023 gegen 04.32 Uhr kam es in , im Bereich des Lokals ** auf offener Straße zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A, B, C* sowie zwei weitere unbekannte Täter und D*.
Im Zuge dessen versetzte A* dem D* drei Faustschläge. ...
Der offensichtlich stark aufgebrachte D* holte sich daraufhin eine auf der Straße liegende Bierflasche, schlug diese ab und ging damit auf B*, A* sowie weitere Personen zu, wobei er zunächst keine Tätlichkeiten setzte. Nachdem weitere Handgreiflichkeiten durch Bekannte des B* in Richtung des D* folgten, eskalierte die Situation.
D* versetzte daraufhin B* mehrere Schläge mit einer abgeschlagenen Bierflasche in Richtung des Körpers, wodurch er diesem eine Schnittwunde am Arm, sohin eine noch an sich leichte Körperverletzung, zufügte (Pkt. IV. a); BV B* vom 25.03.2024, Hv-Protokoll Seite 20 f).
Weiters versetzte D* dem A* eine wuchtige Schnittbewegung mit einer abgeschlagenen Bierflasche in Richtung der oberen Körperhälfte, wobei es A* gelang dem Angriff rechtzeitig auszuweichen und er dadurch unverletzt blieb (Pkt. IV. b); ON 26.2.2, 5). ...
In weiterer Folge ging A* auf D*, welcher sich dabei - um den Abstand zu wahren - rückwärts bewegte, weiter zu und bedrohte diesen durch Vorhalt eines Messers. ...
C* mischte sich daraufhin ebenfalls in die Auseinandersetzung ein, indem er auf D*, welcher sich weiterhin rückwärts bewegte, zu ging, diesen mit einer Bierdose bewarf, seinen Gürtel aus der Hose zog, weiter mit schnellen Schritten in Richtung D* lief und diesem mehrere Schläge mit einem Gürtel, wobei die Gürtelschnalle in Richtung des Körpers des D* zeigte, versetzte (Pkt. III.).
Als C* die Tätlichkeiten mit der Gürtelschnalle in Richtung des Körpers des D* laut Schuldspruch Pkt. III. ausführte, hielt er es zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass er diesen unter Einsatz einer Waffe schwer am Körper verletzen wird, wobei die Tatausführung aufgrund glücklicher Umstände, welche nicht mehr in der Disposition des C* lagen, beim Versuch blieb (Pkt. III.).
A*, B* und C* gelang es sodann mit zwei weiteren abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den D* zu Boden zu werfen und diesem anschließend Fußtritte zu versetzen, wodurch dieser leichte Schürf- bzw. Schnittwunden im Bereich des linken und des rechten Unterarms, eine Schwellung im Gesicht sowie eine Prellung der Schulter zur Folge erlitt (Pkt. II.; Lichtbilder ON 26.2.9, 5 ff; BV D* vom 25.03.2024, Hv-Protokoll Seite 25).
Als A*, B* und C* mit zwei weiteren abgesondert verfolgten, unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den D* zu Boden warfen und diesem anschließend Fußtritte versetzten, hielten sie es jeweils zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie diesem eine Verletzung am Körper mit den im Schuldspruch zu Pkt. II. angeführten Folgen zufügen.
B* und D* waren aufgrund ihres Alkoholkonsums zum Vorfallszeitpunkt am 08.07.2023 zwar jeweils in ihrer Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt, ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit war dadurch jedoch nicht aufgehoben (ON 26.2.2, 4 ff).“
Diese Urteilsannahmen stützte die Erstrichterin – soweit von Relevanz - auf nachstehende Beweiswürdigung:
„Zur Vermeidung von Wiederholungen wird eingangs darauf verwiesen, dass sich der festgestellte Sachverhalt auf die jeweils in Klammern angeführten Beweisergebnisse stützt. Insofern widerstreitende Beweisergebnisse vorliegen, werden diese nachfolgend gewürdigt.
A* verantwortete sich zu den Taten laut Schuldspruch überwiegend geständig. Er gab unumwunden zu, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Lediglich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen gefährlichen Drohung zum Nachteil des D* am 08.07.2023 (Vorfall Lokal , Schuldspruch zu Pkt. I. 4 b)) rechtfertigte sich A damit, aus Notwehr das Messer gezogen zu haben. Diesbezüglich wird auf die vorliegenden Videoüberwachungsbilder verwiesen, wonach D - wenngleich dieser den Rest der Gruppe ebenfalls attackierte - insgesamt in der Defensive war, zumal mehrere Personen (wiederholt) tätlich gegen ihn vorgingen. Ausgehend von den Videoaufzeichnungen war ein unmittelbar bevorstehender rechtswidriger Angriff des D* nicht zu erkennen, weshalb bezüglich der gefährlichen Drohung des A* (durch Vorhalt eines Messers) nicht von einer Notwehrsituation auszugehen war. Die Feststellungen zum jeweiligen Tathergang stützen sich im übrigen auf die geständige Verantwortung des A*, welche mit den vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere den Angaben der Geschädigten sowie der vorliegenden Videoaufzeichnung zum Vorfall vom 08.07.2023, im Einklang stehen.
D* verantwortete sich ebenfalls teilweise geständig und rechtfertigte sich damit, dass er stark alkoholisiert gewesen sei und bloß nicht verstanden habe, weshalb ihm kein Zutritt zum Lokal ** gewährt worden sei. Zusammengefasst gab D* an, sich an die Geschehnisse aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr erinnern zu können und auch zur Verursachung der erlittenen Verletzungen keine Auskunft geben zu können. Die Tathandlungen des D* zum Vorfall vom 08.07.2023 ergeben sich somit aus den bezughabenden Bildern der Überwachungskamera, welche mit den übrigen Ermittlungsergebnissen übereinstimmen und daher den Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
B* gab zwar zu, dass er dem D* einen Schubser, welcher gleich zu Beginn des Videos zu sehen ist, gegeben habe, wodurch D* schließlich mit dem Rücken auf dem Asphalt gelandet sei. Hintergrund sei dabei jener gewesen, dass D* ihn zuvor mit einer Rasierklinge bedroht habe. Es sei auch richtig, dass er den D* in der Folge getreten habe, das sei aber dem geschuldet gewesen, dass er zuvor von D* am Arm diese Schnittwunde (durch die abgebrochene Glasflasche) zugefügt bekommen habe. Er sei insgesamt 3-mal mit der abgeschlagenen Bierflasche getroffen worden. Das Ganze sei sozusagen im „Affekt“ gewesen. Er sei zuerst von D* mit der abgeschlagenen Glasflasche geschnitten worden. Danach sei einige Zeit vergangen und habe er quasi auf eine passende Gelegenheit gewartet, bis er den am Boden liegenden D* getreten habe. Der Grund, weshalb er dem D* nachgegangen sei, nachdem er bereits nach dem ersten Schubser am Boden gelegen sei, sei jener gewesen, dass er Angst gehabt, dass er auf seine Kollegen losgehen könnte. Auch seine Kollegen seien dem D* deshalb nachgegangen. Ausgehend von den Angaben des B* war auch in seinem Fall in Zusammenschau mit den vorliegenden Videoüberwachungsbildern nicht von dem Vorliegen einer Notwehrsituation auszugehen. B* gab selbst zu, dass der tätliche Angriff durch D* mit der abgebrochenen Glasflasche bereits abgeschlossen war, als er sich schließlich – einige Zeit später - dazu entschloss, dem am Boden liegenden D* Fußtritte zu versetzen.
C* rechtfertigte sein Handeln, nämlich dass er mit der Gürtelschnalle in Richtung Körper des D* geschlagen habe, damit, dass ein Freund von ihm, nämlich B*, und auch ein anderer Freund namens E* durch den Vorfall verletzt worden seien. Er habe das Ganze zu Ende bringen wollen und habe eine Lösung angestrebt. Er habe seinen Gürtel ausgezogen, weil D* ein abgebrochenes Flaschenstück in der Hand gehalten habe. Das habe ihn gestört. Er habe mit der Gürtelschnalle die abgebrochene Bierflasche aus der Hand schlagen bzw. kaputt schlagen wollen. Das sei ihm nicht gelungen. Schließlich habe er den D* unter Einsatz des Gürtels zu Boden geworfen. Dann hätten die anderen den am Boden liegenden D* mit den Füßen getreten, ihm habe D* in dem Moment leid getan, deshalb habe er nicht mitgetreten. Das sei es eigentlich gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Videoaufzeichnungen eindeutig ergibt, dass C* mehrere Male mit dem ausgezogenen Gürtel, und zwar der Gürtelschnalle voran in Richtung des Oberkörperbereichs des D*, geschlagen hat. Die Erklärung des C*, dass er lediglich die abgebrochene Bierflasche aus der Hand des D* schlagen habe wollen, findet in den Überwachungsbildern keine Deckung, zumal darauf eindeutig zu sehen ist, wie C* auf den – in Verteidigungshaltung befindlichen – D* mit schnellen Schritten zuläuft während er diesem mehrere Schläge mit einem Gürtel, wobei die Gürtelschnalle in Richtung des Körpers des D* zeigte, versetzte. Darüber hinaus erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei derart schlechten Lichtverhältnissen (in der Nacht, Straßenbeleuchtung) kaum möglich, jemandem anderen mit ausholenden Bewegungen mit einem Gürtel einen Gegenstand aus der Hand zu schlagen. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass es C* dabei bewusst in Kauf nahm, sein D* durch die Schläge mit dem Gürtel auch schwer am Körper zu verletzen, was letztlich aufgrund glücklicher Umstände, die nicht mehr in der Disposition des C* lagen, unterblieb.
Im übrigen ergeben sich die jeweiligen Feststellungen zur inneren Tatseite aus der jeweiligen Vorgangsweise der Angeklagten selbst sowie ihrer (teilweise) geständigen Verantwortung.
Die Feststellungen zur jeweiligen Verletzungsdauer und zur Art der erlittenen Verletzungen der jeweils Geschädigten stützen sich einerseits auf deren eigene Angaben, welche unwidersprochen blieben, und andererseits auf die vorliegenden Lichtbilder.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung der Angeklagten zu den jeweiligen Vorfallszeitpunkten gründen auf ihren eigenen diesbezüglichen Angaben, den durchgeführten Alkovortests im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Videoüberwachungsbildern.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten ergeben sich jeweils aus ihren eigenen plausiblen Angaben und der Einsichtnahme in die Strafregisterauskünfte.“
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhalts sah die Erstrichterin bei B* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, bei C* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wertete sie hinsichtlich B* die teilweise geständige Verantwortung sowie die Provokation durch das Opfer (Zufügung einer Schnittverletzung) mildernd, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen, das Handeln als Mittäter und die Tatbegehung während offener Probezeiten. Hinsichlich C* sei die teilweise geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien sowie die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit (Alkoholeinfluss) mildernd zu berücksichtigen, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und das teilweise Handeln als Mittäter.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ging die Erstrichterin bei diesen beiden Angeklagten davon aus, dass es noch nicht der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe bedürfe, um sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodass jeweils in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Strafenkombination verhängt werden habe können. Bei B* sei eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen, bei C* eine solche von 480 Tagessätzen schuld- und tatangemessen; die Freiheitsstrafen von vier Monaten bei B* und von sechs Monaten bei C* hätten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren jeweils bedingt nachgesehen werden können.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes stützte sie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO seien bei beiden Angeklagten mit Blick auf die jeweiligen Erschwerungsgründe bzw bei C* wegen der Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 3 StGB nicht mehr vorgelegen.
Die Verpflichtung der Angeklagten zum Kostenersatz stützte die Erstrichterin auf die angeführte Gesetzesstelle.
Das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu ** und **, jeweils Landesgericht Innsbruck, wurde damit begründet, dass die verhängte Strafe ausreiche, um den Zweitangeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten, allerdings sei die Probezeit zu ** des Landesgerichts Innsbruck auf fünf Jahre zu verlängern gewesen.
Gegen dieses Urteil meldete der Viertangeklagte C* sogleich Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 108, 33), der Zweitangeklagte B* rechtzeitig „volle Berufung“ (ON 87) und die Staatsanwaltschaft ebenfalls rechtzeitig Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des B* sowie Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO (ON 85) an. Der Zweitangeklagte B* führte dieses Rechtsmittel fristgerecht lediglich in den Berufungspunkten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld aus und „verzichtete“ auf die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 131), der Viertangeklagte C* führte die „volle Berufung“ in den Berufungspunkten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 121) aus; die Staatsanwaltschaft führte ihr Rechtsmittel ebenso fristgerecht aus (ON 123).
Das Rechtsmittel des Zweitangeklagten B* mündet in den Antrag, einen Freispruch zu fällen, eventuell die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen; der Viertangeklagte C* beantragt, in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil im aufgezeigten Sinn abzuändern und die Strafe neu zu bemessen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, allenfalls der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge zu geben, das Beweisverfahren durch Abspielen der Videoaufzeichnungen zu wiederholen, das angefochtene Urteil aufzuheben und einen Freispruch zu fällen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen, anderenfalls in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die ausgesprochene Sanktion auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft drängt darauf an, die über B* verhängte Sanktion schuld- und tatangemessen anzuheben und die zu ** und **, jeweils Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen.
Die beiden Angeklagten erstatteten keine Gegenausführungen; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen zu den Berufungen des Zweit- und des Viertangeklagten (ON 1.45).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Rechtsmittel des B* nicht, jenem der Staatsanwaltschaft jedoch Folge zu geben sein wird. Hinsichtlich des Viertangeklagten C* führt sie aus, dass sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung von den Sachverhaltsannahmen des Ersturteils entfernt und daher erfolglos bleiben müsse. Der Schuldberufung sei hingegen einzuräumen, dass gegen die erstrichterlichen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insoweit Bedenken bestehen würden, als die Verfahrensergebnisse – mit besonderem Blick auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen sowie die Angaben der Angeklagten B* und C* – tatsächlich nicht annehmen lassen würden, dass (auch) der Berufungswerber dem D* Fußtritte versetzt habe. Die Videoaufnahmen des Tatgeschehens sowie die Aussagen der vorgenannten würden darauf hindeuten, dass der Viertangeklagte die ihm vorgeworfenen Tätlichkeiten gegenüber D* in einer – von ihm zumindest angenommenen – Notwehrlage gesetzt habe, weshalb dem angefochtenen Urteil materielle Nichtigkeit anhafte, die vom Viertangeklagten zwar nicht geltend gemacht werde, ihm aber zum Nachteil gereiche und daher zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zwinge.
Die Berufungen dringen nicht durch.
Zur Berufung des Zweitangeklagten B* wegen Nichtigkeit:
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
Hievon ausgehend nennt das Gesetz mehrere Kategorien von Begründungsfehlern, die die Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach sich ziehen:
Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) - im Sinne mangelnder Eindeutigkeit - liegt vor, wenn nicht für alle Adressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob entscheidende Tatsachen (sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite) in den Entscheidungsgründen festgestellt wurden und aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist; dazu sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0117995 [insb T3], RS0099425, RS0089983).
Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) nicht würdigt, zB erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet. Dem Rechtsmittelgericht obliegt auch nur die Kontrolle, ob alles Erwägenswerte (beweiswürdigend) erhoben wurde, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (Kirchbacher StPO15 § 281 Rz 53 f).
Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK StPO § 281 Rz 438). Im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (RIS-Justiz RS0119089; 15 Os 41/04, SSt 2004/43).
In Bezug auf alle Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS-Justiz RS0119370).
Ob sich ein Täter wirklich in einer Notwehrsituation befand, ist nach dem effektiven Geschehensablauf zu beurteilen. Für das Vorliegen einer echten Notwehrsituation sind ausschließlich die objektiven Gegebenheiten maßgebend (RIS-Justiz RS0089095 [T1 und T2]).
Das Erstgericht kam aufgrund der Verantwortung des Berufungswerbers (ON 108, 12 und 20 ff) und des in der Hauptverhandlung vorgeführten Videos (ON 108, 18) zum Schluss (US 24), dass von keiner Notwehrsituation für den Zweitangeklagten auszugehen sei. Indem die Mängelrüge diese beweiswürdigenden Erwägungen im Ersturteil nicht berücksichtigt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370). Mit der Behauptung, es fehle im Ersturteil eine Feststellungsgrundlage dazu, wann diese Notwehrsituation (es sei ein tatsächlich ja sogar lebensgefährlicher Angriff auf den Berufungsweber festgestellt worden) beendet sei, die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen seien als undeutlich und unvollständig und „eigentlich auch mit sich im Widerspruch“ zu rügen wird zudem weder eine Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0089983), eine Unvollständigkeit ((§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO; Ris-Justiz RS0118316) oder ein Widerspruch (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO; RIS-Justiz RS0119089, RS0099651) im Sinne eines formellen Begründungsmangels dargestellt. Die zudem nicht substantiierte Behauptung einer Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich (RIS-Justiz RS0099563 [T8]).
Abgesehen davon kann ein Mangel an Feststellungen ausschließlich Gegenstand von Rechts- und/oder Subsumtionsrüge sein, hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974, RS0122980).
Zur Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) ist festzuhalten, dass ein und dasselbe Berufungsvorbringen nicht zugleich als Begründungsmangel und als Feststellungsmangel, somit als gesetzmäßige Darstellung zweier Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 StPO) beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0099597). Eine Rechtsrüge, die übergeht, dass die in ihr vermissten Feststellungen im Urteil ohnedies enthalten sind, ist zudem nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099775, RS0099810). Da das Erstgericht - der Berufung zuwider - ausdrücklich keine Notwehrsituation des Zweitangeklagten annahm (US 24) entzieht sich die Rechtsrüge einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099658).
Zur Berufung des Viertangeklagten C* wegen Nichtigkeit:
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht vom Urteilssachverhalt aus (US 18 f) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Eine tatbestandliche Handlungseinheit und demnach nur eine einzige Tat im materiellen Sinn (RIS-Justiz RS0127374) liegt bei Verwirklichung verschiedener Tatbestände, nämlich hier (ausgehend von den Urteilskonstatierungen) von § 83 Abs 1 StGB und §§ 15, 84 Abs 4 StGB, nicht vor, zumal auch kein einheitlicher Vorsatz festgestellt wurde (RIS-Justiz RS0122006).
Aus Anlass der Schuldberufungen hat der Berufungssenat die eingehende, sorgfältige und stringente Beweiswürdigung der Erstrichterin einer Überprüfung anhand des Akteninhalts (samt In-Augenschein-nahme des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Videos) unterzogen und hegt letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit der entscheidenden, den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen keine Zweifel. Die Erstrichterin war in der Lage, sich einen persönlichen Eindruck von sämtlichen Angeklagten (alle in ON 108) zu verschaffen und hat durch die aktenkonforme Erörterung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse schlüssig, ohne Unebenheiten und subjektiv überzeugend ihre, den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen begründet, wobei sie dabei neben der Videoaufzeichung über das sich vor dem Lokal „**“ zugetragene Geschehen vor allem auf die Depositionen des Erst-, Zweit- und des Viertangeklagten zurückgreifen konnte. Diese Würdigung der Beweise und deren Ergebnis hält einer Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
Der Drittangeklagte D* berief sich im Verfahren auf seine fehlende Erinnerung an den Vorfall (ON 26.2, 7 und ON 108, 12 und 24 f).
A* bestritt vor der Kriminalpolizei zunächst Tätlichkeiten gegen D*, er sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewesen. Über Vorhalt, dass ein Video vorhanden sei, meinte er, ja, es stimme. Die Person (D*) habe sie schlagen wollen, er (A*) habe das Messer aufgemacht. Sein Freund (gemeint: C*) habe D* zu Boden gerissen und getreten. Es hätten dann drei bis vier Personen auf D* eingetreten. An einen Faustschlag (gegen D*) konnte er sich zunächst nicht erinnern, nach dem Ansehen des Videos gab der Erstangeklagte an, es sei schnell gegangen, aber es stimme. Er habe das Messer heraus genommen, weil der Mann eine abgebrochene Glasflasche in der Hand gehalten habe; er habe D* Angst machen wollen, damit er sie nicht angreife. Auf dem Video sehe man noch wie der Zweitangeklagte den D* zu Boden stoße (ON 26.15, 4 f). Vor der Haft- und Rechtsschutzrichterin sagte der Erstangeklagte nicht aus (ON 26.20). Vor dem Erstgericht gab er zu den Anklagefakten 1. und 2 (ON 26.30, 1 Pkte 1. und 2; Schuldspruch I. 4. a und II) an, er könne sich daran erinnern und es sei beides richtig. Er gebe das zu (ON 108, 11). Zum Anklagefaktum 3 (Schuldspruch I. 4 b) sagte er aus, D* habe eine Glasflasche in der Hand gehalten, er habe ein Messer dabei gehabt und dieses kurz geöffnet, um D* Angst einzujagen und zu verscheuchen. Er habe selbst Angst vor D* gehabt und befürchtet, dass dieser seinen Freunden etwas antun könnte (ON 108, 16).
B* sagte vor der Kriminalpolizei nicht aus (ON 26.4.6). Vor dem Erstgericht bekannte er sich zunächst nicht schuldig. Nach der Vorführung des Videos (ON 108, 18) räumte er ein, D* einen Schubser gegeben zu haben. D* habe ihn zuvor mit einer Rasierklinge bedroht. Es sei richtig, dass er D*, sozusagen im Affekt, in der Folge getreten habe. Er sei anfangs von D* geschnitten worden, es sei dann doch einige Zeit vergangen und er habe dann quasi auf eine passende Gelegenheit gewartet, bis er D* getreten habe. Der Grund, weshalb er D* nach dem Schubser nachgegangen sei, sei der gewesen, dass er Angst gehabt habe, dass D* auf seine Kollegen losgehen könnte. Es seien auch seine Kollegen aus Angst nachgegangen, dass er D* wieder treffe. D* sei anfangs auf sie los gegangen, er sei dann trotz Aufforderung nicht gegangen, deswegen seien sie ihm dann hinterher. C* habe nur mit dem Gürtel geschlagen und D* mit dem Gürtel zu Fall gebracht, danach habe C* nichts mehr gemacht ( ON 108, 12 und 20 ff).
C* gab vor der Kriminalpolizei nach dem Vorspielen der Videoaufzeichnung im Wesentlichen an (ON 26.4.5, 4), man sehe, dass er dort den D* tätlich angreife. Er habe sich und seine Bekannten verteidigt. D* habe eine abgebrochene Bierflasche in der Hand gehalten und bereits B* und einen Unbekannten damit geschnitten und verletzt. Der Angriff mit der abgebrochenen Bierflasche habe ihn sehr geärgert. Er habe sich aufgrund dessen mit den anderen zu D* begeben, um diesen zu vertreiben bzw die Gefahr zu bannen. D* habe mit seiner abgebrochen Bierflasche stets eine Gefahr für sie dargestellt, er hätte nie aufgehört, sie zu attackieren. Sie hätten deshalb entschieden, ihn zu vertreiben. Er habe dann seinen Gürtel in die Hand genommen und mehrmals versucht, D* die abgebrochene Bierflasche aus der Hand zu schlagen. Die anderen seien ebenfalls auf D* losgegangen. Es sei ihm irgendwann gelungen, D*, als dieser ihm den Rücken zugedreht habe, von hinten zu erfassen und zu Boden zu bringen. Er, C*, habe auf ihn, D*, eintreten wollen. Er habe davon Abstand genommen, als er gesehen habe, dass die anderen auf D* eintreten. Er habe das gemeinschaftliche Eintreten als feige empfunden. Er betonte, er habe D* nur deshalb attackiert, damit dieser keine Bedrohung mehr darstelle, D* hätte keine Ruhe gegeben und er habe bereits zwei Personen verletzt gehabt. Auf die Frage, warum er, wenn er D* lediglich deshalb angegriffen habe, um zu verhindern, dass dieser keine weiteren Personen mehr angreife und verletze, nicht einfach die Polizei gerufen habe, gab der Viertangeklagte an, dieser Weg wäre der Bessere gewesen. Vor dem Erstgericht bekannte sich C* teilweise schuldig. Er habe deswegen seinen Gürtel gezogen, weil D* ein abgebrochenes Flaschenstück in der Hand gehalten habe und das habe ihn gestört. Er habe dem D* mit der Gürtelschnalle die abgebrochene Bierflasche aus der Hand bzw die Bierflasche kaputt schlagen wollen. Er habe D* schließlich mit dem Gürtel zu Boden gebracht, die anderen hätten D* dann mit dem Füßen getreten. Eine Rasierklinge habe er bei D* nicht gesehen. Er habe den Gürtel ausgezogen, weil D* mit der abgebrochen Bierflasche schon zwei Personen verletzt gehabt habe. Er habe D* schon getroffen, als er mit der Gürtelschnalle gegen diesen losgegangen sei (ON 108, 12 und 26 f).
In seinem Rechtsmittel räumt der Viertangeklagte C* überdies selbst ein, dass er nicht der Angegriffene gewesen sei (ON 121.2, 4)
Insgesamt betrachtet bieten die dargestellten Verantwortungen der Angeklagten auch unter Berücksichtigung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen (ON 26.2.2) und des effektiven Geschehensablaufes (RIS-Justiz RS0089095; Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 Rz 17 ff), wie er in dem in der Hauptverhandlung vorgeführten Video (ON 108, S 18) festgehalten wurde, keine Anhaltspunkte, um im konkreten Fall von einem fortdauernden oder unmittelbar drohenden Angriff (RIS-Justiz RS0088776RS0088813; vgl Lewisch, aaO § 3 Rz 78) des D* gegen einen der Angeklagten oder Dritte oder der irrtümlichen Annahme eines solchen Angriffs (RIS-Justiz RS0089373) durch die Angeklagten, namentlich des Viertangeklagten, begründet auszugehen. Der Viertangeklagte hat zudem im Rechtsmittel – wie dargelegt – eingeräumt, er sei nicht der Angegriffene gewesen.
Den Verantwortungen der Angeklagten nach wollten sie D* vertreiben, um die Gefahr weiterer (befürchteter) Angriffe des D* zu bannen. Der bloß in der Zukunft drohende, aber noch nicht unmittelbar bevorstehende Angriff berechtigt aber nicht zur Notwehr, und zwar auch dann, wenn ein nachfolgender Angriff mit Sicherheit zu erwarten ist (Lewisch, aaO § 3 Rz 69).
Das Erstgericht kam daher unbedenklich zum Schluss, dass weder der Zweit- noch der Viertangeklagte in Notwehr gehandelt haben. Indizien für eine (irrtümlich angenommene) Notwehrsituation des Viertangeklagten fehlen auch in seiner oben dargestellten Verantwortung. Zu seiner Aussage, er habe D* nur deshalb attackiert, sodass dieser keine Bedrohung mehr darstelle und es wäre besser gewesen, die Polizei zu verständigen, ist zudem anzumerken, dass dem, der – so wie der Viertangeklagte – die Konfrontation sucht, obwohl er hätte ausweichen können, Putativnotwehr nicht zugute gehalten werden kann (vgl. RIS-Justiz RS0088921; Lewisch, aaO § 3 Rz 70).
Es bestand daher zu einem amtswegigen Vorgehen ebenfalls kein Anlass.
Aufgrund der Beweislage ist überdies auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht von einer Mittäterschaft der Angeklagten und weiterer unbekannter Personen bei der Körperverletzung zum Nachteil des D* ausgegangen ist (US 19). Der Viertangeklagte räumte – wie dargelegt – ein, D* mit einem Gürtel zu Boden gebracht zu haben; er habe auf ihn eintreten wollen. Auch der Zweitangeklagte gab an, dass der Viertangeklagte den D* mit dem Gürtel zu Fall gebracht habe. Der Erstangeklagte schilderte, ein Freund (gemeint: C*) habe D* zu Boden gerissen und getreten. Dem Viertangeklagten nach hätten sie entschieden, D*, da sie Angriffe seinerseits befürchteten, zu vertreiben; es seien die anderen ebenfalls auf K* losgegangen (s. auch BV Erstangeklagter ON 26.15, 4 f und Zweitangeklagter ON 108, 21 ff). Es sind daher insgesamt betrachtet auch die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die Körperverletzung zum Nachteil des D* unbedenklich zustande gekommen. Mit Blick darauf ist der Einwand in der Berufung des Viertangeklagten, er habe nicht getreten, diese Feststellung sei objektiv unrichtig, fallaktuell nicht entscheidungswesentlich, weil es für den Begriff der Mittäterschaft beim Delikt der Körperverletzung nicht erforderlich ist, dass die Täter vor der Tat eine ausdrückliche Vereinbarung über die gemeinsame Tatbegehung treffen, (als einverständlich handelnde Täter) gleichzeitig auf das Opfer losgehen, die Verletzung durch jeden einzelnen Täter verursacht oder dass von jedem der Mittäter des gesamte Tatbild verwirklicht wird; eine wenn auch allenfalls zeitlich beschränkte Mittätigkeit in irgendeiner Phase der Ausführungshandlungen genügt für die Mittäterschaft (RIS-Justiz RS0090011, RS0089499, vgl. RS0089918 [T1], RS0089521, RS0089608, RS0089808 [T6 und T8 ff, T12], RS0089844, RS0089759). Welcher der Mittäter eine bestimmte der Ausführungshandlungen gesetzt hat, betrifft keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0089808 [T13]), es bedarf auch keiner täterbezogenen Zuordnung der Verletzungsfolgen (RIS-Justiz RS0089943 [T2], RS0089574 [T5]).
Die innere Tatseite konnte die Erstrichterin schließlich unbedenklich aus der Handlungsweise des Zweit- und des Viertangeklagten in Zusammenschau mit deren Verantwortung (vgl. Ratz in Höpfel/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) erschließen (US 25).
Zu der in der Berufungsverhandlung beantragten Beweiswiederholung ist anzumerken, dass Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht bestehen. Zudem legt der Antrag, die bereits in der Hauptverhandlung vorgeführte Videoaufzeichnung in der Berufungsverhandlung erneut vorzuführen nicht dar, weshalb die neuerliche Vorführung mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse bzw geeignet sein soll, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensverhältnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern (RIS-Justiz RS0099189 [T9, T13, T18]; RS0116987).
Es hat somit bei den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zu verbleiben.
Zu den Strafberufungen:
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind zu korrigieren bzw zu präzisieren:
Den Depositionen des Zweit- und des Viertangeklagten, die beide in Notwehr gehandelt haben wollen, kann weder ein auch die subjektive Tatseite umfassendes reumütiges Geständnis noch mit Blick auf die vorliegende Videoaufzeichnung ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung entnommen werden, weshalb der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu entfallen hat (RIS-Justiz RS0091585).
Die hinsichtlich des Zweitangeklagten festgestellte Alkoholisierung samt damit einhergehender Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 19) wirkt ebenfalls nicht mildernd, zumal der Zweitangeklagte um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach solchem Konsum wusste (vgl **, LG Innsbruck [RIS-Justiz RS0090903]). Die vom Erstgericht mildernd berücksichtigte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses betreffend den Viertangeklagten hat ebenso zu entfallen, weil sich eine solche weder den Konstatierungen noch dem Akteninhalt entnehmen lässt.
Die Tatbegehung während der Probezeit stellt keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, ist aber bei Gewichtung der persönlichen Schuld des Zweitangeklagten aggravierend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0090597).
Insoweit der Viertangeklagte die Nichtbeachtung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB moniert, ist ihm zu erwidern, dass nach den Urteilsannahmen nicht von Umständen auszugehen ist, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen.
Mit Blick auf die aktenkonform wiedergegebene Vorstrafenbelastung des Erstgerichts beim Zweitangeklagten B* ist vom Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB auszugehen. Das Berufungsgericht hat sohin seiner Entscheidung die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift des § 39 Abs 1a StGB zugrunde zu legen, was fallaktuell zu einer Strafbefugnis von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt (RIS-Justiz RS0116586 [T6]); beim Viertangeklagten reicht die Strafbefugnis von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Nach gegenseitiger Abwägung der korrigierten bzw präzisierten besonderen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 32 StGB entsprechen die über die beiden Berufungswerber verhängten Strafenkombinationen der tat- und täterbezogenen Schuld. Die ausgesprochene Sanktion ist bei B* nicht zu milde und bei C* nicht zu streng ausgefallen. Auch wenn bei B* die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB gegeben sind, muss das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben (RIS-Justiz RS0090854). Der Verhängung lediglich einer Geldstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) oder einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 1 StGB) standen beim Viertangeklagten das getrübte Vorleben und der Umstand, dass er ein Verbrechen und ein Vergehen zu verantworten hat, entgegen.
Die Höhe des Tagessatzes wurde bei C* ohnehin mit dem gesetzlich normierten Mindestsatz (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) bestimmt.
Die Anwendungsvoraussetzungen nach § 41 Abs 1 StGB liegen beim Viertangeklagten fallaktuell nicht vor, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe weder der Zahl noch ihrem Gewicht nach beträchtlich überwiegen.
Zur Beschwerde:
Wird ein Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, hat das Gericht gemäß § 53 Abs 1 StGB die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser spezialpräventiv geboten erscheint. Der Zweitangeklagte ist innerhalb der Probezeit der zu **, Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Strafnachsicht einschlägig rückfällig geworden. Dies erfordert daher, auch unter Berücksichtigung des Berichtes von Neustart Tirol vom 28.1.2025, zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung den Widerruf der gewährten Strafnachsicht, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Hinsichtlich des Widerrufs zu *, Landesgericht Innsbruck, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Probezeit am 25.10.2024 zwar abgelaufen ist, jedoch mit Blick auf § 56 StGB noch über den Widerruf der bedingten Nachsicht verfügt werden kann. Der Berufungssenat übersieht dabei nicht, dass B auch innerhalb der – sogar bereits verlängerten – Probezeit einschlägig rückfällig geworden ist. Allerdings darf die über den Zweitangeklagten verhängte Strafe nicht isoliert betrachtet werden, sie muss vielmehr im Kontext mit einem gleichzeitig erfolgten Widerruf einer offenen bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe gesehen werden (RIS-Justiz RS0092592 [T1]). Unter Zugrundelegung dieser Prämisse ist der Widerruf der zu **, Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Strafnachsicht im konkreten Fall nicht auch noch zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten, um den Zweitangeklagten von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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